Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1990 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Dr. Schmitz, Kirchhof und Dr. Fischer für Recht erkannt: Januar 1982 eine Rente auf der Grundlage einer 40 %igen Minderung der Erwerbsfähigkeit und lehnte weitergehende Ansprüche ab. Der Beklagte räumt ein, daß sich die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit seit dem 1. Auf die gegen den Bescheid vom 3. August 1988 gerichtete Klage haben Landgericht und Oberlandesgericht den Beklagten zu einer Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. Mai 1990 - IX ZR 21/90 und IX ZR 22/90 - dargelegt hat, unterliegen Ansprüche auf Erhöhung einer Rente nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht der Verjährung. Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner eine Verwirkung der Ansprüche der Klägerin verneint. Außerdem müssen besondere Umstände die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment) und sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet haben, daß ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzu demutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensmoment).
BUNDESGERICHTSHOF <// IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 96/90 URTEIL Verkündet am: 6. Dezember 1990 Schnurr Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, / Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 01ga_K^^K/ DI Argentinien, Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und WII jy Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1990 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Dr. Schmitz, Kirchhof und Dr. Fischer für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. März 1990 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand Die am 5. Dezember 1914 geborene Klägerin erhält aufgrund eines am 6. Juli 1966 geschlossenen Vergleichs vom Beklagten wegen eines durch nationalsozialistische Verfolgung smaßnahmen verursachten Gesundheitsschadens eine monatliche Rente in Höhe der jeweiligen Mindestrente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 %. Am 4. Juni 1987 beantragte die Klägerin, ihr wegen einer seit 1974 eingetretenen Verschlimmerung ihres Leidens 3 eine höhere Rente zu gewähren. Mit Bescheid vom 3. August 1988 bewilligte der Beklagte der Klägerin ab 1. Januar 1982 eine Rente auf der Grundlage einer 40 %igen Minderung der Erwerbsfähigkeit und lehnte weitergehende Ansprüche ab. Der Beklagte räumt ein, daß sich die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit seit dem 1. Februar 1974 auf 40 % erhöht hat; er meint jedoch, Ansprüche für die Zeit vor dem 1. Januar 1982 seien verjährt, zu demindest aber verwirkt. Auf die gegen den Bescheid vom 3. August 1988 gerichtete Klage haben Landgericht und Oberlandesgericht den Beklagten zu einer Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. Februar 1974 bis 31. Dezember 1981 in Höhe von 8.627 DM verurteilt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidunqsqründe Das Berufungsgericht hat eine Verjährung der Entschädigungsansprüche der Klägerin zutreffend verneint. Wie der Senat in den dem Beklagten bekannten Entscheidungen vom 31. Mai 1990 - IX ZR 21/90 und IX ZR 22/90 - dargelegt hat, unterliegen Ansprüche auf Erhöhung einer Rente nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht der Verjährung. Daran hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner eine Verwirkung der Ansprüche der Klägerin verneint. Insoweit bleibt der Senat ebenfalls bei seiner in den Entscheidungen vom 31. Mai 1990 dargelegten Rechtsauffassung. Die hiergegen vorgebrachten Einwände des Beklagten vermögen nicht zu überzeugen. Im vorliegenden Fall ist lediglich seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs eine längere Zeit verstrichen. Das reicht zur Annahme einer Verwirkung nicht aus. Außerdem müssen besondere Umstände die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment) und sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet haben, daß ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzu demutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensmoment). Das Vorliegen dieser beiden für die Annahme einer Verwirkung unerläßlichen Voraussetzungen hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Die Anzahl der Fälle, in denen rückwirkend eine höhere Rente beantragt wird, kann eine andere Beurteilung der Rechtslage nicht rechtfertigen. Der Beklagte muß bei der Haushaltsplanung hierfür entsprechende Mittel bereitstellen. Daß sich die Höhe der benötigten Beträge nicht exakt voraus-berechnen läßt, vermag das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment nicht auszulösen. Merz Kirchhof Fuchs Fischer Schmitz