November 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Winter beschlossen: Das Berufungsgericht legt Ziffer 4 der Vereinbarung zwischen den Parteien vom 13. ten, als auch Sorge dafür zu tragen, daß sie nicht wegen des Debetsaldos auf den Darlehenskonten bei dem Bankhause G.J. H. Diese Auslegung ist rechtlich möglich, nach dem Wortlaut der Vereinbarung sogar naheliegend und wird von der Revision nicht mit einer nach § 55A Abs.3 Nr. 3 b ZPO ausgeführten Rüge angegriffen. Die Auslegung des Berufungsgerichts, Ziffer 6 der Vereinbarung vom 13. April 1972 habe sich auch auf etwaige Ansprüche des Beklagten aus der Übertragung seines Kommanditanteils bezogen, ist aus Rechtsgründen ebensowenig zu beanstanden wie seine Ansicht, die Klägerin sei nicht nach Treu und Glauben gehalten gewesen, sich bei der Durchsetzung ihrer oder ihres Ehemannes Ansprüche gegen den Beklagten zurückzuhalten. Sein Sachvortrag zu einer Vereinbarung zwischen den Parteien, diese Forderung nicht freiwillig zu erfüllen, ist unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich.
BUNDESGERICHTSHOF £4 ix zr 96/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Arno allee 38, Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Prof, Dr. ~ Streithelfer des Beklagten: Dr. Ulrich VflM, HflMstr. - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Johannes gegen - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte und Dr. 2 S4 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Winter beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Karamergerichts vom 26. Mai 1981 wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der durch die Streithilfe verursachten Kosten, die dem Streithelfer auferlegt werden. Streitwert: (137.737,52 DM + 29.287,52 DM) « 167.025,04 DM. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht legt Ziffer 4 der Vereinbarung zwischen den Parteien vom 13. April 1972 so aus, daß der Beklagte sowohl verpflichtet gewesen sei, die Klägerin von der Forderung der Kreditversicherungs AG freizuhal- ten, als auch Sorge dafür zu tragen, daß sie nicht wegen des Debetsaldos auf den Darlehenskonten bei dem Bankhause G. J. H. SfBB & Co. in Anspruch genommen wurde. Diese Auslegung ist rechtlich möglich, nach dem Wortlaut der Vereinbarung sogar naheliegend und wird von der Revision nicht mit einer nach § 55A Abs. 3 Nr. 3 b ZPO ausgeführten Rüge angegriffen. Veil sich die Freistellungsverpflichtung des Beklagten aus dieser Auslegung ergibt, stellt sich die von der Revision für rechtsgrundsätzlich und klärungsbedürftig gehaltene Frage nicht, ob derjenige, der aus irgendeinem Grunde für die Schuld eines Dritten haftet, diesem gegenüber Rückgriff nehmen kann, wenn er die Schuld ohne Zustimmung des Dritten begleicht, obwohl sie zweifelhaft und vom Dritten bestritten ist. Die Auslegung des Berufungsgerichts, Ziffer 6 der Vereinbarung vom 13. April 1972 habe sich auch auf etwaige Ansprüche des Beklagten aus der Übertragung seines Kommanditanteils bezogen, ist aus Rechtsgründen ebensowenig zu beanstanden wie seine Ansicht, die Klägerin sei nicht nach Treu und Glauben gehalten gewesen, sich bei der Durchsetzung ihrer oder ihres Ehemannes Ansprüche gegen den Beklagten zurückzuhalten. Umstände für eine Verwirkung oder eine Verjährung der Forderung des Bankhauses G. J. H. 3^^ & Co. hat der Beklagte in der Tatsacheninstanz nicht dargelegt. Sein Sachvortrag zu einer Vereinbarung zwischen den Parteien, diese Forderung nicht freiwillig zu erfüllen, ist unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich. Deshalb erfüllte sein Vortrag nicht die Voraussetzungen eines Beweisantrages (§ 373 ZPO), dem das Berufungsgericht hätte stattgeben müssen (vgl, BGH LM ZPO § 138 Nr. 14). Mai Zorn Dr. Lang Gärtner Winter