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BGH · IX ZR 96/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 96/77

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden, soweit über den Zinsanspruch entschieden worden ist, das Urtreil des 8. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 1 % Zinsen aus 6.008 DM für Jedes angefangene Vierteljahr ab 1. Von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zwei Drittel und der Beklagte ein Drittel. Juli 1943 und laufende Rente nach den Sätzen des einfachen Dienstes bei einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 32,5 v. Mit seiner Klage begehrte der Kläger Kapitalentschädigung und Rente nach den Sätzen des gehobenen Dienstes. Dieser Klage gaben Landgericht und Oberlandesgericht zunächst nur insoweit statt, als sie den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes einreihten. Auf die Revision des Klägers hob der Bundesgerichtshof 1970 das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurück. Nunmehr beantragte der Kläger Rente und Kapitalentschädigung mit dem Höchsthundertsatz des gehobenen Dienstes sowie Zinsen nach §169 BEG ab 1. Das Berufungsgericht verurteilte das beklagte Land, dem Kläger über die bisherigen EntschädigungsZahlungen hinaus weitere 120 DM Kapitalentschädigung und 20.271 DM Rentenrückstände, ab 1. Der Kläger begehrt mit der Revision Zahlung von Zinsen auch für die Zeit vom 1, Januar 1970 bis 30. 1. Zur Revision aes Beklagten Das Berufungsgericht geht bei der Berechnung des Zinsanspruchs ohne nähere Begründung von einem zu verzinsenden Mehrbetrag von 18.079 DM aus. Trotzdem ist die Revision des Beklagten nicht begründet; denn diese Fehler des Berufungsurteils werden im Ergebnis dadurch aufgehoben, daß dem Kläger entsprechend den folgenden Ausführungen insgesamt ein höherer Zinsanspruch zusteht, als er ihm vom Berufungsgericht zuerkannt worden ist. 2. Zur Revision des Klägers Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, dem Kläger stehe ein Zinsanspruch erst ab 1. Erst nach der Zurückverweisung der Sache durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Deshalb bestehe der Zinsanspruch gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 BEG erst nach Ablauf eines Jahres, wobei die Jahresfrist mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres beginne, in dem der erweiterte Anspruch geltend gemacht worden sei. Juni 1962 waren ihm Kapitalentschädigung und Rente auf der Grundlage der Mindestrente nach § 32 Abs. 1 BEG zuerkannt worden. Mit seiner Klage hat der Kläger aber KapitalentSchädigung und Rente auf der Grundlage des gehobenen Dienstes verlangt, während er den verfolgungsbedingten Erwerbsminderungsgrad im Bescheid und den Hundertsatz zunächst nicht angegriffen hat. Auch der geforderte Mehrbetrag der Kapitalentschädigung liegt mit 826,88 IW über den vom Berufungsgericht zuerkannten 120 DM. Damit ist der vom Berufungsgericht zuerkannte Mehrbetrag für KapitalentSchädigung und Rentenrückstände von 6.779 DM durch den schon 1962 erhobenen Klageanspruch voll gedeckt. Der Kläger hat daher Anspruch darauf, daß der vom Berufungsgericht zuerkannte Mehrbetrag an Rentenrückständen und KapitalentSchädigung bis zu dem 31.

Zitierte Normen: § 169 BEG § 97 ZPO
ZinsBerufungsgerichtMehrbetragKapitalentschädigungKlägerhochRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 96/77	URTEIL	Verkündet	am
9. Oktober 1980
Thiesies,
 Justizangestellte
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Helmut L ■■■ ,
1, rue B. CflBB, St.
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger, Revisionskläger und Revi sionsbeklagter,
 Rechtsanwälte Dr.
gegen
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-FrflBHB-Straße §, MflB,
- Prozeßbevollmächtigters
 Beklagten, Revisionskläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Freiherr von
2
6
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1980 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden, soweit über den Zinsanspruch entschieden worden ist, das Urtreil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. April 1974 teilweise aufgehoben und das Urteil der 5* Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts Trier vom 8. April 1964 teilweise abgeändert.
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 1 % Zinsen aus 6.008 DM für Jedes angefangene Vierteljahr ab 1. Januar 1970 bis zur Zahlung der Hauptsumme, längstens bis 31. Dezember 1977, zu zahlen.
Die Revision des Beklagten und die weitergehende Revision des Klägers werden zurückgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zwei Drittel und der Beklagte ein Drittel.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Dem 1920 geborenen jüdischen Kläger bewilligte die Behörde durch Bescheid vom 20. Juni 1962 Heilverfahren, Kapitalentschädigung ab 1. Juli 1943 und laufende Rente nach den Sätzen des einfachen Dienstes bei einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 32,5 v. H. und wechselnden Hundertsätzen von 25 und 28. Gezahlt wurde die jeweilige Mindestrente. Mit seiner Klage begehrte der Kläger Kapitalentschädigung und Rente nach den Sätzen des gehobenen Dienstes. Dieser Klage gaben Landgericht und Oberlandesgericht zunächst nur insoweit statt, als sie den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes einreihten.
Auf die Revision des Klägers hob der Bundesgerichtshof 1970 das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurück. Nunmehr beantragte der Kläger Rente und Kapitalentschädigung mit dem Höchsthundertsatz des gehobenen Dienstes sowie Zinsen nach §169 BEG ab 1. Januar 1970. Das Berufungsgericht verurteilte das beklagte Land, dem Kläger über die bisherigen EntschädigungsZahlungen hinaus weitere 120 DM Kapitalentschädigung und 20.271 DM Rentenrückstände, ab 1. Februar 1974 eine laufende Rente von 563 DM sowie 1 % Zinsen aus 18.079 DM für jedes angefangene Vierteljahr ab 1. Juli 1973 zu zahlen.
Auf die Zulassungsbeschwerde beider Parteien ließ der Senat die Revision nur wegen des Zinsanspruchs zu.
Der Kläger begehrt mit der Revision Zahlung von Zinsen auch für die Zeit vom 1, Januar 1970 bis 30. Juni 1973.
 
Der Beklagte bestreitet mit seiner Revision einen Zins anspruch für Rentenleistungen, die nach dem 1. Januar 1970 fällig geworden sind.
Entscheidungsgründe
1.	Zur Revision aes Beklagten
 Das Berufungsgericht geht bei der Berechnung des Zinsanspruchs ohne nähere Begründung von einem zu verzinsenden Mehrbetrag von 18.079 DM aus. Das ist, wie sich aus S. 23 des Berufungsurteils ergibt, der Betrag der neu zuerkannten Rentenrückstände und der Kapitalentschädigung bis zu dem 30. Juni 1973. Nach dem klaren Wortlaut des § 169 Abs. 2 Satz 1 BEG werden aber Rentenbeträge, die erst nach dem 31. Dezember 1969 fällig werden, nicht verzinst (BGH RzW 1975» 147). Ebenso werden die Ansprüche auf die linear erhöhten Renten, die erst die am 11. Juli 1970 verkündete 9. ÄndVO zur 2. DV-BEG begründet hat, nicht verzinst (BGH RzW 1978, 180). Trotzdem ist die Revision des Beklagten nicht begründet; denn diese Fehler des Berufungsurteils werden im Ergebnis dadurch aufgehoben, daß dem Kläger entsprechend den folgenden Ausführungen insgesamt ein höherer Zinsanspruch zusteht, als er ihm vom Berufungsgericht zuerkannt worden ist.
2.	Zur Revision des Klägers
 Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, dem Kläger stehe ein Zinsanspruch erst ab 1. Juli 1973 zu. Er habe
 den Bescheid vom 20. Juni 1962 zunächst nur im Hinblick auf die Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes angegriffen. Auch im Berufungsverfahren habe er zunächst nur eine höhere Einstufung angestrebt. Erst nach der Zurückverweisung der Sache durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 1970 habe er mit Schriftsatz vom 23. Mai 1972 sein Vorbringen in bezug auf weitere Leiden, die er der Verfolgung nunmehr zurechne, ergänzt. Deshalb bestehe der Zinsanspruch gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 BEG erst nach Ablauf eines Jahres, wobei die Jahresfrist mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres beginne, in dem der erweiterte Anspruch geltend gemacht worden sei.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision des Klägers mit Recht. Der Kläger hat den Hauptanspruch, den ihm das Berufungsgericht zugesprochen hat, schon vor dem 1. Januar 1969 geltend gemacht. Durch Bescheid vom 20. Juni 1962 waren ihm Kapitalentschädigung und Rente auf der Grundlage der Mindestrente nach § 32 Abs. 1 BEG zuerkannt worden. Dabei war die Behörde von einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 32,5, der Einstufung in den einfachen Dienst und Hundertsätzen von 25 und 28 ausgegangen. Mit seiner Klage hat der Kläger aber KapitalentSchädigung und Rente auf der Grundlage des gehobenen Dienstes verlangt, während er den verfolgungsbedingten Erwerbsminderungsgrad im Bescheid und den Hundertsatz zunächst nicht angegriffen hat. Danach hatte der Kläger sogar mehr verlangt, als ihm später durch das Berufungsurteil 1974 zugesprochen worden ist. Seine Rentenforderung bis 31. Dezember 1969 belief sich auf insgesamt 34.321 DM, während ihm bis zu diesem Zeitpunkt
 
vom Berufungsgericht nur 31.760 DM zuerkannt wurden.
Auch der geforderte Mehrbetrag der Kapitalentschädigung liegt mit 826,88 IW über den vom Berufungsgericht zuerkannten 120 DM. Damit ist der vom Berufungsgericht zuerkannte Mehrbetrag für KapitalentSchädigung und Rentenrückstände von 6.779 DM durch den schon 1962 erhobenen Klageanspruch voll gedeckt. Daß sich dieser Mehrbetrag nach dem ursprünglichen Klageantrag aus der höheren Einstufung errechnete, während das Berufungsgericht einen höheren verfolgungsbedingten Erwerbsminderungsgrad und damit einen höheren Rentenhundertsatz zugrunde legte, ist rechtlich ohne Bedeutung. Es handelt sich insoweit nur um einzelne Berechnungselemente.
Der Kläger hat daher Anspruch darauf, daß der vom Berufungsgericht zuerkannte Mehrbetrag an Rentenrückständen und KapitalentSchädigung bis zu dem 31. Dezember 1969 - abzüglich der Erhöhungsbeträge nach der 9. ÄndVO zur 2. DV-BEG - nicht erst ab 1. Juli 1973, sondern bereits ab 1. Januar 1970 verzinst wird. Somit stehen ihm für folgende Ansprüche Zinsen gemäß § 169 Abs. 2,
3 BEG zu:
a)	für den Mehrbetrag an KapitalentSchädigung von 120 DM,
b)	für den Mehrbetrag an Rentenrückständen nach dem Stand der 8. AndVO zur 2. DV-BEG vom
1. 11. 1953 bis 31. 3. 1969 (wie im Berufungsurteil) von 3.190 DM,
c)	für den Mehrbetrag an Rentenrückständen vom 1. 4. bis 31. 12. 1969 von 2.698 DM.
Das ergibt insgesamt einen ab 1. Januar 1970 mit 1 % für Jedes angefangene Vierteljahr zu verzinsenden Betrag von 6.008 DM. Die Verpflichtung zur Zinszahlung läuft bis zur Zahlung der Hauptsumme, längstens bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Hauptanspruch.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO.
Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ändert sich wegen der Geringfügigkeit der zuerkannten Mehrforderung an Zinsen nicht. Der Senat hat sie deshalb bestehen lassen.
Dr. Thumm	Zorn	Henkel
 Dr. Lang
 Dr. Jähnke