Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Mit der Berufung gegen dieses Urteil machte die Klägerin auch geltend, wegen der erneuten medizinischen Überprüfung handele es sich um einen Zweitbescheid, der gerichtlich überprüfbar sei. Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter und beansprucht Zinsen und ein Heilverfahren. Eine Angleichung kam Jedoch nicht in Betracht, weil dieses Berufungsurteil den Entschädigungsanspruch nicht aus medizinischen Gründen verneinte, sondern weil es die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG nicht für gegeben hielt« Auf die Gründe der zuletzt ergangenen Sachentscheidung, die den vorher ergangenen Bescheid im Umfang der Anfechtung ersetzte, kommt es an (BGH RzW 1972, 36). Die weitere Begründung des Berufungsgerichts, die sich mit dem Recht auf Abhilfe befaßt, hält Jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dazu führt das Berufungsurteil aus: Der Beklagte habe lediglich der formellen Begründung der Ablehnung des Angleichungsantrags noch eine weitere sachliche Rechtfertigung seiner Entscheidung auf Grund medizinischer Erwägungen hinzugefügt. Der Gesetzgeber habe mit Erlaß des BEG-Schlußgesetzes abschließend umschrieben, unter welchen Voraussetzungen die Überprüfung von Bescheiden aus dem vorangegangenen Zeitraum verlangt werden könne. noch hinreichend erkennen, daß die Klägerin eine Überprüfung des Urteils vom 28. Juli 1965 auch unter Abhilfegesichtspunkten erstrebte und daß sie dieses Urteil wegen der Änderung der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Flüchtlingsbegriff des § 160 BEG für unrichtig hielt.
2411 026 1? J A. BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 97/75 URTEIL „ , , Verkündet am 26. April 1979 in dem Entschädigungsrechtsstreit Pohl, JustizamtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Fanny-Sarah Avanue geborene /Belgien, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwä: und gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde, Tannenstraße 26, 4000 Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. August 1971 wird verworfen, soweit Zinsen und ein Heilverfahren begehrt werden. Auf die Revision im übrigen wird das Berufungsurteil aufgehoben. Der Rechtsstreit wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1930 in Belgien geborene jüdische Klägerin lebte von Juni 1942 bis September 1944 in Brüssel versteckt. Sie erhielt Entschädigung für Freiheitsschaden. Ein verfolgungsbedingter Körperschaden wurde im Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 1963 verneint. Klage und Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Düsseldorf nahm in dem Urteil vom 28. Juli 1965, der Klägerin zugestellt am 20. August 1965» an, sie sei nach §160 BEG nicht anspruchsberechtigt. Den Angleichungsantrag vom Oktober 1965 wies der Beklagte mit Bescheid vom 9. Dezember 1965 ab, weil der Anspruch letztlich nicht aus medizinischen Gründen gescheitert sei. Hiergegen erhob die Klägerin Klage auf KapitalentSchädigung und Rente. Der Beklagte berief sich hilfsweise auch darauf, eine erneute verwaltungsinterne Überprüfung des medizinischen Sachverhalts habe ergeben, daß nach wie vor ein verfolgungsbedingtes Leiden in rentenberechtigendem Ausmaß nicht wahrscheinlich zu machen sei. Das Landgericht wies die Klage ab. Mit der Berufung gegen dieses Urteil machte die Klägerin auch geltend, wegen der erneuten medizinischen Überprüfung handele es sich um einen Zweitbescheid, der gerichtlich überprüfbar sei. In anderem Zusammenhang berief sie sich auch auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 160 BEG. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter und beansprucht Zinsen und ein Heilverfahren. Entscheidungsgründe Die Revision ist unzulässig, soweit mit ihr erstmals Zinsen und ein Heilverfahren geltend gemacht werden. Im Revisionsverfahren kann der Klageanspruch grundsätzlich nicht mehr erweitert werden. Im übrigen ist die Revision zulässig und begründet. Das Berufungsgericht verneint zwar im Ergebnis zutreffend ein Recht auf Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG. Allerdings steht dem Angleichungsantrag nicht Cf 1 j ^ entgegen, daß das Berufungsurteil des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 28. Juli 1965 bei Verkündung des BEG-Schluß-gesetzes noch nicht rechtskräftig war; denn die Klägerin konnte gegen dieses Urteil nur noch mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 220 BEG angehen, hatte also keine verfahrensrechtliche Möglichkeit mehr, den bisherigen Streitstoff im Umfang der AngleichungsvorSchriften überprüfen zu lassen (BGH RzW 1971, 86 a.E.). Eine Angleichung kam Jedoch nicht in Betracht, weil dieses Berufungsurteil den Entschädigungsanspruch nicht aus medizinischen Gründen verneinte, sondern weil es die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG nicht für gegeben hielt« Auf die Gründe der zuletzt ergangenen Sachentscheidung, die den vorher ergangenen Bescheid im Umfang der Anfechtung ersetzte, kommt es an (BGH RzW 1972, 36). Die weitere Begründung des Berufungsgerichts, die sich mit dem Recht auf Abhilfe befaßt, hält Jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dazu führt das Berufungsurteil aus: Der Beklagte habe lediglich der formellen Begründung der Ablehnung des Angleichungsantrags noch eine weitere sachliche Rechtfertigung seiner Entscheidung auf Grund medizinischer Erwägungen hinzugefügt. Das sei kein Zweitbescheid. Der Gesetzgeber habe mit Erlaß des BEG-Schlußgesetzes abschließend umschrieben, unter welchen Voraussetzungen die Überprüfung von Bescheiden aus dem vorangegangenen Zeitraum verlangt werden könne. Dieser Gesichtspunkt sei für die Beurteilung des Falles entscheidend, weil die Klägerin den Antrag nur nach Artikel IV BEG-SchlußG gestellt habe. Damit verkennt das Berufungsgericht, daß im Berufungsvorbringen der Klägerin ein Abhilfebegehren liegt. Es läßt noch hinreichend erkennen, daß die Klägerin eine Überprüfung des Urteils vom 28. Juli 1965 auch unter Abhilfegesichtspunkten erstrebte und daß sie dieses Urteil wegen der Änderung der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Flüchtlingsbegriff des § 160 BEG für unrichtig hielt. Abhilfe ist gerade in Fällen möglich, die von der BEG-Schlußgesetzgebung nicht berührt wurden. Zur Erledigung des Abhilfebegehrens ist der über das Angleichungsver-langen anhängige Rechtsstreit zu nutzen (BGH RzW 1972, 3^6). Mai Zorn Portmann Dr. Lang Gärtner