Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Von Rechts wegen Tatbestand Der im Jahre 1922 in Polen geborene Kläger kam wäh rend des Krieges als Zwangsarbeiter nach Deutschland. Has Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Er beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zur Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente zu verurteilen, hilfsweise die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Ablehnung des auf Art. VI BEG-SchlußG gestützten Klageanspruchs durch das Oberlandesgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift haben Personen, die aus Gründen ihrer Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte geschädigt worden sind, Anspruch auf Entschädigung für dauernde Gesundheitsschäden, wenn sie am 1• Oktober 1953 Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen sind. Aus Gründen der Nationalität ist nur derjenige geschädigt, bei dem die Zugehörigkeit zu einem fremden Staat oder zu einem nichtdeutsehen Volkstum ganz oder wesentlich den Grund für die schädigende Maßnahme gebildet hat. Der Kläger wäre wegen seiner Widerstandstätigkeit auch in Haft genommen worden, wenn er nicht Pole gewesen wäre. Das ergebe auch das Beispiel des deutschen Arbeiters, an den der Kläger Plugblätter weitergegeben habe und der gleich ihm in das Konzen trationslager Sachsenhausen eingewiesen worden sei. Soweit keine anderen Gründe für eine menschen-rechtswidrige Schädigung ersichtlich sind, wird nach Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG vermutet, daß die Schädigung aus Gründen der Nationalität erfolgt ist. Bas Oberlandesgericht bewertet das Verhalten des Klägers vor seiner Festnahme zutreffend als Widerstands handlung. Als solche sind nicht nur der Kampf mit der Waffe, sondern auch das Verteilen von Flugblättern an Zusehen, in denen in Verbindung mit nachhaltiger Kritik der deutschen Staatsf ührung zur Sabotage am Arbeits platz aufgefordert wird. Widerstandshandlungen sind aus den Gründen, die der Bundesgerichtshof in RzW 1965, 275 Nr. 25 bereits im einzelnen dargelegt hat und an denen auch für den neuen Rechtsstand festgehalten wird (vgl. Mit der Feststellung, der Kläger sei “vornehmlich" aus sicherheitspolizeilichen Gründen inhaftiert worden, weil die Bienststellen des nationalsozialistischen Staates ihn als Gefahr für Belange der Kriegswirtschaft angesehen hätten, ist die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Nr. 3 BEG-SchlußG widerlegt. Die Ausführungen der Revision, die Nationalität des Klägers sei maßgebend für die Verweigerung eines ordnungsgemäßen Strafverfahrens und des in der Straf Prozeßordnung vorgesehenen Rechtsschutzes gewesen Das Beispiel des deutschen Arbeiters, an den der Kläger Flugblätter weitergegeben hatte und der sich wie der Kläger im Konzentrationslager Sachsenhausen be fand, läßt deutlich erkennen, daß auch Deutsche wegen ähnlicher Handlungen die gleiche Maßnahme traf (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 97/68 URTEIL Verkündet am 10. Juli 1969 Pohl, Jus ti zhaupts ekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, gegen Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch das Bundesverwaltungsamt in Köln, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 A Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Dr. Woesner und Henkel für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Dezember 1967 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der im Jahre 1922 in Polen geborene Kläger kam wäh rend des Krieges als Zwangsarbeiter nach Deutschland. Seit April 1941 war er als Bäcker in der fabrik in Brot tätig. Etwa ab November 1941 erhielt er von seiner Base, die in Wittenberg als Zwangsarbei terin eingesetzt war, wöchentlich mindestens einmal durch Schreibmaschine vervielfältigte Flugblätter. Die se enthielten Nachrichten und sonstige Mitteilungen, die ausländische Sender verbreitet hatten. Sie prangerten die grausamen Methoden und die lügnerische Propaganda des na- 3 tionalsozialistisehen Staates an. Häufig forderten sie die Arbeiter zur Sabotage an ihren Arbeitsplätzen auf. Her Kläger gab die Flugblätter an Mitarbeiter und sonstige Bekannte in der Fabrik und in einer Gastwirtschaft weiter. Am 14. Mai 1943 wurde er verhaftet und am 14. August 1943 in das Konzentrationslager Sachsenhausen eingewiesen. Hort verblieb er bis zu seiner Befreiung am 2. Mai 1945, Auch ein deutscher Arbeiter, der vom Kläger Flugblätter erhalten hatte, befand sich zu dieser Zeit in demselben Lager. Her Kläger begehrt als Nationalgeschädigter Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit. Has Bundesverwaltungsamt lehnte seinen Antrag ab, weil er sich nicht aus Gründen der Nationalität, sondern aus Gründen der militärischen Sicherheit in Haft befunden habe. Has Landgericht hat die Klage aus gleichartigen Erwägungen abgewiesen. Has Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihr verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Er beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zur Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente zu verurteilen, hilfsweise die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hie Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Hie Revision ist unbegründet 4 A * ä r t Unzulässig ist die Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht, weil sie nicht im einzelnen angibt, welche Beweismittel das Berufungsgericht hätte ausschöpfen müssen und zu welchen Ergebnissen es bei Auswertung der Beweise gelangt wäre. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Die Ablehnung des auf Art. VI BEG-SchlußG gestützten Klageanspruchs durch das Oberlandesgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift haben Personen, die aus Gründen ihrer Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte geschädigt worden sind, Anspruch auf Entschädigung für dauernde Gesundheitsschäden, wenn sie am 1• Oktober 1953 Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen sind. Aus Gründen der Nationalität ist nur derjenige geschädigt, bei dem die Zugehörigkeit zu einem fremden Staat oder zu einem nichtdeutsehen Volkstum ganz oder wesentlich den Grund für die schädigende Maßnahme gebildet hat. Biese Voraussetzungen sind beim Kläger nach den nicht angreifbaren Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht erfüllt. Als schädigende Maßnahme, die den Gesund- heitsschaden beim Kläger bewirkt haben kann, ist der etwa 2 Jahre andauernde Freiheitsentzug anzusehen. Bas Beru fungsgericht stellt dazu fest, sowohl die Festnahme des Klägers als auch das spätere Festhalten in einem Konzen trationslager hätten der Bekämpfung des Widerstandes ge gen die Verwirklichung der deutschen Kriegsziele gedient und mit der Nationalität des Klägers nichts wesentliches zu tun gehabt. Der Kläger sei den deutschen Dienststellen gefährlich erschienen, weil er die polnische Widerstandsbewegung gestärkt und dadurch die Gefahr von Sabotageakten an der deutschen Kriegswirtschaft erhöht habe. Die Zugehörigkeit des Klägers zu dem polnischen Volkstum habe nur eine nebensächliche Rolle gespielt. Der Kläger wäre wegen seiner Widerstandstätigkeit auch in Haft genommen worden, wenn er nicht Pole gewesen wäre. Das ergebe auch das Beispiel des deutschen Arbeiters, an den der Kläger Plugblätter weitergegeben habe und der gleich ihm in das Konzen trationslager Sachsenhausen eingewiesen worden sei. Diese Ausführungen tragen das rechtliche Ergeb nis. Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG-SehlußG übernimmt die bisherige Regelung des 167 Abs. 1 BEG. Die Begriffs bestimmung des Nationalgeschädigten in Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG knüpft an die frühere Recht sprechung des Bundesgerichtshofs zu 167 Abs. 1 BEG (RzW 1965, 275 Nr. 25) an. Pür jenen Rechtszustand nahm der Bundesgerichtshof an, aus Gründen der Natio nalität sei nur derjenige geschädigt worden, der nicht verfolgt worden wäre, wenn er nicht Angehöriger eines nichtdeutschen Volkstums gewesen wäre. Jetzt wird durch die Begriffsbestimmung beim Zusammentreffen mehrerer Mo tive des Schädigers klargestellt, daß der der Nationalität des Geschädigten ganz oder wesentlich mitgewirkt haben muß. Maßgebend sind allein die Vorstei lungen des Schädigers, nicht die des Geschädigten. TJner heblich ist deshalb auch, ob die Handlung des Geschädig 6 * 1 * \ ten, die die Verfolgung auslöste, auf nationalen Beweggründen beruhte. Soweit keine anderen Gründe für eine menschen-rechtswidrige Schädigung ersichtlich sind, wird nach Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG vermutet, daß die Schädigung aus Gründen der Nationalität erfolgt ist. Biese Vermutung ist widerlegbar. Bas Oberlandesgericht bewertet das Verhalten des Klägers vor seiner Festnahme zutreffend als Widerstands handlung. Als solche sind nicht nur der Kampf mit der Waffe, sondern auch das Verteilen von Flugblättern an Zusehen, in denen in Verbindung mit nachhaltiger Kritik der deutschen Staatsf ührung zur Sabotage am Arbeits platz aufgefordert wird. Widerstandshandlungen sind aus den Gründen, die der Bundesgerichtshof in RzW 1965, 275 Nr. 25 bereits im einzelnen dargelegt hat und an denen auch für den neuen Rechtsstand festgehalten wird (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 10. Juli 1969 IX ZR 127/68), nicht in den Kreis der Schädigung aus Gründen der Nationalität einzubeziehen. In diesem Sinne entschied sich bereits der Wiedergutmachungsaus schuß des deutschen Bundestages in der 2. Wahlperiode (BTBrucks. 11/2382 S. 12). Neue Gesichtspunkte, die zu einem anderen Ergebnis führen, sind nicht in Er scheinung getreten. Mit der Feststellung, der Kläger sei “vornehmlich" aus sicherheitspolizeilichen Gründen inhaftiert worden, weil die Bienststellen des nationalsozialistischen Staates ihn als Gefahr für Belange der Kriegswirtschaft angesehen hätten, ist die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Nr. 3 BEG-SchlußG widerlegt. Zur Widerlegung genügt es, wenn ein anderer bestimmter Gesichtspunkt als der fremder Staatsangehörigkeit oder fremden Volkstums als überragender und damit maßgebender Beweggrund des Schädigers festgestellt wird. Das ist hier geschehen. Die Ausführungen der Revision, die Nationalität des Klägers sei maßgebend für die Verweigerung eines ordnungsgemäßen Strafverfahrens und des in der Straf Prozeßordnung vorgesehenen Rechtsschutzes gewesen * ge hen fehl. Das Beispiel des deutschen Arbeiters, an den der Kläger Flugblätter weitergegeben hatte und der sich wie der Kläger im Konzentrationslager Sachsenhausen be fand, läßt deutlich erkennen, daß auch Deutsche wegen ähnlicher Handlungen die gleiche Maßnahme traf (vgl. auch hier das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 10. Juli 1969 - IX ZR 127/68). Abs« / Die NebenentScheidungen folgen aus §§ 209 1, 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO. Mai Graf Zorn Dr. Woesner Henkel