- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Graßhof am 14. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 1/20, der Beklagte zu 19/20 zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren bis zu dem Senatsbeschluß vom 4. Zu Lasten der Kläger hat der Senat die Teilrücknahme der Klage und das Teilunterliegen bezüglich des Grundstücks in LiHHIH Der Beklagte hat die Kosten anteilig zu tragen, soweit seine Rechtsmittel erfolglos blieben und er deshalb im Rechtsstreit unterlegen ist. Den Streitwert des Revisionsverfahrens bemißt der Senat in entsprechender Anwendung des § 6 ZPO nach der Höhe der Forderungen einschließlich Zinsen und Kosten, deren Befriedigung die Anfechtungsklage dienen sollte (vgl. Daraus errechnet sich für das Verfahren bis zu dem Senatsbeschluß vom 4. Der Sachverständige Jastram hat den Verkehrswert des Grundstücks in für 1981 auf
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 96/84
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Fritz Sei
fstraße
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres.
und
gegen
Eheleute Margarete und Horst K{
FOB,
istraße
Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
9
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Graßhof
am 14. November 1985 beschlossen:
1. Die Kostenentscheidung aus dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Mai 1984 wird abgeändert.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 1/20, der Beklagte zu 19/20 zu tragen.
2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren bis zu dem Senatsbeschluß vom 4. Juli 1985 beträgt 106.700 DM, für das Verfahren danach 5.100 DM.
Gründe
Da die Revision teils durch Nichtannahme (§ 554 b ZPO), teils durch Klagerücknahme erledigt ist, ist nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.
Die Kostenverteilung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. den §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 5 Satz 2 ZPO. Zu Lasten der Kläger hat der Senat die Teilrücknahme der Klage und das Teilunterliegen bezüglich des Grundstücks in LiHHIH
3 -
berücksichtigt. Die Zuvielforderung der Kläger war zwar verhältnismäßig gering, der zurückgenommene Teilanspruch hat aber Mehrkosten veranlaßt; § 92 Abs. 2 ZPO ist deshalb unanwendbar. Der Beklagte hat die Kosten anteilig zu tragen, soweit seine Rechtsmittel erfolglos blieben und er deshalb im Rechtsstreit unterlegen ist.
Den Streitwert des Revisionsverfahrens bemißt der Senat in entsprechender Anwendung des § 6 ZPO nach der Höhe der Forderungen einschließlich Zinsen und Kosten, deren Befriedigung die Anfechtungsklage dienen sollte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 339/81, WM 1982, 435 und vom 10. November 1982 - VIII ZR 293/81, WM 1982, 1443; Böhle-Stamschräder/Kilger, AnfG 6. Aufl. § 9 Anm. V 1 m.w.N.). Die Zinsen sind für die Zeit bis zur Beendigung der Revisionsinstanz (14. November 1985) berücksichtigt (vgl. BGHZ 90, 207, 211 und § 15 Abs. 1 GKG). Daraus errechnet sich für das Verfahren bis zu dem Senatsbeschluß vom 4. Juli 1985, durch den die Annahme der Revision teilweise abgelehnt wurde, ein Wert von - gerundet 106.700 DM und für das weitere Verfahren, das nur noch einen geringen Teil der Forderungen betraf, ein Wert von - gerundet - 3.100 DM. Ein geringerer Wert des Gegenstandes der Anfechtung, der maßgebend wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar und vom '10. November 1982 aaO.; Böhle-Stamschräder/Kilger § 9 AnfG Anm. V 1, 2 m.w.N.), läßt sich nicht feststellen. Der Sachverständige Jastram hat den Verkehrswert des Grundstücks in für 1981 auf
515.000 DM geschätzt; dabei hat er jedoch aufgrund eines Rechenfehlers auf Bl. 24 seines schriftlichen Gutachtens den Gebäudewert um 40.000 DM zu niedrig veranschlagt, so daß
22
- k -
sich tatsächlich nach dem Gutachten ein Verkehrswert von 555.000 DM errechnet. Davon sind die Grundstücksbelastungen mit dem valutierten Betrage von 426.265,90 DM abzuziehen; die Eigentümergrundschuld des Beklagten von 100.000 DM war dabei aufgrund des Klageantrages nicht zu berücksichtigen. Mithin errechnet sich für 1981 ein Wert des Anfechtungsgegenstandes von 128.734,10 DM. Es besteht kein Anhalt, daß dieser Wert später unter den Betrag der mit der Anfechtungsklage verfolgten Forderungen abgesunken ist.
Merz
Winter