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BGH · IX ZR 97/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 97/77

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Von Rechts wegen Tatbestand Im Vergleich vom Juni 1968 verpflichtete sich der Beklagte, dem 1921 geborenen Kläger für die verfolgungsbedingte durch eine vegetative Dystonie und einen chronisch-nervösen Spannungszustand verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % neben Kapitalentschädigung die jeweilige Mindestrente, ab 1. Den auf Verschlimmerung des Verfolgungsleidens gestützten Antrag vom März 1972 lehnte die Behörde ab. Oktober 1966 nur noch eine Rente für eine verfolgungsbedingte Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit von 25 % nach dem mittleren Hundertsatz und den Vergleichsbezügen des einfachen Dienstes. Im Revisionsrechtszug greift der Kläger die Feststellung, daß die tatsächlichen Voraussetzungen des § 206 Abs. 2 BEG für eine Neufestsetzung der Rente fehlen, nicht an. Er fordert nur noch auf Grund des Art. IV Abs.4 und 1 der 8. Ihre Zuerkennung setzt voraus, daß aus dem Vergleich vom Juni 1968, der nur das für die Höhe der Mindestrente maßgebende Berechnungsmerkmal festlegt, neben der allein in Betracht kommenden Vergleichsgruppe des einfachen Dienstes auch ein Hundertsatz ergänzt werden kann (BGHZ RzW 1976, 116 Nr. 31; 1978, 151). DV-BEG) ist nicht möglich, wenn dieser der Vereinbarung nicht zugrunde gelegen haben kann, weil er schon beim Abschluß des Vergleichs eine höhere Rente ergeben hätte, als die Parteien vereinbart haben. März 1966 (BGBl I, 285) hätte die Rente nach 27,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes in der zweiten Altersstufe (ab dem 25. Die Geringfügigkeit der Differenz ändert nichts daran, daß gerade keine vom Mittelwert der maßgebenden Hundertsatz spanne ableitbare Rente vereinbart ist, wie sie § 15 Abs. 1 der 2.

Zitierte Normen: § 206 BEG
RenteÄnderungsverordnungenDV-BEGvergleichenHundertsatzKlägerMärz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 97/77	URTEIL
V£rkÄbTr 1980 Thiesies, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
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- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt	MfHH
als Abwickler der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr.
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 gegen
Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-F^MMÄ-Straße jf, MaBB,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Freiherr von
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1980 durch den Vor-
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sitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. April 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Im Vergleich vom Juni 1968 verpflichtete sich der Beklagte, dem 1921 geborenen Kläger für die verfolgungsbedingte durch eine vegetative Dystonie und einen chronisch-nervösen Spannungszustand verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % neben Kapitalentschädigung die jeweilige Mindestrente, ab 1. Oktober 1966 in Höhe von 159 DM zu zahlen. Der Kläger erklärte sich wegen seines Schadens an Körper oder Gesundheit für endgültig abgefunden. Ein Hundertsatz und eine vergleichbare Beamtengruppe wurden nicht bestimmt.
Den auf Verschlimmerung des Verfolgungsleidens gestützten Antrag vom März 1972 lehnte die Behörde ab. Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Berufung mit dem Antrag, Rente ab 1. Oktober 1966 nach einem mittleren Hundertsatz, ab 1. März 1972 wegen
 einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 % nach einem Hundertsatz von 47,5 zuzuerkennen, wies das Oberlandesgericht zurück. Mit der Revision verlangt der Kläger statt der geleisteten Mindestbeträge ab 1. Oktober 1966 nur noch eine Rente für eine verfolgungsbedingte Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit von 25 % nach dem mittleren Hundertsatz und den Vergleichsbezügen des einfachen Dienstes. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist unbegründet.
Im Revisionsrechtszug greift der Kläger die Feststellung, daß die tatsächlichen Voraussetzungen des § 206 Abs. 2 BEG für eine Neufestsetzung der Rente fehlen, nicht an. Er fordert nur noch auf Grund des Art. IV Abs. 4 und 1 der 8. ÄndVO zur 2. DV-BEG und der wortgleichen Ubergangsvorschriften der folgenden Änderungsverordnungen Leistungsverbesserungen statt nach § 21 a nach der Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG in der Fassung der 8. und späteren Änderungsverordnungen. Ihre Zuerkennung setzt voraus, daß aus dem Vergleich vom Juni 1968, der nur das für die Höhe der Mindestrente maßgebende Berechnungsmerkmal festlegt, neben der allein in Betracht kommenden Vergleichsgruppe des einfachen Dienstes auch ein Hundertsatz ergänzt werden kann (BGHZ RzW 1976, 116 Nr. 31; 1978, 151). Eine Ergänzung durch den Mittelwert der maßgebenden Hundertsatzspanne (§31 Abs. 6 BEG; § 15 Abs. 1 der 2. DV-BEG) ist nicht möglich, wenn dieser der Vereinbarung nicht zugrunde gelegen haben kann, weil er schon beim Abschluß des Vergleichs eine höhere Rente ergeben hätte, als die Parteien vereinbart haben. In
 
diesem Fall kann mangels eines Anhalts im Vergleich auch kein anderer Hundertsatz bestimmt werden (BGH RzW 1978, 151; 1980, 25; 26).
So liegen die Dinge hier, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Auf Grund der Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG in der Fassung der bei Vergleichsabschluß geltenden 7. Änderungsverordnung vom 31. März 1966 (BGBl I, 285) hätte die Rente nach 27,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes in der zweiten Altersstufe (ab dem 25. Lebensjahr) seit 1. Oktober 1966	161 DM betragen,
 während die Parteien eine Rente von nur 159 DM festlegten. Die Geringfügigkeit der Differenz ändert nichts daran, daß gerade keine vom Mittelwert der maßgebenden Hundertsatz spanne ableitbare Rente vereinbart ist, wie sie § 15 Abs. 1 der 2. DV-BEG als Regel vorsieht, wenn eine Abweichung rechtfertigende Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen fehlen. Diese höhere an die Stelle der niedrigeren vereinbarten Rente zu setzen, läßt der nach den Ubergangsvorschriften der Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG wirksam bleibende Vergleich nicht
 zu. Danach ist die Rente des Klägers nur an die Erhöhungen der Mindestbeträge des § 21 a der 2. DV-BEG durch die 8. und späteren Änderungsverordnungen anzupassen.
Mai	Henkel	Fuchs
 Portmann
Dr. Lang