Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 23. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 508.000 DM. Für die Annahme, Majerle habe die Unredlichkeit der von dem Käufer verfolgten Zwecke gekannt oder fahrlässig verkannt oder er sei zu- gunsten des Käufers MofllHPbefangen gewesen, reichen die Feststellungen nicht aus. pflichten unzureichend erfüllt haben sollte, ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die Ursächlichkeit dieser Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden nicht nachgewiesen ist.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 96/96 BESCHLUSS vom 23. Januar 1997 in dem Rechtsstreit Dr. med. Monika »lat t Klägerin und Revisionsklägerin - Prozebevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in UflHIfetraße m. Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr. und Dr. 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 23. Januar 1997 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. April 1996 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 508.000 DM. Gründe Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Der frühere Bezirksnotar Majerle mußte seine Amtstätigkeit bei dem Grundstücksgeschäft nicht gemäß S 4 BeurkG, SS 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 BNotO versagen. Für die Annahme, Majerle habe die Unredlichkeit der von dem Käufer verfolgten Zwecke gekannt oder fahrlässig verkannt oder er sei zu- 3 gunsten des Käufers MofllHPbefangen gewesen, reichen die Feststellungen nicht aus. Sofern seine Belehrungs- pflichten unzureichend erfüllt haben sollte, ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die Ursächlichkeit dieser Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden nicht nachgewiesen ist. Bei dem übergroßen Vertrauen, das der Zedent Dr. dem Käufer MofHB entgegenbrachte, ist nicht auszuschließen, daß das Geschäft so, wie geschehen, auch bei pflichtgemäßer Belehrung abgeschlossen worden wäre. Dadurch ist der Anscheinsbeweis für ein beratungsgemäßes Verhalten erschüttert. Brandes Zugehör Kirchhof Ganter Fischer