Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 23» Oktober 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Dr« Woesner und Henkel für Recht erkannt s Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31« Januar 1968 aufgehoben« Die Klägerin meldete im Februar 1936 Entschädigungs ansprüche wegen Schadens an Freiheit und Körper oder Ge sundheit an« Sie legte eine Bescheinigung des französi sehen Amtes zu dem Schutz der Flüchtlinge und Staatenlosen Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückz»verweisen. In dem angefochtenen Urteil ist ausgeführt, die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Nr. 1 der Genfer Konvention (GK) seien nicht erfüllt, da die Klägerin bis zu dem 1. Die Klägerin habe Polen nicht als Flüchtling verlassen und diese Eigenschaft auch nicht bis zu dem Ende des zweiten Weltkrieges erworben. Die Ausführungen, die Klägerin habe die Flüchtlingseigenschaft weder im Sinne des Art. 1 A Nr. 1 GK noch bis zu dem Ende des zweiten Weltkrieges erworben, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann aber in der Zeit zwischen dem Ende des zweiten Weltkrieges und dem Inkrafttreten des Bundes-entsehädigungsgesetzes als sogenannte r&fugide sur place Flüchtling geworden sein. Damit das Berufungsgericht die Frage, ob die Klägerin die Flüchtlingseigenschaft bis zu dem Inkrafttreten des Bundes« entSchädigungsgesetzes besaß, unter diesen Gesichtspunkten prüfen kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
BUNDESGERICHTSHOF % ■ * ■ 7 * * IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 97/69 URTEIL Verbindet •> 23* Oktober 1969 Pohl, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geachiftaatelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 * * * s* 0 ♦ * Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 23» Oktober 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Dr« Woesner und Henkel für Recht erkannt s Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31« Januar 1968 aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Bntscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« * Das Revisionsverfahren ist gebühren-* und auslagenfrei o Von Rechts wegen Tatbestand % Die 1906 in im damals russischen Teil Polens * geborene jüdische Klägerin wanderte in den dreißiger Jahren in Frankreich ein« Von Juni 1942 bis August 1944 war sie nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt« ■ Hach der Befreiung blieb sie in Frankreich« Sie war am 1« Oktober 1933 noch polnische Staatsangehörige« * • * Die Klägerin meldete im Februar 1936 Entschädigungs ansprüche wegen Schadens an Freiheit und Körper oder Ge sundheit an« Sie legte eine Bescheinigung des französi sehen Amtes zu dem Schutz der Flüchtlinge und Staatenlosen VO 20, Februar 1958 vor, nach der sie als polnischer FlUcht ling unter dessen Schutz stand» Die Entschädigungsbehörde entschädigte die Klägerin für Freiheitsschaden gemäß § 160 BBi Entschädigung für Gesundheitsschaden lehnte sie aus medizi nischen Gründen ab, ebenso den Antrag auf Angleichung dieses Ans pruchs. Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos ge blieben. Landgericht und Oberlandesgericht haben Überein stimmend die allgemeinen AnspruchsvorausSetzungen nach § 160 BEG verneint. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückz»verweisen. Bas beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe s Bas Rechtsmittel hat Erfolg. Ber Klägerin kann der Klaganspruch nach § 160 Abs. 1 als Flüchtling zustehen. Bie rechtlichen Voraussetzungen hi< für sind im Angleichungsverfahren neu zu prüfen, da nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG nur die tatsächlich Feststellungen binden, auf denen die frühere Entscheidung t>< ruht. In dem angefochtenen Urteil ist ausgeführt, die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Nr. 1 der Genfer Konvention (GK) seien nicht erfüllt, da die Klägerin bis zu dem 1. Oktober 1953 nicht als Flüchtling in diesei Sinne anerkannt worden sei. Bie französische Bescheinigung enthalte keinen Anhalt für diese Annahme« Art. 1 A Nr. 2 OK sei ebenfalls nicht anwendbar. Die Klägerin habe Polen nicht als Flüchtling verlassen und diese Eigenschaft auch nicht bis zu dem Ende des zweiten Weltkrieges erworben. Für den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesentschädigungsgesetzes sei sie ebenfalls nicht als Flüchtling anzusehen. Denn es habe für sie seinerzeit kein Anlaß bestanden, den Schutz des polnischen Staates deshalb abzulehnen, weil sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland Verfolgungen zu befürchten gehabt * hätte. Die Ausführungen, die Klägerin habe die Flüchtlingseigenschaft weder im Sinne des Art. 1 A Nr. 1 GK noch bis zu dem Ende des zweiten Weltkrieges erworben, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere gibt die französische Be-seheinigung aus dem Jahre 1953 keinerlei Anhalt dafür, daß die Klägerin bis zu dem Stichtag in Frankreich die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Konvention erhalten hatte oder tatsächlich als solcher behandelt worden war (vgl. BÖH RzW 1968, 575 Hr. 35). Die Klägerin kann aber in der Zeit zwischen dem Ende des zweiten Weltkrieges und dem Inkrafttreten des Bundes-entsehädigungsgesetzes als sogenannte r&fugide sur place Flüchtling geworden sein. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht dies verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung des Senats RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik Deutschland gül- tigen Auffassung im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zu« gemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukeh-ren, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, Nationali-tät, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen sind. Damit das Berufungsgericht die Frage, ob die Klägerin die Flüchtlingseigenschaft bis zu dem Inkrafttreten des Bundes« entSchädigungsgesetzes besaß, unter diesen Gesichtspunkten prüfen kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Dabei wird zunächst maßgebend sein, ob der Klägerin angesichts der damals in Polen herrsehenden allgemeinen Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Auffassungen eine Rückkehr zuzu demuten gewesen wäre. Nur wenn das Oberlandesgericht diese Frage bejahen sollte, kommt es auf die besondere Lage der Juden in Polen zu dieser Zeit an. Graf Maaß v. d. Mühlen Dr. Voesner Henkel