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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Klagefrist gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO begründet worden sei. Die Klageschrift enthalte indessen nicht einmal eine Bezugnahme auf die Verwaltungsakten und lasse jegliche Begründung vermissen, so daß nicht ersichtlich sei, in welchem Umfang der Bescheid angegriffen und was mit der Klage erreicht werden solle. Die Klagebegründung kann danach durch eine Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und die Akten der Entschädigungsbehörde ersetzt werden. Als Bezugnahme genügt die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids und der Akten der Entschädigungsbehörde. Die Unbestimmtheit des Klagebegehrens ist für die Frage, ob die Klageschrift den Anforderungen der §§ 209 Abs. 1 BEG, 253 Abs. 2 ZPO genügt, ohne Belang. Der Sachverhalt, aus dem die Klägerin ihre Ansprüche herleitet, ergab sich aus den Gründen des angefochtenen Bescheids und ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren in Verbindung mit den von ihr beigebrachten und den von der Behörde beschafften Beweismitteln. Daß eine Stellungnahme der Klägerin zu der Begründung des ablehnenden Bescheids fehlte, ist für die Frage, ob das Zulässigkeitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfüllt ist, ohne Belang. Da die Klageschrift auch im übrigen inhaltlich den Anforderungen genügt und sonst keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen, wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Zitierte Normen: § 209 BEG § 253 ZPO § 209 BEG § 253 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
29. Januar 1981 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
___ZR 97/78
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Beba
del	3322,
/Argentinien,
9
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
t-Straße 1, Mainz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Juli 1975 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Mit Bescheid vom 16. Juni 1972 gewährte die Entschädigung sbehörde der Klägerin wegen eines vorübergehenden allgemeinen Erschöpfungszustandes eine Kapitalentschädigung von 2.880 DM zuzüglich Zinsen und wies den weitergehenden Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab. Der Bescheid wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 23. Juni 1972 zugestellt. Am 20. Dezember 1972 ging folgendes Telegramm beim Landgericht Mainz ein:
 
"Klage der	G
tigter Rechtsanw
 gegen
Land Rheinland Pfalz Antrag auf Abaenderung des Bescheids des Bezirksamts Mainz vom 16. 6. 72 zugestellt 23. 6. 72 Aktenzeichen 277855 und Entschaedigung wegen Gesundheits Schadens
 In einem am 3. Januar 1973 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz und in späteren Schriftsätzen präzisierte der Prozeßbevollmächtigte den Klageantrag und machte Ausführungen zur Klagebegründung. Landgericht und Oberlandesgericht hielten die Klage für unzulässig. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Klagefrist gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO begründet worden sei. Zwar seien im Entschädigungsverfahren an die Erfordernisse des § 253 ZPO keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Die Klageschrift enthalte indessen nicht einmal eine Bezugnahme auf die Verwaltungsakten und lasse jegliche Begründung vermissen, so daß nicht ersichtlich sei, in welchem Umfang der Bescheid angegriffen und was mit der Klage erreicht werden solle. In einer Bezugnahme auf die Verwaltungsakten liege überdies keine hinreichende Begründung der Klage. Die Klage
 Rechtsanwalt"
Entscheidungsgründe
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könne nicht allgemein auf den gesamten Inhalt der Verwaltungsakten Bezug nehmen; vielmehr sei darzulegen, welche Gründe den gestellten Klageantrag rechtfertigen sollten. Auch die telegraphisch erhobene Klage müsse den allgemeinen Anforderungen entsprechen.
Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an eine Klageschrift im Entschädigungsverfahren überspannt .
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung RzW 1974, 215 zusammenfassend dargelegt, welchen Inhalt die Klageschrift im Entschädigungsverfahren gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO haben muß, um die Klagefrist zu wahren. Die Klagebegründung kann danach durch eine Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und die Akten der Entschädigungsbehörde ersetzt werden. Als Bezugnahme genügt die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids und der Akten der Entschädigungsbehörde. Ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem sonstigen Inhalt der Verwaltungsakten der Sachverhalt, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, dann ist den Anforderungen, die im Entschädigungsverfahren an die Klagebegründung zu stellen sind, Genüge getan (BGH RzW 1980, 104 Nr. 18).
Danach enthält die zulässigerweise telegraphisch eingereichte Klageschrift hier eine ausreichende Begründung. Die Klageschrift in Verbindung mit dem darin angeführten Bescheid ließ erkennen, in welchem Umfang
 
die Klägerin die Versagung der geforderten Entschädigung sleistungen angreifen und was sie mit der Klage erreichen wollte. Sie verlangte die Entschädigungsleistungen, die ihr durch den Bescheid verweigert worden waren. Sie focht den ablehnenden Teil des Bescheids in vollem Umfang an. Daß der Klageantrag in der Klageschrift nicht beziffert war, ist unschädlich. Die Unbestimmtheit des Klagebegehrens ist für die Frage, ob die Klageschrift den Anforderungen der §§ 209 Abs. 1 BEG, 253 Abs. 2 ZPO genügt, ohne Belang. Hier kommt es nur darauf an, daß die Klägerin das Verlangte hinreichend bestimmt bezeichnete.
Der Sachverhalt, aus dem die Klägerin ihre Ansprüche herleitet, ergab sich aus den Gründen des angefochtenen Bescheids und ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren in Verbindung mit den von ihr beigebrachten und den von der Behörde beschafften Beweismitteln. Daß eine Stellungnahme der Klägerin zu der Begründung des ablehnenden Bescheids fehlte, ist für die Frage, ob das Zulässigkeitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfüllt ist, ohne Belang.
Da die Klageschrift auch im übrigen inhaltlich den Anforderungen genügt und sonst keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen, wird das
 angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai
 Henkel
Fuchs
 Dr. Lang
 Gärtner