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BGH · IX ZR 97/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 97/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 29. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 53.685,65 € festgesetzt (§ 9 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). auch für den hier gegebenen Fall, dass im zweiten Rechtszug ein weiterer Zeuge vernommen wird, durch den etwas bewiesen werden soll, was das Erstgericht nicht für bewiesen erachtet hat, und das Berufungsgericht an der Glaubwürdigkeit des neuen Zeugen durchgreifende Zweifel hat. Gegenteiliges ergeben die von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommenen Aktenstellen nicht; bei deren Verständnis ist auch, wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht vorbringt, die Reaktion der Klägerin auf den gerichtlichen Hinweisbeschluss vom 27. 4 Bei den von der Nichtzulassungsbeschwerde als widersprüchlich und willkürlich beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts handelt es sich um eine bloße Hilfserwägung.

Zitierte Normen: § 9 ZPO Art. 103 GG
RechtNichtzulassungsbeschwerdeBundesgerichtshofsBerufungsgerichtBerufungsgerichtsZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 97/05
vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 29. Juni 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. April 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 53.685,65 € festgesetzt (§ 9 ZPO).
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Die	Frage, wann das Berufungsgericht die Vernehmung eines erstin-
stanzlich bereits vernommenen Zeugen wiederholen muss, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt (vgl. nur BGHZ 158, 269, 275; BGH, Urt. v. 10. März 1998 -VI ZR 30/97, NJW 1998, 2222, 2223 m.w.N.). Dies gilt
 
auch für den hier gegebenen Fall, dass im zweiten Rechtszug ein weiterer Zeuge vernommen wird, durch den etwas bewiesen werden soll, was das Erstgericht nicht für bewiesen erachtet hat, und das Berufungsgericht an der Glaubwürdigkeit des neuen Zeugen durchgreifende Zweifel hat.
3	Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103
 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe keinen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt, trifft zu. Gegenteiliges ergeben die von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommenen Aktenstellen nicht; bei deren Verständnis ist auch, wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht vorbringt, die Reaktion der Klägerin auf den gerichtlichen Hinweisbeschluss vom 27. Januar 2005 zu berücksichtigen.
4	Bei	den von der Nichtzulassungsbeschwerde als widersprüchlich und
 willkürlich beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts handelt es sich um eine bloße Hilfserwägung. Mit ihr wollte die Vorinstanz ersichtlich lediglich verdeutlichen, dass sämtlichen fachwissenschaftlichen Äußerungen kein Hinweis auf die Erweislichkeit des klägerischen Vortrags zu entnehmen ist.
 
5	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter	Raebel	Vill
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 25.08.2004 -20 233/03 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.04.2005 - 4 U 171/04 -