Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Die Klägerin machte Entschädigungsansprüche nach Art. VI BEG-SchlußG geltend und führte ihre Erkrankung auf die menschenrechtswidrigen Arbeitsund Lebensbedingungen während ihrer Zwangsarbeit zurück, denen sie wegen ihrer polnischen Volkszugehörigkeit ausgesetzt gewesen sei. Das Berufungsgericht stellt nicht fest, ob die Klägerin zwangsweise nach Deutschland zu dem Arbeitseinsatz verbracht worden ist. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Klägerin während ihres Arbeitseinsatzes im Auguste-Viktoria-Stift nicht anders als die deutschen Hausgehilfinnen behandelt worden sei. Die Klägerin behauptet, wegen ihres polnischen Volkstums 1942 zwangsweise zu dem Arbeitseinsatz nach Deutschland verbracht worden zu sein. Bei der zwangsweisen Verbringung zu dem Arbeitseinsatz nach Deutschland handelt es sich um eine schädigende Maßnahme unter Mißachtung der Menschenrechte im Sinne von Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG (BGH RzW 1970, 567; ständig). Diese Feststellung trifft das Berufungsgericht nicht* Schon aus diesem Grunde kann sein Urteil keinen Bestand haben und wird aufgehoben* Zur Nachholung der Feststellungen über den Gesundheitsschaden der Klägerin, seine Ursachen und die zur Widerlegung der Vermutung nach Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG erforderlichen Tatsachen wird der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dadurch erhält die Klägerin Gelegenheit, ihre mit der Revision vorgetragenen Rügen gegen die bisherige Feststellung des Berufungsgerichts zu wiederholen, sie sei während der Zwangsarbeit und bei der anschließenden Krankenbehandlung keiner menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt gewesen. Das Berufungsgericht wird auch zu beachten haben, daß ein Schädigungszusammenhang zwischen den von der Klägerin behaupteten Rückenschmerzen, die erstmals in Bad Lippspringe aufgetreten seien, und der Zwangsarbeit nicht mit der Begründung verneint werden kann, es handele sich hierbei um die Folge eines Arbeitsunfalls.
2404 071 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 97/73 URTEIL Verkündet am 15. Dezember 1977 Pohl, Jus ti zamts Inspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Aleksandra M OflHHHi Straße ^P, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt, Habsburgerring 9, Köln 1, Beklagte und Revisionsbeklagte 2 Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Oktober 1970 aufgehoben* Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1921 in der Nähe von Lemberg geborene Klägerin kam nach ihrer Behauptung im Jahre 1942 zwangsweise zu dem Arbeitseinsatz nach Deutschland. Sie wurde als Hausgehilfin in dem von katholischen Ordensschwestern geführten Auguste-Viktoria-Stift in Bad Lippspringe, einem Krankenhaus für Tuberkulosekranke, beschäftigt. Dort stellte man bei ihr am 25. Januar 1945 Lungentuberkulose fest. Nach kurzer Isolierung wurde die Klägerin in das St. Josefs-Haus in Paderborn gebracht, wo sie bis zur Ausbombung am 27* März 1945 verblieb. Später fand sie wieder im Auguste-Viktoria-Stift Aufnahme. Die Klägerin machte Entschädigungsansprüche nach Art. VI BEG-SchlußG geltend und führte ihre Erkrankung auf die menschenrechtswidrigen Arbeitsund Lebensbedingungen während ihrer Zwangsarbeit zurück, denen sie wegen ihrer polnischen Volkszugehörigkeit ausgesetzt gewesen sei. Die Behörde lehnte ab, weil die Klägerin während ihres Arbeitseinsatzes nicht menschenrechtswidrig behandelt worden sei. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision bittet die Klägerin um Aufhebung des Berufungs-urteils und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandes gericht. Die Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht stellt nicht fest, ob die Klägerin zwangsweise nach Deutschland zu dem Arbeitseinsatz verbracht worden ist. Für die von ihr als Schädigungsfolge geltend gemachte Bechterewsche Krankheit verneint es einen Entschädigungsanspruch, weil die Ursachen dieses Leidens in der medizinischen Wissenschaft nicht geklärt seien und die Erkrankung nach den eigenen Angaben der Klägerin erst I960 aufgetreten sei. Die nach ihren Angaben bereits in Bad Lippspringe aufgetretenen Rückenschmerzen seien nach ihrer eigenen Darstellung Folge eines Arbeitsunfalls und könnten schon deshalb keinen Entschädigungsanspruch begründen* Auch bei der Lungentuberkulose könne nicht festgestellt werden, daß dieses Leiden durch eine menschenrechtswidrige Behandlung entstanden oder verschlimmert worden sei. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Klägerin während ihres Arbeitseinsatzes im Auguste-Viktoria-Stift nicht anders als die deutschen Hausgehilfinnen behandelt worden sei. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klägerin behauptet, wegen ihres polnischen Volkstums 1942 zwangsweise zu dem Arbeitseinsatz nach Deutschland verbracht worden zu sein. Da das Berufungsgericht keine gegenteiligen Feststellungen trifft, ist für das Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin von der Richtigkeit dieser Behauptung auszugehen. Bei der zwangsweisen Verbringung zu dem Arbeitseinsatz nach Deutschland handelt es sich um eine schädigende Maßnahme unter Mißachtung der Menschenrechte im Sinne von Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG (BGH RzW 1970, 567; ständig). Da die Klägerin einem nichtdeutschen Volkstum angehört, wird gemäß Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG zu ihren Gunsten vermutet, daß die Schädigung aus Gründen der Nationalität erfolgt ist. Zur Widerlegung dieser Vermutung bedarf es der Feststellung des Tatrichters, daß andere Gründe als die fremde Staats- oder Volkszugehörigkeit für die schadensursächlichen Bedingungen der Zwangsverschickung und der Zwangsarbeit bestimmend waren. Diese Feststellung trifft das Berufungsgericht nicht* Schon aus diesem Grunde kann sein Urteil keinen Bestand haben und wird aufgehoben* Zur Nachholung der Feststellungen über den Gesundheitsschaden der Klägerin, seine Ursachen und die zur Widerlegung der Vermutung nach Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG erforderlichen Tatsachen wird der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dadurch erhält die Klägerin Gelegenheit, ihre mit der Revision vorgetragenen Rügen gegen die bisherige Feststellung des Berufungsgerichts zu wiederholen, sie sei während der Zwangsarbeit und bei der anschließenden Krankenbehandlung keiner menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt gewesen. Das Berufungsgericht wird auch zu beachten haben, daß ein Schädigungszusammenhang zwischen den von der Klägerin behaupteten Rückenschmerzen, die erstmals in Bad Lippspringe aufgetreten seien, und der Zwangsarbeit nicht mit der Begründung verneint werden kann, es handele sich hierbei um die Folge eines Arbeitsunfalls. Arbeitsunfälle im schädigungsbedingt ausgeübten Beruf werden entschädigt, wenn zwischen der Verfolgung (Schädigung) und dem Schaden ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht (vgl. hierzu BGH RzW 1977, 166), Mai Zorn Henkel Fuchs Dr. Lang