Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist« Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 150 Abs« 2 BEG nF (RzW 1971» 309) kam sie auf das Entschädigungsverlangen zurück« Die Behörde lehnte den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit und Freiheit ab« Sie sah keinen Nötigungszusammenhang zwischen einer Zugehörigkeit der Klägerin zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis und dem Verlassen Ungarns« Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter« Für die Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Leben und an Körper oder Gesundheit scheidet ebenso wie für den Freiheitsschadensanspruch § 150 BEG nF als Anspruchsgrundlage aus» weil die Klägerin Ungarn erst nach dem 1« Oktober 1953 verlassen hat« Die Ansprüche können also nur nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts RzW 1971» 309 aus Mai 1963 habe die Klägerin diese Ansprüche nicht angemeldet* Deshalb sei ihr Vertrauen in den Fortbestand des alten Rechts nicht geschützt. Mai 1963) eine Anmeldung nicht vorgenommen hatten» so bestand für sie nach diesem Zeitpunkt kein schutzwürdiges Vertrauen mehr in das Fortbestehen oder Wiederaufleben des alten Rechts (BGH RzV 1977» 214; 1978» 103; 174 Nr. 7)* Diese Rechtsprechung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfG» Beschluß vom 19* Mai 1978 - 1 BvR 358/78 - und Beschluß vom 13. Daß die Behörde des Beklagten der Klägerin auf ihren späteren Antrag stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt hat (§ 189 Abs.3 Satz 2 BEG), ändert daran nichts. Darauf, daß die Klägerin für das Nachschieben des Lebens« und Gesundheitsschadensanspruchs auch die Frist des § 189 a Abs. 1 BEG versäumt hat, die einer Wiedereinsetzung nicht zugänglich ist (BGH RzW 1969, 505 Nr. 31), kommt es bei dieser Sachlage nicht an.
2532 043"" BUNDESGERICHTSHOF \ IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 96/78 URTEIL Verkündet am 25. Oktober 1979 Pohl» Justizamtsinspektor ab Urkundtbeamter der Getchifuatelle in den Entschädigungsrechtsstreit Paula USA» - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revieionsklägerin 9 Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein-Westfalen» vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln» Zeughausstraße 2-4» Beklagten und Revisionsbeklagte Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11* Mai 1978 wird zurückgeviesen* Die auBergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin* Von Rechts wegen Tatbestand Die 1887 in Ungarn geborene Klägerin wurde dort während des Zweiten Weltkrieges als Jüdin verfolgt* Sie verließ Ungarn im Jahre 1957* Nach einem zweijährigen Aufenthalt in Wien wan-derte sie 1959 weiter in die USA* Dort lebt sie seitdem* Im März 1958 stellte die Klägerin einen Antrag auf Entschädigung für Freiheitsschaden* 1966 meldete sie einen Anspruch auf Beihilfe nach Art* V BEG-SchlußG an, auf den sie insgesamt 8*440 DH erhielt* Am 30* September 1966 beantragte sie Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und für Schaden an Leben sowie erneut für Freiheitsschaden* Sie berief sich dazu auf § 150 BEG aF und bat um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist« Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 150 Abs« 2 BEG nF (RzW 1971» 309) kam sie auf das Entschädigungsverlangen zurück« Die Behörde lehnte den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit und Freiheit ab« Sie sah keinen Nötigungszusammenhang zwischen einer Zugehörigkeit der Klägerin zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis und dem Verlassen Ungarns« Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter« Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht führt aus, der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Freiheit sei unbegründet» weil die ihr zugebilligte Beihilfe nach Art« V BEG-SchluBG, die nach Art. V Nr« 3 Abs« 2 BEG-SchluBG anzurechnen sei» den Betrag einer möglichen Entschädigung für Schaden an Freiheit übersteige« Dagegen wendet sich die Revision nicht« Das Berufungsgericht hat den Freiheitsschadensanspruch zu Recht abgewiesen. Denn die Klägerin war nach ihrer Angabe etwa zehn Monate lang der Freiheit beraubt und hat 8.440 DM Beihilfe erhalten« Für die Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Leben und an Körper oder Gesundheit scheidet ebenso wie für den Freiheitsschadensanspruch § 150 BEG nF als Anspruchsgrundlage aus» weil die Klägerin Ungarn erst nach dem 1« Oktober 1953 verlassen hat« Die Ansprüche können also nur nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts RzW 1971» 309 aus § 130 B£G aF abgeleitet werden. Das Berufungsgericht verneint sie aus zwei Gründen: Bis zu dem 26. Mai 1963 habe die Klägerin diese Ansprüche nicht angemeldet* Deshalb sei ihr Vertrauen in den Fortbestand des alten Rechts nicht geschützt. Abgesehen davon scheiterten die Ansprüche aber auch daran» daß sie nach § 189 a BEG ausgeschlossen seien» weil die Klägerin sie nicht bis zu dem 31. Dezember 1963 nachgemeldet habe. Schon der erste dieser Ablehnuhgsgründe trägt das angefoch-tene Urteil. Venn die nach § 130 BEG aF Entschädigungsberechtigten bis zu dem Tage der Verabschiedung der Neufassung des § 130 BEG durch den Bundestag (26. Mai 1963) eine Anmeldung nicht vorgenommen hatten» so bestand für sie nach diesem Zeitpunkt kein schutzwürdiges Vertrauen mehr in das Fortbestehen oder Wiederaufleben des alten Rechts (BGH RzV 1977» 214; 1978» 103; 174 Nr. 7)* Diese Rechtsprechung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfG» Beschluß vom 19* Mai 1978 - 1 BvR 358/78 - und Beschluß vom 13. Dezember 1978 - 1 BvR 683/78; vgl. auch Herbert» Entschädigungsrechtsprechung und Grundgesetz» RzV 1979, 81, 86). Die Klägerin hat erst am 30. September 1966 einen Antrag auf Entschädigung für Schaden an Leben und an Körper oder Gesundheit gestellt. Ihr standen daher insoweit am 26. Mai 1963 noch keine durchsetzbaren Ansprüche zu, auf deren Fortbestand sie hätte vertrauen dürfen. Daß die Behörde des Beklagten der Klägerin auf ihren späteren Antrag stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt hat (§ 189 Abs. 3 Satz 2 BEG), ändert daran nichts. Die erst nach der Verabschiedung des neuen Rechts beantragte Wiedereinsetzung kann nicht rück- wirkend ein Vertrauen in den Fortbestand oder das Wiederaufleben des alten Rechts begründen (BGH RzW 1977, 214; 1978, 174 Nr. 7; BVerfG, Beschluß vom 13. Dezember 1978 - 1 BvR 683/78-in der Sache BGH RzW 1978, 174 Nr. 7). Darauf, daß die Klägerin für das Nachschieben des Lebens« und Gesundheitsschadensanspruchs auch die Frist des § 189 a Abs. 1 BEG versäumt hat, die einer Wiedereinsetzung nicht zugänglich ist (BGH RzW 1969, 505 Nr. 31), kommt es bei dieser Sachlage nicht an. Mai Henkel Portmann Dr. Lang Gärtner