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BGH · IX ZR 97/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 97/76

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9« Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19« Juli 1972 aufgehoben« Danach änderte das beklagte Land den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, daß an Stelle der vegetativen Dystonie eine reaktive Depression als auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruhend anerkannt wurde und das beklagte Land an die Klägerin ab 1. Vergleich der Befunde von 1954 und 1967 die chronische Bronchitis zwar verschlimmert, das 1963 hinzugekommene Asthmaleider durch die Verfolgung aber nicht verursacht worden. Der verfolgungsbedingte Anteil des Bronchialleidens an einer Gesamt-MdE von 60 % sei daher wie bisher auf 25 % zu veranschlagen. Dr. Bolt bei diesem verfolgungsbedingten Anteil von 25 % die reaktive Depression und das Bronchialleiden zusammen berücksichtigt habe. Da er von einer Gesamt-MdE ausgehe und bei dem verfolgungsbedingten Anteil "wie bisher” 25 % angebe, sei dies zwar anzunehmen. Selbst wenn er jedoch die verfolgungsbedingte MdE von 25 % lediglich für das Bronchialleiden angesetzt habe, sei eine Abänderung der Rente nicht gerechtfertigt. H. vereinbart worden ist, steht der Abänderung des Vergleichs nach § 206 Abs. 2 BEG nicht entgegen. Juni 1962 übernommen wurde, daß die Bronchitis der Klägerin durch die Verfolgung nur abgrenzbar verschlimmert worden ist (vgl. Es liegt hier sogar nahe, daß sich die rechtliche Beurteilung des Bronchialleidens der Klägerin nach § 4 der 2. Für die Annahme einer abgrenzbaren Verschlimmerung hätte es der Feststellung bedurft, daß das Bronchialleiden schon vor Beginn der Verfolgung manifest gewesen ist und zu einer Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin geführt hat (BGH RzW 1963, 170; 1973, 217; 1979, 187). 3. Selbst wenn aber das Bronchialleiden der Klägerin weiterhin als durch die Verfolgung abgrenzbar verschlimmert anzusehen wäre, schließt das eine Abänderung nach Denn für die Anwendung der §§ 35, 206 BEG kommt es nicht allein auf eine Verschlimmerung bereits anerkannter Verfolgungsleiden oder auf das Hinzutreten weiterer verfolgungsbedingter Leiden an. Auch beim Hinzutreten nichtverfolgungsbedingter Leiden - wie hier des Asthmaleidens der Klägerin - muß auf Grund einer Gesamtwürdigung der gesundheitlichen Beschwerden und Leiden festgestellt werden, ob die nichtverfolgungsbedingten Leiden die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit beeinflussen (vgl, BGH RzW 1961, 67 Nr. 22; 1967, 216 Nr. 13).

Zitierte Normen: § 169 BEG
VerschlimmerungvergleichenBronchialleidenRenteKlägerinLeidBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 97/76	URTEIL	Verkündet	am
14. Februar 1980 Adomeit,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
USA,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, f-FBBBIHP-Straße A
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr« Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Dr« Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9« Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19« Juli 1972 aufgehoben«
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen«
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1915 in Lodz/Polen geborene jüdische Klägerin befand sich von März 1940 bis August 1944 im Ghetto Lodz, anschließend in den Konzentrationslagern Auschwitz und Halberstadt, wo sie am 9. Mai 1945 befreit wurde«
Mit Bescheid vom 11« Juni 1958 wurde ihr für vegetative Dystonie im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung bis zu dem Jahre 1949 und für chronische Bronchitis im Sinne einer abgrenzbar anhaltenden Verschlimmerung ein Anspruch auf Heilverfahren zuerkannt« Der Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente wurde abgelehnt, weil der
 
Grad der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung ab
1.	Januar 1949 unter 25 v. H. liege. Im Klageverfahren schlossen die Parteien am 20. Juni 1962 einen Vergleich. Danach änderte das beklagte Land den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, daß an Stelle der vegetativen Dystonie eine reaktive Depression als auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruhend anerkannt wurde und das beklagte Land an die Klägerin ab 1. Januar 1949 Kapitalentschädigung und Rente auf der Grundlage einer 25 %igen Erwerbsminderung bei wechselndem Hundertsatz (ab 1. Januar 1957 von 28) unter Einstufung in den vergleichbaren höheren Dienst zahlte.
Im September 1965 beantragte die Klägerin Neufestsetzung ihrer Rente, da ihr Bronchialleiden sich wesentlich verschlimmert habe. Nach vertrauensärztlicher Untersuchung lehnte die Behörde mit Bescheid vom 3* Februar 1967 diesen Antrag ab, weil die Verschlimmerung des Bronchialleidens nicht mehr auf die Verfolgungseinflüsse zu-rückgeführt werden könne. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag auf Zahlung von Rente ab 1. Dezember 1965 unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von mindestens 50 v. H. und eines angemessenen Hundert Satzes nebst Zinsen nach § 169 Abs. 2, 3 BEG weiter.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht führt aus, nach dem fachinternistischen Gutachten des Prof. Dr. Bolt sei bei
 
Vergleich der Befunde von 1954 und 1967 die chronische Bronchitis zwar verschlimmert, das 1963 hinzugekommene Asthmaleider durch die Verfolgung aber nicht verursacht worden. Der verfolgungsbedingte Anteil des Bronchialleidens an einer Gesamt-MdE von 60 % sei daher wie bisher auf 25 % zu veranschlagen. Es sei nicht ersichtlich, ob Prof. Dr. Bolt bei diesem verfolgungsbedingten Anteil von 25 % die reaktive Depression und das Bronchialleiden zusammen berücksichtigt habe. Da er von einer Gesamt-MdE ausgehe und bei dem verfolgungsbedingten Anteil "wie bisher” 25 % angebe, sei dies zwar anzunehmen. Selbst wenn er jedoch die verfolgungsbedingte MdE von 25 % lediglich für das Bronchialleiden angesetzt habe, sei eine Abänderung der Rente nicht gerechtfertigt. Die Klägerin habe sich in dem gerichtlichen Vergleich vom 20. Juni 1962 mit einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 25 % einverstanden erklärt. Da nach dem Gutachten von Prof. Dr. Bolt in tatsächlicher Hinsicht jedoch bei dem verfolgungsbedingten Anteil der MdE keine Veränderung eingetreten sei, sei eine Abänderung nicht möglich.
Diese Ausführungen entbehren der notwendigen Klarheit und sind in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft.
1. Der Umstand, daß im Vergleich vom 20. Juni 1962 eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung der Klägerin von 25 v. H. vereinbart worden ist, steht der Abänderung des Vergleichs nach § 206 Abs. 2 BEG nicht entgegen. Das wäre nur der Fall, wenn es sich dabei um einen echten Abfindungs vergleich handelte, durch den die Berücksichtigung tatsächlicher Änderungen ausgeschlossen werden sollte (vgl. BGH
 
 RzW 1979t 142 Nr, 14). Daß ein solcher Vergleich vorliegt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Dafür fehlt hier auch Jeder Anhalt.
2.	Für die Frage, ob eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt, besteht keine Bindung an die frühere Feststellung im Bescheid vom 11. Juni 1958, die unverändert in den Vergleich vom 20. Juni 1962 übernommen wurde, daß die Bronchitis der Klägerin durch die Verfolgung nur abgrenzbar verschlimmert worden ist (vgl. BGH RzW 1965, 516; 1966, 416; 1976, 97). Es liegt hier sogar nahe, daß sich die rechtliche Beurteilung des Bronchialleidens der Klägerin nach § 4 der 2. DV-BEG bestimmt.
Für die Annahme einer abgrenzbaren Verschlimmerung hätte es der Feststellung bedurft, daß das Bronchialleiden schon vor Beginn der Verfolgung manifest gewesen ist und zu einer Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin geführt hat (BGH RzW 1963, 170; 1973, 217; 1979, 187). Die Klägerin hat Jedoch immer angegeben, vor Beginn der Verfolgung gesund gewesen zu sein. Dr. Volmari spricht in seinem beratungsärztlichen Gutachten vom 27. Februar 1957 von einer anlagebedingten Erkrankung, die wahrscheinlich durch die häufigen Erkältungen während der Internierung manifest geworden sei.
3.	Selbst wenn aber das Bronchialleiden der Klägerin weiterhin als durch die Verfolgung abgrenzbar verschlimmert anzusehen wäre, schließt das eine Abänderung nach
§ 206 Abs. 2 BEG nicht aus. Denn für die Anwendung der §§ 35, 206 BEG kommt es nicht allein auf eine Verschlimmerung bereits anerkannter Verfolgungsleiden oder auf das Hinzutreten weiterer verfolgungsbedingter Leiden an.
 
Auch beim Hinzutreten nichtverfolgungsbedingter Leiden - wie hier des Asthmaleidens der Klägerin - muß auf Grund einer Gesamtwürdigung der gesundheitlichen Beschwerden und Leiden festgestellt werden, ob die nichtverfolgungsbedingten Leiden die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit beeinflussen (vgl, BGH RzW 1961, 67 Nr. 22; 1967, 216 Nr. 13).
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben. Für das weitere Verfahren wird noch auf folgendes hingewiesen:
Auch die Verschlimmerung eines nicht als verfolgungsbedingt anerkannten Leidens kann eine Erhöhung des der Rente zugrunde liegenden Hundertsatzes rechtfertigen, wenn die durch die Verschlimmerung der körperlichen Beeinträchtigungen erhöhten materiellen Bedürfnisse des Verfolgten eine Neufestsetzling der Rente gebieten (BGH RzW 1964, 314;
 1970, 169). Das Berufungsgericht wird ferner zu prüfen haben, ob bei der Klägerin die allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mindestens 80 v. H. beträgt und ihr
 
danach jedenfalls ein Zuschlag von 5 v. H. nach § 15 a Abs, 1 Nr. 2 der 2. DV-BEG zu dem mittleren Hundertsatz der Rente zusteht,
 Dr, Thumm
 Zorn
Fuchs
 Portmann
Dr. Lang