Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 8. März 1992 eingereichte Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids hat diese Frist unterbrochen (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 693 Abs. 2 ZPO). Daß der Antrag zunächst beanstandet worden ist, weil er auf einem ungültig gewordenen Formular gestellt war, steht nicht entgegen. Bei behebbaren Mängeln des - rechtzeitig gestellten - Antrags auf Erlaß eines Mahnbescheids kommt es nicht entscheidend darauf an, wann der Mangel behoben worden ist, sondern nur darauf, ob die Zustellung insgesamt noch "demnächst” erfolgt (BGHZ 86, 313, 322 f; vgl. Februar 1990 - IX ZR 188/89, NJW 1990, 1368); entscheidend ist allein, daß der Antrag nicht zurückgewiesen, sondern letztlich wirksam wird (BGH, Urt. v. Das gilt auch für eine auf § 703 c Abs. 2 ZPO gestützte Zwischenverfügung; die anschließende Verwendung des vorgeschriebenen Antragsformulars wirkt dann auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung zurück, solange das Gericht diesen Antrag noch nicht gern. Daß der zugestellte Mahnbescheid nicht mit dem zuerst eingereichten identisch war, ist unerheblich (vgl. Aufgrund des Antrags ist der Mahnbescheid hier am 28.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 97/95 BESCHLUSS vom 8. Februar 1996 in dem Rechtsstreit Rechtsanwalt Wolfgang Kl SMHUstraße W, Stl Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen 1. 2. Udo Hl_________ Thomas Müller, ebenda, - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. Dr. von und 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 8. Februar 1996 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Grund-Teil-Schlußurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. März 1995 wird nicht angenommen. Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Zwar hatte der Beklagte die Kläger ab Ende 1986 nur darauf hinzuweisen, daß öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen Sachmängel im Sinne von § 537 BGB darstellen können und die Gültigkeit des § 2 Abs. 8 der AVB an § 9 AGBG zu messen sei. Das Berufungsgericht geht jedoch davon aus, daß die Kläger schon dann einen MängelVorbehalt bei der Mietzahlung erklärt hätten, weil sie den Beklagten 3 zu dem Vorgehen gegen den Vermieter drängten. Dies hätte sich - unter Berücksichtigung einer angemessenen Prüfungsund Überlegungszeit für alle Beteiligten - frühestens bei der MietzinsZahlung im Januar 1987 auswirken können und spätestens bei derjenigen im Juni 1987 (vgl. Anlage K 1 nach Bl. 39 GA) auswirken müssen. Die Verjährungsfrist für den Primäranspruch lief daher nicht vor Januar 1990 ab. Die mit Mandatsende beginnende Sekundärverjährungsfrist lief aufgrund Einredeverzichts bis Ende März 1992. Der am 18. März 1992 eingereichte Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids hat diese Frist unterbrochen (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 693 Abs. 2 ZPO). Daß der Antrag zunächst beanstandet worden ist, weil er auf einem ungültig gewordenen Formular gestellt war, steht nicht entgegen. Denn die Kläger haben daraufhin am 3. April 1992 einen neuen, formgültigen Antrag eingereicht, dem sodann unverändert stattgegeben wurde. Bei behebbaren Mängeln des - rechtzeitig gestellten - Antrags auf Erlaß eines Mahnbescheids kommt es nicht entscheidend darauf an, wann der Mangel behoben worden ist, sondern nur darauf, ob die Zustellung insgesamt noch "demnächst” erfolgt (BGHZ 86, 313, 322 f; vgl. auch Senatsurt. v. 1. Februar 1990 - IX ZR 188/89, NJW 1990, 1368); entscheidend ist allein, daß der Antrag nicht zurückgewiesen, sondern letztlich wirksam wird (BGH, Urt. v. 29. September 1983 - VII ZR 31/83, NJW 1984, 242). Das gilt auch für eine auf § 703 c Abs. 2 ZPO gestützte Zwischenverfügung; die anschließende Verwendung des vorgeschriebenen Antragsformulars wirkt dann auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung zurück, solange das Gericht diesen Antrag noch nicht gern. § 691 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu- 4 rückgewiesen hatte. Daß der zugestellte Mahnbescheid nicht mit dem zuerst eingereichten identisch war, ist unerheblich (vgl. BGH, Urt. v. 22. Februar 1978 - VIII ZR 24/77, NJW 1978, 1058, 1059). Aufgrund des Antrags ist der Mahnbescheid hier am 28. April 1992, also noch "demnächst" zugestellt worden. Kreft Fischer Stodolkowitz Ganter Kirchhof