Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: April 1970 ab: Der Antrag sei zwar nach "Art. Ill/1 BEG” zulässig, jedoch sachlich nicht begründet, weil die Klägerin nicht habe nachweisen können, daß sie dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Die Voraussetzungen des § 150 BEG verneint der Tatrichter mit folgender Begründung: Es lasse sich nicht feststellen, daß die Klägerin bei Beginn der Verfolgung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Das ergebe eindeutig, daß sie die deutsche Sprache nicht wie eine Muttersprache beherrsche und sie in ihrem persönlichen Bereich nicht überwiegend verwenden könne. Dementsprechend sei auch der die Sprachprü-fung abnehmende Beamte des Generalkonsulats zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht zugerechnet werden könne. Wäre das Berufungsgericht so verfahren, könnten sich Angaben oder Bekundungen des Zeugen ergeben haben, die geeignet gewesen wären, die Zugehörigkeit der Klägerin zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis festzustellen. Er stützt seine Überzeugung, daß die Klägerin die deutsche Sprache nicht wie eine Muttersprache beherrsche und sie in ihrem persönlichen Bereich nicht überwiegend verwenden könne, hauptsächlich auf die vor dem Generalkonsulat durchgeführte Diktatprobe. Das Protokoll des deutschen Generalkonsulats in Sao Paulo enthält keine Angaben dazu, ob und wie die Klägerin die deutsche Sprache im Wort beherrscht. Der Berufungsrichter hätte deshalb den Vortrag der Klägerin, sie habe bis zu dem Verlassen des Vertreibungsgebietes nur zwei Klassen der Grundschule besucht und ihr intellektuelles Niveau sei sehr niedrig, nicht übergehen dürfen. dann in erster Linie aus dem mangelhaften Ergebnis der Schriftprobe abgeleitet werden, die Klägerin habe nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört. Bei der erneuten Entscheidung hat der Berufungsrichter auch zu prüfen, ob der Antrag der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zulässig ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG ist ihr bisher nicht gewährt. Sie liegt weder in der sachlichen Entscheidung Über den Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden (BGH RzW 1979, 149; Urteil vom 7* Juni 1979 IX ZR 11/78 - zur Veröffentlichung bestimmt), noch in dem eine Entschädigung für Gesundheitsschaden ablehnenden Bescheid; denn darin entschied die Behörde auch für die Klägerin erkennbar nur deswegen zur Sache, weil sie den Antrag nach Art. III Abs. 1 BEG-SchlußG für zulässig hielt (BGH RzW 1973, 395 und ständig). Dagegen hat das BEG-Schlußgesetz nicht die Möglichkeit eröffnet, Ansprüche auf Entschädigung für Ge-sundheitsSchäden, die durch eine deutsch veran-laßte Freiheitsentziehung entstanden sind, bis zu dem 30. Ergibt die Prüfung, daß der Klägerin ein Neuantragsrecht nicht zusteht, so muß der Tatrichter darüber befinden, ob der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG gewährt werden kann.
0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2R 96/76 URTEIL Verkündet am 6. Dezember 1979 Pohl Justizamtsinspektor ik U rkundsbeamter der GeschaftMtelle ln dem Entschädigungsrechtsstreit t Apt. ^/Brasilien, Klägerin und Revisionsklägerin» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt^ gegen Land Rheinland-Pfalz» vertreten durch das Ministerium der Finanzen, StraßeA, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10* Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31* Januar 1973 aufgehoben* Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Von Rechts wegen Tatbestand Die 1933 in Rumänien geborene Kläge- rin ist Jüdin. Sie wurde in ihrem Heimatort verfolgt und nach Transnistrien deportiert* 1930 wanderte die Klägerin nach Israel aus und erwarb dort die israelische Staatsangehörigkeit* Seit 1934 lebt sie in Brasilien* Sie beantragte im November 1962 Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und wegen Schadens an Körper oder Gesundheit und bat zugleich um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist. Die Behörde gewährte ihr Entschädigung für Schaden an Freiheit. Eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit lehnte sie mit Bescheid vom 1. April 1970 ab: Der Antrag sei zwar nach "Art. Ill/1 BEG” zulässig, jedoch sachlich nicht begründet, weil die Klägerin nicht habe nachweisen können, daß sie dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Die Klage auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren blieb vor Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Entscheidungsgründe Eine Anspruchsberechtigung der Klägerin nach §§ 160 ff BEG scheidet aus, weil sie bei Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes israelische Staatsangehörige war (§ 164 BEG). Das ist außer Streit. Die Voraussetzungen des § 150 BEG verneint der Tatrichter mit folgender Begründung: Es lasse sich nicht feststellen, daß die Klägerin bei Beginn der Verfolgung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Die bei dem deutschen Generalkonsulat in Sao Paulo durchgeführte Sprachprüfung habe x/yr ergeben, daß ihre deutschen Sprachkenntnlsse in Wort und Schrift mehr als mangelhaft seien. Das Ergebnis der durchgeführten Diktatprobe habe nur wenig Ähnlichkeit mit der deutschen Sprache. Die meisten Wörter seien der Klägerin offenbar völlig unbekannt und von ihr nach dem Gehör niedergeschrieben worden. Das ergebe eindeutig, daß sie die deutsche Sprache nicht wie eine Muttersprache beherrsche und sie in ihrem persönlichen Bereich nicht überwiegend verwenden könne. Dementsprechend sei auch der die Sprachprü-fung abnehmende Beamte des Generalkonsulats zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht zugerechnet werden könne. Den Angaben der Klägerin Uber die Sprachge-wohnheiten in ihrer Familie vor der Verfolgung könne danach ebensowenig Glauben geschenkt werden wie den Angaben des Zeugen DUHPin seiner eidesstattlichen Versicherung. Der Zeuge habe weder angegeben, auf welche Weise er von den Lebensverhältnissen der Familie der Klägerin vor dem Kriege Kenntnis erhalten haben wolle, noch sei ersichtlich, inwieweit er zur Beurteilung dieser Frage überhaupt in der Lage sei. Dagegen wendet die Revision zunächst ein, das Berufungsgericht hätte, wenn in einer eidesstattlichen Versicherung für die Beurteilung der Überzeugungskraft maßgebliche Angaben fehlten, zu demindest versuchen müssen, eine Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung herbeizuführen, oder es hätte den Zeugen vernehmen müssen. Wäre das Berufungsgericht so verfahren, könnten sich Angaben oder Bekundungen des Zeugen ergeben haben, die geeignet gewesen wären, die Zugehörigkeit der Klägerin zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis festzustellen. Diese Rüge ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO). Zu einer ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge gehört die Angabe, inwiefern das Berufungsurteil auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruht. Es hätte hier also dargelegt werden müssen, welche Angaben der Zeuge ergänzend hätte machen können. Erst das hätte eine Beurteilung erlaubt, ob die ergänzenden Angaben geeignet gewesen wären, eine andere Entscheidung des Berufungsrichters herbeizuführen. Die weitere Rüge der Klägerin führt jedoch zur Aufhebung des Berufungsurteils. Sie beanstandet zu Recht, daß dem Tatrichter bei der BeweisWürdigung ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Er stützt seine Überzeugung, daß die Klägerin die deutsche Sprache nicht wie eine Muttersprache beherrsche und sie in ihrem persönlichen Bereich nicht überwiegend verwenden könne, hauptsächlich auf die vor dem Generalkonsulat durchgeführte Diktatprobe. Diese bietet dafür keine ausreichende Grundlage. Das Protokoll des deutschen Generalkonsulats in Sao Paulo enthält keine Angaben dazu, ob und wie die Klägerin die deutsche Sprache im Wort beherrscht. Es heißt dort lediglich als Ergebnis der Befragung: "Die Antragstellerin hat im 8. Lebensjahr verlassen müssen und ist zuvor kurz in der Schule deutsch unterrichtet worden, hat aber keinerlei Erinnerungen mehr an den erlernten Stoff. Sie verfügt über keinerlei Kenntnisse in deutscher Literatur, Philosophie, Musik, Malerei, Wissenschaft, Technik oder Geschichte. Ihr Rechtsberater, der mit ihr vor mir erschienen war, sagte nach diesem Verlauf des Feststellungsverfahrens, er könne selbst nicht ein- sehen, warum dieses Verfahren wegen der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis eingeleitet worden sei.” Dieses am 6. März 1970 aufgenommene Protokoll war ersichtlich noch an der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 150 BEG ausgerichtet. Nach BGH RzW 1970, 503 kommt es darauf an, ob ein Verfolgter beim Verlassen der Vertreibungsgebiete in seinem persönlichen Lebensbereich deutsch zu demindest überwiegend gesprochen hat. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Deutschsprechende nur über den Wortschätz und die Ausdrucksmöglichkeiten verfügt, die für ein Familienleben und die tägliche Berufsarbeit ausreichen, oder ob ihm die Sprache den Zugang zu Bereichen eröffnet, die der Religion, Wissenschaft, sowie insbesondere der Dichtung angehören. Deshalb darf nicht unterschieden werden, welche Schicht des kulturellen Lebens sich der Angehörige der Sprachgemeinschaft durch den Gebrauch der Sprache erschließt. Danach kann auch ein Analphabet Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises gewesen sein. Bei ihm kann naturgemäß nur auf die mündliche Ausdrucksfähigkeit abgestellt werden. Ähnlich verhält es sich bei einem Kind, das bis zu dem maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht die Gelegenheit gehabt hatte, die schriftliche Sprache (sicher) zu erlernen. Der Berufungsrichter hätte deshalb den Vortrag der Klägerin, sie habe bis zu dem Verlassen des Vertreibungsgebietes nur zwei Klassen der Grundschule besucht und ihr intellektuelles Niveau sei sehr niedrig, nicht übergehen dürfen. Treffen diese Behauptungen zu, so hat das Ergebnis einer Diktatprobe einen nur sehr geringen Aussagewert dafür, welcher Sprache die Klägerin sich zur maßgeblichen Zeit in ihrem persönlichen Lebensbereich überwiegend bedient hat. Keinesfalls kann dann in erster Linie aus dem mangelhaften Ergebnis der Schriftprobe abgeleitet werden, die Klägerin habe nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben. Bei der erneuten Entscheidung hat der Berufungsrichter auch zu prüfen, ob der Antrag der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zulässig ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG ist ihr bisher nicht gewährt. Sie liegt weder in der sachlichen Entscheidung Über den Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden (BGH RzW 1979, 149; Urteil vom 7* Juni 1979 IX ZR 11/78 - zur Veröffentlichung bestimmt), noch in dem eine Entschädigung für Gesundheitsschaden ablehnenden Bescheid; denn darin entschied die Behörde auch für die Klägerin erkennbar nur deswegen zur Sache, weil sie den Antrag nach Art. III Abs. 1 BEG-SchlußG für zulässig hielt (BGH RzW 1973, 395 und ständig). Es kommt deshalb zunächst darauf an, ob der Klägerin ein Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG zusteht. Das kann mit Rücksicht auf die Neufassung des § 150 BEG der Fall sein. Dagegen hat das BEG-Schlußgesetz nicht die Möglichkeit eröffnet, Ansprüche auf Entschädigung für Ge-sundheitsSchäden, die durch eine deutsch veran-laßte Freiheitsentziehung entstanden sind, bis zu dem 30. September 1966 erstmals anzu demelden (BGH RzW 1971, 184 Nr. 25; 1974, 183 Nr. 18; 1979, 149). Ergibt die Prüfung, daß der Klägerin ein Neuantragsrecht nicht zusteht, so muß der Tatrichter darüber befinden, ob der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG gewährt werden kann. Dazu wird auf das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 7. Juni 1979 - IX 2R 11/78 - verwiesen. Mai Dr. Lang Fuchs Gärtner Portmann