Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Die Revision gegen das Urteil des 22. Entscheidungsgründe Der Kläger stützt den Anspruch in erster Linie auf den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks (§ 530 Abs. 1 BGB). Die hier streitige Zuwendung der Eigentumswohnung ist eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB. Das Berufungsgericht hat die behaupteten Verfehlungen, die der Kläger der Beklagten als groben Undank vorwirft, geprüft. Eine schwere Verfehlung setzt objektiv ein bestimmtes Maß von Schwere und subjektiv einen erkennbaren Mangel an Dankbarkeit voraus; die gesamten Umstände des Einzelfalles, auch die aus der Ehe fließenden besonderen Beziehungen, sind zu berücksichtigen. Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob dem angefochtenen Urteil ein Irrtum über den Rechtsbegriff zu entnehmen ist und ob das Berufungsgericht von der Revision aufgezeigten erheblichen Prozeßstoff übergangen hat. Die verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision gegen die getroffenen Feststellungen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet; von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). Die Bewertung des festgestellten Fehlverhaltens der Beklagten läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Tatrichter hat nicht feststellen können, daß die Beklagte durch ihr Verhalten maßgeblich zu dem Scheitern der Ehe beigetragen hat. der Begründung vorangestellte Feststellung, die Beklagte habe sich nicht gegenüber dem Kläger groben Undankes schul dig gemacht, nicht nur das summarische Ergebnis von Einzel Würdigungen ausdrückt, sondern auch eine Gesamtschau des Verhaltens der Beklagten enthält. Dies wird dadurch bestätigt, daß das Berufungsgericht bei Prüfung der Frage, ob eine Vernehmung des Klägers als Partei nach § 448 ZPO geboten sei, dies ausdrücklich unter Hinweis auf seine Beurteilung des gesamten Sachvortrags der Parteien verneint hat. Soweit der Anspruch auf Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB) gestützt ist, gehen die Angriffe der Revision ins Leere. Der Kläger hat den Rückauflassungsanspruch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt bisher nicht verfolgt und zu dem Vortrag der Beklagten in der Berufungserwiderung über diese Anspruchsgrundlage nicht Stellung genommen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 96/82 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 20. Oktober 1983 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Dr. med. dent. Erich Ernst Ewald Straße 36, $ - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger Rechtsanwalt Freiherr von » gegen Liese Lotte - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. Ar Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1983 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. September 1982 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien heirateten am 3. Dezember 1976 und wurden durch Urteil vom 9. September 1981, das rechtskräftig ist, geschieden. Sie lebten im gesetzlichen Güterstand. Durch notariellen Vertrag vom 26. Januar 1977 übertrug der Kläger der Beklagten unentgeltlich das Eigentum an einer Ferienwohnung. Mit Schreiben vom 6. März 1981 widerrief er die Schenkung wegen groben Undanks. Er wirft der Beklagten schwere Verfehlungen vor. Mit der Klage verlangt der Kläger die Rückauflassung des Wohnungseigentums. Das Landgericht wies ihn damit ab. Die Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Antrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe Der Kläger stützt den Anspruch in erster Linie auf den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks (§ 530 Abs. 1 BGB). Bei rechtswirksamem Widerruf kann er Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen (§§ 531 Abs. 2, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). § 530 BGB gilt auch für Schenkungen unter Ehegatten (BGHZ 87, 145 - FamRZ 1983, 668). Die hier streitige Zuwendung der Eigentumswohnung ist eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB. § 1 Abs. 2 des notariellen Vertrages vom 26. Januar 1977 lautet: "Ich übertrage hiermit das vorbezeich-nete Objekt unentgeltlich auf meine Ehefrau ..., welche erklärte, daß sie die Übertragung annehme." Die Eigentumswohnung kam aus dem Vermögen des Klägers; die Eheleute waren sich über die Unentgeltlichkeit einig. Auch Jetzt noch gehen sie von einer Schenkung aus. Das Berufungsgericht hat die behaupteten Verfehlungen, die der Kläger der Beklagten als groben Undank vorwirft, geprüft. Zum einen Teil hält es sie für nicht erwiesen. Andere bewertet es nicht als schwer und meint, sie ließen eine undankbare Gesinnung nicht erkennen. Eine schwere Verfehlung setzt objektiv ein bestimmtes Maß von Schwere und subjektiv einen erkennbaren Mangel an Dankbarkeit voraus; die gesamten Umstände des Einzelfalles, auch die aus der Ehe fließenden besonderen Beziehungen, sind zu berücksichtigen. Es kommt auf die wertende Betrachtung des Gesamtverhaltens des Beschenkten im Vergleich mit dem Gesamtverhalten des Schenkers an (BGH aaO; Urteil vom 23. Januar 1967 - IX ZR 166/65 « NJW 1967, 1081, 1082), Ob eine Verfehlung schwer ist, beurteilt der Tatrichter. Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob dem angefochtenen Urteil ein Irrtum über den Rechtsbegriff zu entnehmen ist und ob das Berufungsgericht von der Revision aufgezeigten erheblichen Prozeßstoff übergangen hat. Das ist nicht der Fall. Die verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision gegen die getroffenen Feststellungen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet; von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). Die Bewertung des festgestellten Fehlverhaltens der Beklagten läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision zeigt keine erheblichen Umstände auf, die der Tatrichter unberücksichtigt gelassen hat, beschränkt sich vielmehr darauf, ihre Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Sie bemängelt lediglich das Fehlen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Auch diese Rüge geht fehl. Unstreitig ist, daß die Ehe der Parteien, von einer harmonischen Anlaufzeit abgesehen, von häufigen Auseinandersetzungen geprägt war. Der Tatrichter hat nicht feststellen können, daß die Beklagte durch ihr Verhalten maßgeblich zu dem Scheitern der Ehe beigetragen hat. Diese Umstände sind, wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils erkennen läßt, in die Bewertung der Handlungen, die der Beklagten als Verfehlung vorgeworfen werden können, eingeflossen. Die Parteien haben sich im Berufungsrechts zug ausdrücklich auf eine Gesamtbetrachtung der Streitigkeiten, die das Scheitern ihrer Ehe begleiteten, bezogen. Das angefochtene Urteil läßt erkennen, daß die \ der Begründung vorangestellte Feststellung, die Beklagte habe sich nicht gegenüber dem Kläger groben Undankes schul dig gemacht, nicht nur das summarische Ergebnis von Einzel Würdigungen ausdrückt, sondern auch eine Gesamtschau des Verhaltens der Beklagten enthält. Dies wird dadurch bestätigt, daß das Berufungsgericht bei Prüfung der Frage, ob eine Vernehmung des Klägers als Partei nach § 448 ZPO geboten sei, dies ausdrücklich unter Hinweis auf seine Beurteilung des gesamten Sachvortrags der Parteien verneint hat. Soweit der Anspruch auf Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB) gestützt ist, gehen die Angriffe der Revision ins Leere. Nach Scheitern einer Ehe geht grundsätzlich keine Rückabwicklung gegenseitiger Zuwendungen nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung vonstatten (BGHZ 82, 227; 84, 361). Auch ein Ausgleich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. BGHZ 82, 227; BGH, Urteil vom 22. April 1982 - IX ZR 35/81 - FamRZ 1982, 778) kommt hier nicht in Betracht. Der Kläger hat den Rückauflassungsanspruch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt bisher nicht verfolgt und zu dem Vortrag der Beklagten in der Berufungserwiderung über diese Anspruchsgrundlage nicht Stellung genommen. Dahinstehen kann, ob die Rüge einer Verletzung des § 139 ZPO begründet wäre. Die Darlegungen der Revision, der sonstige Klagevortrag und der in Bezug genommene Akteninhalt bieten keinerlei Anhalt für die Annahme, die Regeln über den - hier noch nicht einmal verlangten - Ausgleich des Zugewinns ermöglichten keine angemessene Regelung der Auseinandersetzung über das zugewendete Wohnungseigentum, weshalb die Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes - das Festhalten der Beklagten an ihrem Eigentum - unerträglich und dem Kläger schlechthin unzu demutbar sei (vgl. BGHZ 82, 227, 235 - 237)* Merz Zorn Henkel Fuchs Winter