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BGH · ix zr 97/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zr 97/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gründe Das Berufungsgericht folgt der in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig vertretenen Auffassung, daß die Vereinbarung der Gütergemeinschaft auch bei größer Verschiedenheit der beiderseitigen Vermögen im allgemeinen nicht als Schenkung anzusehen ist (RGRecht 1908 Nr* 2549; RGZ 87, 301; OLG Augsburg LZ 1919, 117; OLG Nürnberg BB I960, 307, DNotZ 1955, Auf die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hat der Kläger seinen Anspruch in den Vorderinstanzen nicht gestützt. Für die Anwendung dieser Grundsätze ist auch kein Raum, weil die gesetzlichen Vorschriften über die Auseinander Setzung der Gütergemeinschaft, hier insbesondere die §§ 1477 Abs. 2 und 1478 BGB mit der Möglichkeit der Übernähme des Eingebrachten einerseits und des Wertersatzes andererseits eine Auseinandersetzung zulassen, die den Besonderheiten des Falles durchaus gerecht wird.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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ix zr 97/80	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Landwirts Rudolf W( KWweg m, ZM|
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Prof, Dr.
gegen
 die Hausfrau Franziska Wi SchfH^B V» N
, Kreis
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner
 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. April 1980 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert: 317*305 DM.
Gründe
 Das Berufungsgericht folgt der in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig vertretenen Auffassung, daß die Vereinbarung der Gütergemeinschaft auch bei größer Verschiedenheit der beiderseitigen Vermögen im allgemeinen nicht als Schenkung anzusehen ist (RGRecht 1908 Nr* 2549; RGZ 87, 301; OLG Augsburg LZ 1919, 117; OLG Nürnberg BB I960, 307, DNotZ 1955,
202; Staudinger/Reuss BGB 12. Aufl. § 516 Rdn 44; Erman BGB 6. Aufl. § 516 Rdn 16; Finke in BGB-RGRK 12. Aufl. § 1408 Rdn 16; Dölle Familienrecht S. 678 f), der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (JZ 1975, 671, 675 =
 DB 1975, 1643, 1646). Rechtsgrundsätzliche Fragen wirft der Fall danach nicht auf. Daß der Berufungsrichter keine Anhaltspunkte dafür sieht, daß die Parteien mit der Vereinbarung der Gütergemeinschaft hier in Wahrheit eine Schenkung bezweckt haben sollten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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Auf die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hat der Kläger seinen Anspruch in den Vorderinstanzen nicht gestützt. Für die Anwendung dieser Grundsätze ist auch kein Raum, weil die gesetzlichen Vorschriften über die Auseinander Setzung der Gütergemeinschaft, hier insbesondere die §§ 1477 Abs. 2 und 1478 BGB mit der Möglichkeit der Übernähme des Eingebrachten einerseits und des Wertersatzes andererseits eine Auseinandersetzung zulassen, die den Besonderheiten des Falles durchaus gerecht wird. Danach bietet die Revision auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Mai
 Dr. Lang