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BGH · IX ZR 97/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 97/88

Dezember 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Kreft für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand Dem 1918 geborenen Kläger, der in Israel lebt, gewährte die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 16. Die Behörde begründete ihre Ablehnung damit, daß bei der Eigenart des anerkannten Nervenleidens eine Kur nicht angezeigt und nicht notwendig sei. Die Klage auf Bewilligung der Kur wies das Landgericht nach Einholung eines Gutachtens des medizinischen Sachverständigen Professor Dr. KflHH ab. Entscheidunqsqründe Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hält den Antrag für unbegründet, weil eine Minderung der verfolgungsbedingten Störungen oder eine Milderung ihrer Wirkungen nur dann beachtlich sei, wenn sie "nachhaltig" zu sein verspräche. Bei der Prüfung, ob eine Sanatoriumskur notwendig und angemessen sei, müsse berücksichtigt werden, ob der Aufwand mit dem erstrebten Erfolg, hier der Minderung bestimmter Beschwerden, auch zeitlich in einem vernünftigen Verhältnis stehe. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. KÜH kann eine Minderung der Beschwerden für noch zwei bis drei Monate nach Kurende erwartet werden.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
IX ZR 97/88	Verkündet	am:
20. Dezember 1988 Schnurr
 JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Julius L P.O.B. fl
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Kl
gegen
 das Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Fflj^HH-Straße fl,
WII
Beklagter und Revisionsbeklagter,
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3/
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 20. Dezember 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Kreft
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. November 1987 aufgehoben .
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Dem 1918 geborenen Kläger, der in Israel lebt, gewährte die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 16. Februar 1973 ein Heilverfahren für das Verfolgungsleiden "Erlebnisreaktive, verfolgungsbedingte, psychoneurotische
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Enwicklung mit depressiven Zügen und vegetativen Fehlhaltungen, vor allen Dingen von Seiten des Magen- und Darmkanals". Kuranträge lehnte sie 1977 und 1978 ab, ebenso den erneuten Antrag vom 30. Januar 1985. Der Beratungsarzt hatte erklärt, das Verfolgungsleiden könne durch äußere Maßnahmen, wie z.B. eine Badekur, in keiner Weise nachhaltig beeinflußt, eher noch verschlimmert werden.
Die Behörde begründete ihre Ablehnung damit, daß bei der Eigenart des anerkannten Nervenleidens eine Kur nicht angezeigt und nicht notwendig sei. Die Klage auf Bewilligung der Kur wies das Landgericht nach Einholung eines Gutachtens des medizinischen Sachverständigen Professor Dr. KflHH ab. Die Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Antrag weiter.
Entscheidunqsqründe
 Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hält den Antrag für unbegründet, weil eine Minderung der verfolgungsbedingten Störungen oder eine Milderung ihrer Wirkungen nur dann beachtlich sei, wenn sie "nachhaltig" zu sein verspräche. Daran fehle es hier. Zwar sei nach dem Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. kABB davon auszugehen, daß die "leiblich vegetative Beschwerde-Facette" therapeutischen Einwirkungen
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zugänglich und weiter zu erwarten sei, daß Rück- und Begleitwirkungen die Beschwerden der verfolgungsabhängigen emotionellen Symptomatik minderten. Jedoch überdauerten diese Wirkungen nach dem Sachverständigenurteil die erstrebte Heilkur "günstigstenfalls um einige Monate" was besage, daß allenfalls solche Auswirkungen lediglich für noch zwei bis drei Monate nach Kurende zu erwarten seien. Deshalb könne von einem nachhaltigen Kurerfolg keine Rede sein.
2. Diese Begründung trägt das Berufungsurteil nicht.
Das Berufungsurteil beruht auf den Heilverfahrensrichtlinien der Länder (HeilverfR; RzW 1981, 33 ff), die in Nr. 2.5.3 Abs. 1 die Zustimmung zur Kur von der zusätzlichen Voraussetzung abhängig machen, daß sie einen nachhaltigen Erfolg verspricht. Nach Erlaß des Berufungsurteils hat der Senat entschieden (Urt. v. 24. März 1988 - IX ZR 261/87,
BGHR BEG § 30 Sanatoriumskur 1), daß diese Regelung wegen der Schwierigkeiten bei der vorausschauenden Beurteilung eines möglichen Kurerfolges, insbesondere bei Gesundheitsstörungen auf psychischem Gebiet, nicht sachgerecht sei. Bei der Prüfung, ob eine Sanatoriumskur notwendig und angemessen sei, müsse berücksichtigt werden, ob der Aufwand mit dem erstrebten Erfolg, hier der Minderung bestimmter Beschwerden, auch zeitlich in einem vernünftigen Verhältnis stehe.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. KÜH kann eine Minderung der Beschwerden für noch zwei bis drei Monate nach Kurende erwartet werden. Dieser Zeitraum kann ausreichen, die Notwendigkeit eines Sanatoriumsaufenthalts zu begründen (vgl. BGH aaO). Die Entscheidung trifft der Tatrichter.
Aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es wird aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur Prüfung und Nachholung der erforderlichen Feststellungen zurückverwiesen.
Merz
 Gärtner
Henkel
 Kref t
Fuchs