Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 14. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Gründe Das Berufungsurteil wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf.Unter welchen Voraussetzungen eine Anfechtungsklage die Frist des S 41 Abs. 1 KO wahrt, ist im Senatsurteil vom 17. Die Erläuterungen im Laufe des Verfahrens haben den Gegenstand der Anfechtung nicht beschränkt. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dem unstreitigen Sachverhalt entnommen, daß die Beklagte mit den Vereinbarungen vom 23.
BUNDESGERICHTSHOF ■ 'V IX ZR 97/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit BflBIHBI Hypotheken- und Wechselbank AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Wilhelm ABHHBr Dr. fB, Dr. Klaus GiBBr Klaus HBBBy Dr. Eberhard Wilhelm PBf^Bflr Rudolf RflBB, Dr. Hans-Joachim Ru Dr. Erich sBHBr Dr. Wilhelm ZI Hans Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Rechtsanwalt Andreas K. Bu^^, als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma Peter BrBB^B GmbH E( Oskar-von-MiBB-Platz fl, Hol Kläger und Revisionsbeklagter, im II. Rechtszug vertreten durch sich selbst WII 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 14. Dezember 1989 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Februar 1989 wird nicht angenommen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Gründe Das Berufungsurteil wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Unter welchen Voraussetzungen eine Anfechtungsklage die Frist des S 41 Abs. 1 KO wahrt, ist im Senatsurteil vom 17. Januar 1985 - IX ZR 29/84, ZIP 1985, 427 dargelegt. Danach hat die Klageschrift die angefochtenen Rechtshandlungen zutreffend und rechtzeitig umschrieben. Die Erläuterungen im Laufe des Verfahrens haben den Gegenstand der Anfechtung nicht beschränkt. 3 Auch im übrigen bietet die Revision keine Aussicht auf Erfolg. Die Feststellungen, die der Tatrichter aufgrund seiner Würdigung des unstreitigen Sachverhalts getroffen hat, tragen seine Entscheidung. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dem unstreitigen Sachverhalt entnommen, daß die Beklagte mit den Vereinbarungen vom 23. April, 3. Juni und 1. August 1985 nicht versucht hat, die Firmen PBE und PBM zu sanieren. Merz Schmitz Fuchs Kreft Gärtner