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BGH · IX ZR 97/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 97/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 168.649,63 von überzeugt, dass der Beklagte und sein Rechtsanwalt wegen des Sanierungsversuchs nicht davon ausgehen mussten, dass andere Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt werden würden. 4 Die Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob alle oder zu demindest mehr als 90 % aller Gläubiger einen Sanierungsversuch mit gleichen Risiken tragen müssen, ist nicht dargelegt, weil offen ist, wie nach dem Sanierungskonzept mit den Gläubigern verfahren werden sollte, die einem Sanierungsvergleich nicht zustimmten oder denen ein Vergleich nicht angeboten worden war.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 97/08
vom 13. Januar 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 13. Januar 2011 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Mai 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 168.649,63 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig, hat aber kei-
nen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufzeigt. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
 
2	Das	Berufungsgericht	hat	sich	anhand	der	festgestellten Umstände da-
von überzeugt, dass der Beklagte und sein Rechtsanwalt wegen des Sanierungsversuchs nicht davon ausgehen mussten, dass andere Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt werden würden.
3	Die	im Vergleichswege ausgehandelten unterschiedlichen Befriedi-
gungsquoten der Gläubiger begründen keine Gläubigerbenachteiligung, weil die Berücksichtigung von verkehrswertbestimmenden Faktoren bei der Quote zulässig war.
4	Die	Entscheidungserheblichkeit	der	Frage,	ob alle oder zu demindest mehr
 als 90 % aller Gläubiger einen Sanierungsversuch mit gleichen Risiken tragen müssen, ist nicht dargelegt, weil offen ist, wie nach dem Sanierungskonzept mit den Gläubigern verfahren werden sollte, die einem Sanierungsvergleich nicht zustimmten oder denen ein Vergleich nicht angeboten worden war.
5
Die Verfahrensgrundrechte des Klägers wurden nicht verletzt.
 
6	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 28.06.2007 - 21 O 1522/06 -OLG München, Entscheidung vom 21.05.2008 - 20 U 4231/07 -