Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9o' Januar 1970 aufgehoben« Die Klage auf Rente bei einer MdB von 40 £ und einem dementsprechend höheren Hundertsatz bei gleicher Einstufung11 blieb in beiden Rechtszügen erfolglos* Mit der Revision beantragt die Klägerin9 die als Alleinerbin den Rechtsstreit fortführt , das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, hilfsweise eine höhere Rente für die Zeit vom 1. Der Berufungsrichter meint, die Rente könne nur erhöht werden, wenn Anspruch auf die Mindestrente bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 40 bis 49 v.H. bestehe. wahrscheinlich, daß sich der verfolgungsbedingte Anteil an der Gesamterwerbsminderung durch Verschlimmerung der als Verfolgungsleiden anerkannten Ooronarskierose erhöht habe* Nur für die Beschwerden am Herzen selbst, nicht aber für die Auswirkungen der Goronarsklerose auf die damit möglicherweise zusammenhängenden übrigen Leiden (Zuckerharn-ruhr, periphere Arteriosklerose) habe Entschädigung geleistet werden sollen* Ursache der Amputation sei die wahrscheinlich durch die Zuckerhamruhr wesentlich verschlimmerte periphere Arteriosklerose* Außerdem sei seit 1967, mehr als 20 Jahren nach der Verfolgung, nicht wahrscheinlich, daß eine Verschlimmerung der Goronarsklerose noch auf die Verfolgung zurückgeführt werden könne; sie sei wahrscheinlich schicksalhaft und zu dem Teil altersbedingt eingetreten* Diese Erwägungen rechtfertigen es nicht, die Voraussetzungen der §§ 35, 2o6 BEG zu verneinen* Entgegen der Auffassung des Berufungsrichters kann auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die nicht in einer Verschlimmerung der durch den Vergleich als Verfolgungsleiden anerkannten Coronarsklerose besteht, zu einer Rentenerhöhung führen (BGH RzW 1967, 460 Nr* 16)* Rechtlich unangreifbar geht das angefochtene Urteil davon aus, daß die Zuckerharnruhr und die periphere Arteriosklerose als Verfolgungsleiden ausscheiden* Die Parteien haben nur die Goronarsklerose als solche im Sinne einer anhaltend abgrenzbaren Verschlimmerung festgelegt* Auf Grund dieser Übereinkunft gelten alle anderen beim Zustandekommen des Vergleichs vorhandenen Beschwerden als verfolgungsunabhängig (BGH RzW 1967, 460 Nr. 16; 1970, 169). Dem steht nicht entgegen, daß dieses Leiden durch die Verfolgung nur abgrenzbar verschlimmert worden ist (BGH RzW 1966, 277 Nr. 31; 1969, 74 Nr. 23)* Im Verfahren nach den §§ 35, 2o6 BEG kann sich aus der Erhöhung des verfolgungsbedingten Anteils an der bestehenden Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse ergeben (BGH RzW 1967, 460 Nr. 16; 1970, 169). Der Erblasser hatte ausdrücklich geltend gemacht, sein "Zustand von CoronarskleroseR habe sich fortwährend verschlechtert, und diese Behauptung durch das ärztliche Attest des Br. Diamond vom 18. Wenn das Berufungsgericht dem entgegenhält, über eine Verschlimmerung des Herzleidens nin dem oben dargelegten engeren Sinne" sei nichts weiter vorgetragen, dann wird dadurch deutlich, daß es nicht erwogen hat, ob die Beschwerden der Coronarsklerose und damit der Verfolgungsanteil an der durch die Beinamputation und ihren Polgezustand erhöhten Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit nunmehr anders zu bewerten sind. Da auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen ist, daß die Prüfung unter dem dargelegten Gesichtspunkt zur Feststellung eines verfolgungsbedingten Erwerbsminderungsgrades von mindestens 40 v.H. führt, wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 97/72 URTEIL Verkündet am 12« Juli 1973 Pohl, AmtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Ehtschädigungsrechtsstreit Str«, E0N.SX «v, als Alleinerbin nach Oskar Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr« gegen Land Niedersachsen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wttstenberg, Zorn, Henkel und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9o' Januar 1970 aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei• Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist die Witwe des Oskar der am 20. März 1971 gestorben ist. Der Ehemann war schwer krank; er litt vor allem an Zuckerhamruhr, schwerer fortschreitender allgemeiner, besonders coronarer Arteriosklerose, peripheren Gefäßschäden und Hypercholesterolämie. Er bezog eine Gesundheitsschadensrente auf Grund gerichtlichen Vergleichs vom 4. Januar 1966. Darin ist vereinbart : "... 2. Bas nachstehend aufgeführte Leiden wird als verfolgungsbedingt anerkannt: Coronarsklerose 9 durch Verfolgung wahrscheinlich anhaltend abgrenzbar verschlimmert• Für dieses Leiden wird Heilverfahren gemäß §§28-30 BEO gewährt. Eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 23 £ besteht seit dem 1. 5. 1945. 3. Bas beklagte Land zahlt an~den“Kläger"unter Einstufung in den einfachen Bienst auf der Basis der Mindestrente gemäß § 32 Abs. 1 BEO a) eine KapitalentSchädigung von 7.160 DMf b) eine laufende Rente ... 4. An gesetzlichen Änderungen der Mindestrente nimmt der Kläger teil« § 35 BEO bleibt unberührt. 5. Mit diesem Vergleich sind alle Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit abgegolten ...n Im Januar 1967 wurde dem Ehemann wegen arterieller Burch-blutungsstörungen ein Bein abgenommen. Seinen Verschlimmerungsantrag (§§ 35, 2o6 BEO) lehnte die Entschädigungsbehörde ab. Bie Amputation stehe in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Verfolgungsleiden; die Erhöhung der Oesamterwerbsminderung auf 100 v.H. habe keinen Einfluß auf die Rente9 weil der Vergleich auf der Grundlage der Mindestrente geschlossen worden sei. Die Klage auf Rente bei einer MdB von 40 £ und einem dementsprechend höheren Hundertsatz bei gleicher Einstufung11 blieb in beiden Rechtszügen erfolglos* Mit der Revision beantragt die Klägerin9 die als Alleinerbin den Rechtsstreit fortführt , das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, hilfsweise eine höhere Rente für die Zeit vom 1. Januar 1967 bis 31# März 1971« Das beklagte land ist nicht vertreten* Ents cheidirngsgründe Die Revision ist begründet. Der Entscheidung über die Begründetheit des Klageantrags steht der Tod des Erblassers nach der Verkündung des Berufungsurteils nicht entgegen* § 361 Abs* 1 ZPO in Verbindung mit § 2o9 Abs. 1 BEG schließt die sachliche Prüfung des Anspruchs im Revisionsverfahren nicht aus, wie der Senat in der RzW 1971, 4o7 Nr. 23 veröffentlichten Entscheidung dargelegt hat. Der Klägerin kann ein nach § 39 Abs. 2 BEG ererbter Anspruch auf rückständige Gesundheitsschadensrente zustehen. Der Berufungsrichter meint, die Rente könne nur erhöht werden, wenn Anspruch auf die Mindestrente bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 40 bis 49 v.H. bestehe. Das begründet er damit, daß der Erblasser sich auf der Grundlage der Mindestrente verglichen habe. Er hält nicht für wahrscheinlich, daß sich der verfolgungsbedingte Anteil an der Gesamterwerbsminderung durch Verschlimmerung der als Verfolgungsleiden anerkannten Ooronarskierose erhöht habe* Nur für die Beschwerden am Herzen selbst, nicht aber für die Auswirkungen der Goronarsklerose auf die damit möglicherweise zusammenhängenden übrigen Leiden (Zuckerharn-ruhr, periphere Arteriosklerose) habe Entschädigung geleistet werden sollen* Ursache der Amputation sei die wahrscheinlich durch die Zuckerhamruhr wesentlich verschlimmerte periphere Arteriosklerose* Außerdem sei seit 1967, mehr als 20 Jahren nach der Verfolgung, nicht wahrscheinlich, daß eine Verschlimmerung der Goronarsklerose noch auf die Verfolgung zurückgeführt werden könne; sie sei wahrscheinlich schicksalhaft und zu dem Teil altersbedingt eingetreten* Diese Erwägungen rechtfertigen es nicht, die Voraussetzungen der §§ 35, 2o6 BEG zu verneinen* Entgegen der Auffassung des Berufungsrichters kann auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die nicht in einer Verschlimmerung der durch den Vergleich als Verfolgungsleiden anerkannten Coronarsklerose besteht, zu einer Rentenerhöhung führen (BGH RzW 1967, 460 Nr* 16)* Rechtlich unangreifbar geht das angefochtene Urteil davon aus, daß die Zuckerharnruhr und die periphere Arteriosklerose als Verfolgungsleiden ausscheiden* Die Parteien haben nur die Goronarsklerose als solche im Sinne einer anhaltend abgrenzbaren Verschlimmerung festgelegt* Auf Grund dieser Übereinkunft gelten alle anderen beim Zustandekommen des Vergleichs vorhandenen Beschwerden als verfolgungsunabhängig (BGH RzW 1967, 460 Nr. 16; 1970, 169). Daraus folgt aber nicht, daß Veränderungen des Be-schwerdebildes der Zuckerharnruhr und der peripheren Arteriosklerose bedeutungslos sind. Die nach § 34 BEG zu entschädigende verfolgungsbedingte Gesundheitsschädigung läßt sich im Sinne des § 33 BEG nicht zutreffend bestimmen, wenn die verfolgungsunabhängigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen außer Betracht bleiben. Das Zusammentreffen mit solchen Störungen kann die Bedeutung des Verfolgungsschadens für die Erwerbsfähigkeit steigern, wenn er mit Rücksicht auf den Allgemeinzustand des Anspruchstellers höher bewertet werden muß,als er bei einem sonst Gesunden zu bewerten wäre (BGH aaO; vgl. RzW 1969, 74 Nr. 23; 1973, 171 Nr. 8). Hier kann die Beinamputation samt Folgezustand den verfolgungsbedingten Anteil an der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit dadurch erhöht haben, daß sie den Beschwerdekomplex der Coronarsklerose fühlbarer werden ließ (BGH RzW 1967, 460 Nr. 16; 1970, 159). Dem steht nicht entgegen, daß dieses Leiden durch die Verfolgung nur abgrenzbar verschlimmert worden ist (BGH RzW 1966, 277 Nr. 31; 1969, 74 Nr. 23)* Im Verfahren nach den §§ 35, 2o6 BEG kann sich aus der Erhöhung des verfolgungsbedingten Anteils an der bestehenden Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse ergeben (BGH RzW 1967, 460 Nr. 16; 1970, 169). Das Berufungsurteil entspricht nicht diesen Grundsätzen. Die Feststellung, eine Verschlimmerung des anerkannten Verfolgungsleidens "Coronarsklerose" sei nicht wahrscheinlich gemacht, betrifft nur die Präge, ob dieses Leiden die Ursache für die Beinamputation war. In den Erwägungen des Berufungsgerichts fehlt jeder Hinweis auf die Prüfung, ob und gegebenenfalls wie sich die Beinamputation und ihr Polgeeustand auf die Beschwerden der Coronarsklerose ausgewirkt haben» Der Erblasser hatte ausdrücklich geltend gemacht, sein "Zustand von CoronarskleroseR habe sich fortwährend verschlechtert, und diese Behauptung durch das ärztliche Attest des Br. Diamond vom 18. März 1968 belegt. Wenn das Berufungsgericht dem entgegenhält, über eine Verschlimmerung des Herzleidens nin dem oben dargelegten engeren Sinne" sei nichts weiter vorgetragen, dann wird dadurch deutlich, daß es nicht erwogen hat, ob die Beschwerden der Coronarsklerose und damit der Verfolgungsanteil an der durch die Beinamputation und ihren Polgezustand erhöhten Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit nunmehr anders zu bewerten sind. Da auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen ist, daß die Prüfung unter dem dargelegten Gesichtspunkt zur Feststellung eines verfolgungsbedingten Erwerbsminderungsgrades von mindestens 40 v.H. führt, wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Mai Wüstenberg Zorn Henkel Portmann