Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger meldete fristgemäß Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit an, und zwar für die Zeit vom 1. September 1964 übersandte der Kläger "zur Geltendmachung des GesundheitsSchadens" den ausgefüllten Ergänzungsbogen B.Die Behörde teilte daraufhin formlos mit, daß durch den Vergleich vom 4. November 1965 angefochten habe und für den Freiheitsschaden ein selbständiger Anfechtungsgrund wegen Lebens in der Illegalität bestehe. Februar 1969 ab, weil der Kläger den Vergleich vom 4, April 1961 nur wegen des Gesundheitsschadens angefochten und den Anspruch wegen des Freiheitsschadens erst am 5. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger habe den Vergleich vom 4. Bei Vergleichsabschluß sei aber nicht von Bedeutung gewesen, ob der Kläger in Warschau unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt habe, sondern daß es überhaupt an einem Nachweis für das Leben des Klägers in Warschau in der Illegalität gefehlt habe. Daher habe nicht erst die neu eingefügte Bestimmung des § 47 Abs. 2 BEG den weitergehenden Anspruch des Klägers begründet. Bis zu dem Abschluß des Vergleiches habe der Kläger zu dem Gesundheitsschaden nichts ausgeführt. Im * übrigen sei der Senat der Überzeugung, daß der Kläger bei Abschluß des Vergleichs auf seine Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht auf Grund von medizinischen Überlegungen, sondern deshalb verzichtet habe, weil er sich offensichtlich nicht in der Lage gesehen habe, die Zweifel auszuräumen, die sich gegen sein behauptetes Leben in der Illegalität in Warschau ergeben hätten. Schließlich stehe dem Kläger auch kein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG mit § 31 Abs. 2 BEG Soweit das Berufungsgericht ein Anfechtungsrecht des Klägers nach Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG und nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG mit § 31 Abs. 2 BEG nF verneint, ist seine Entscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es obliegt dem Tatrichter, sich davon zu überzeugen, ob der Kläger aus medizinischen Gründen auf seine Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit verzichtet hat (BGH RzW 1972, 274; ständig). Dagegen halten die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anfechtung des Vergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG mit § 47 Abs. 2 BEG nF der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Berechtigte kann einen Vergleich nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechten, wenn sich aus einer Gegenüberstellung der früheren und der auf Grund der Änderun gen in Art. I BEG-SchlußG bestehenden Rechtslage ergibt daß ihm ein weitergehender Anspruch als bisher zusteht. Ebensowenig steht dem Anfechtungsrecht des Klägers nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG entgegen, daß er den Anspruch schon nach bisherigem Recht hätte durchsetzen können. BGH RzW 1970, 235), durch den die bis dahin geltend gemachten Ansprüche wegen Freiheits- und Gesundheitsschadens durch Zahlung einer PauschalentSchädigung einheitlich geregelt worden sind. März 1967 für den Anspruch wegen Freiheitsschadens getan, indem er sich auf das Leben unter falschem Namen in der Illegalität berufen hat. Dem Kläger steht daher ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG mit § 47 Abs. 2 BEG nF zu, wenn festgestellt wird, daß er - wenigstens zeitweise -in Warschau unter falschem Namen in der Illegalität gelebt hat. Wenn das Berufungsgericht bei der erneuten Behandlung der Sache dagegen nicht feststellen kann, daß der Kläger unter falschem Namen in der Illegalität gelebt hat, bleibt er an den Vergleich vom 4. April 1961 gebunden, so daß er auch den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht mehr geltend machen kann.
2411 003 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 96/75 URTEIL in dem Entschädigungsstreit Verkündet am 7. Juni 1979 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Jan West, M( t/Kanada, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Odeonsplatz 4, München 22, Beklagten und Revisionsbeklagten Si *7 (f Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Juli 1971 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger meldete fristgemäß Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit an, und zwar für die Zeit vom 1. September 1939 bis 31. Oktober 1942 wegen Tragens des Judensterns und Ghettoaufenthalts und für die Zeit vom 1. November 1942 bis 15. Dezember 1944 wegen Lebens in der Illegalität unter menschenunwürdigen Bedingungen. Außerdem beantragte er Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, erläuterte diesen Anspruch aber zunächst nicht. Wegen gewisser Unstimmigkeiten in den Angaben des Klägers und seiner Ehefrau sowie wegen des Verdachts auf Rußlandaufenthalt bei einer vom Kläger benann- ten Zeugin bot die Behörde "zur Befriedigung der nach dem BEG geltend gemachten Entschädigungsansprüche" eine Entschädigung von 6.000 DM an, mit der "alle nach dem BEG möglichen Ansprüche abgegolten" sein sollten. Die Parteien schlossen einen entsprechenden Vergleich am 4. April 1961 ab. Am 18. September 1964 übersandte der Kläger "zur Geltendmachung des GesundheitsSchadens" den ausgefüllten Ergänzungsbogen B. Die Behörde teilte daraufhin formlos mit, daß durch den Vergleich vom 4. April 1961 alle nach dem BEG möglichen Ansprüche abgegolten worden seien. Am 2. November 1965 richtete der Kläger folgendes Schreiben an die Behörde: "Nach Artikel III - 3 des Entschädigungsgesetzes fechte ich hiermit den am 4.4.1961 geschlossenen Vergleich an. Ich wiederhole meinen am 18.9. 1964 gestellten Antrag wegen GesundheitsSchadens und überreiche anliegend noch das Attest des Dr. Lionel GHBP vom 5.9.1964 mit deutscher Übersetzung. Ich bitte, in die Bearbeitung einzutreten und die vertrauensärztliche Untersuchung in die Wege zu leiten." \ Am 5. Januar 1967 teilte der Kläger der Behörde mit, daß er den Abgeltungsvergleich vom 4. April 1961 mit Schriftsatz vom 2. November 1965 angefochten habe und für den Freiheitsschaden ein selbständiger Anfechtungsgrund wegen Lebens in der Illegalität bestehe. Er begehre deshalb nunmehr die volle Entschädigung von 9.000 DM. In einem weiteren Schreiben vom 28. März 1967, bei der Behörde eingegangen am 31. März 1967, wies er darauf hin, daß er in Warschau unter dem Namen Jan W^^BB£e~ lebt habe. Die Behörde wies die Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit mit Bescheid vom 4. Oktober 1966 ab, weil der Kläger den Vergleich vom 4. April 1961 weder nach Art. III noch nach Art. IV BEG-SchlußG habe anfechten können. Die Ansprüche wegen Schadens an Freiheit lehnte sie mit Bescheid vom 17. Februar 1969 ab, weil der Kläger den Vergleich vom 4, April 1961 nur wegen des Gesundheitsschadens angefochten und den Anspruch wegen des Freiheitsschadens erst am 5. Januar 1967 und demnach verspätet angemeldet habe. Die Klagengegen beide Ablehnungsbescheide blieben beim Landgericht ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht verband beide Verfahren miteinander und wies die Berufungen des Klägers zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge auf Gewährung von 9.000 DM Entschädigung wegen Freiheitsschadens unter Anrechnung der Vorleistungen von 6.000 DM sowie von Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente wegen des Gesundheitsschadens weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger habe den Vergleich vom 4. April 1961 nicht wirksam angefochten. Er stütze die Anfechtung auf die neue Behauptung, er habe in Warschau unter dem Namen 11 Jan versteckt gelebt. Damit berufe er sich auf die durch Art. I Nr. 35 BEG-SchlußG neu eingefügte Bestimmung des § 47 Abs. 2 BEG. Bei Vergleichsabschluß sei aber nicht von Bedeutung gewesen, ob der Kläger in Warschau unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt habe, sondern daß es überhaupt an einem Nachweis für das Leben des Klägers in Warschau in der Illegalität gefehlt habe. Daher habe nicht erst die neu eingefügte Bestimmung des § 47 Abs. 2 BEG den weitergehenden Anspruch des Klägers begründet. Gemäß Art. III Nr. 1 Abs. 2 zweiter Halbsatz BEG-SchlußG könnten aber Ansprüche, die dem Berechtigten bereits nach bisherigem Recht zugestanden hätten, nicht erneut geltend gemacht werden. Das gelte auch für die Anfechtung von Vergleichen nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG. Auch wegen des Gesundheitsschadens stehe dem Kläger kein Anfechtungsrecht zu. In Betracht komme hier nur eine Anfechtung nach Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs.1 a BEG-SchlußG. Bis zu dem Abschluß des Vergleiches habe der Kläger zu dem Gesundheitsschaden nichts ausgeführt. Es könne daher nicht unterstellt werden, daß er diesen Anspruch aus medizinischen Gründen aufgegeben habe. Im * übrigen sei der Senat der Überzeugung, daß der Kläger bei Abschluß des Vergleichs auf seine Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht auf Grund von medizinischen Überlegungen, sondern deshalb verzichtet habe, weil er sich offensichtlich nicht in der Lage gesehen habe, die Zweifel auszuräumen, die sich gegen sein behauptetes Leben in der Illegalität in Warschau ergeben hätten. Schließlich stehe dem Kläger auch kein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG mit § 31 Abs. 2 BEG nF zu. Die vom Kläger angegebenen Haftstätten seien in der 6. DV-BEG und ihrer ErgänzungsVO nicht als Konzentrationslager im Sinne von § 42 Abs. 2 BEG anerkannt. Soweit das Berufungsgericht ein Anfechtungsrecht des Klägers nach Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG und nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG mit § 31 Abs. 2 BEG nF verneint, ist seine Entscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es obliegt dem Tatrichter, sich davon zu überzeugen, ob der Kläger aus medizinischen Gründen auf seine Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit verzichtet hat (BGH RzW 1972, 274; ständig). Dagegen halten die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anfechtung des Vergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG mit § 47 Abs. 2 BEG nF der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Berufungsrichter prüft nicht, ob der Kläger entsprechend seiner Behauptung in Warschau unter falschem Namen in der Illegalität gelebt hat. Für das Revisionsverfahren ist daher von dieser Behauptung auszugehen. Der Berechtigte kann einen Vergleich nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechten, wenn sich aus einer Gegenüberstellung der früheren und der auf Grund der Änderun gen in Art. I BEG-SchlußG bestehenden Rechtslage ergibt daß ihm ein weitergehender Anspruch als bisher zusteht. Welche Überlegungen die Behörde bei Abschluß des Vergleichs angestellt hat, ist rechtlich ohne Bedeutung. Das an eine Beweiserleichterung des neuen Rechts geknüpfte Anfechtungsrecht des Art, III Nr. 3 BEG-SchlußG besteht dabei ohne Rücksicht darauf, ob der Verfolgte mit seinem Begehren nach früherem Recht keinen Erfolg gehabt hätte, weil er den Beweis für das Bestehen seines Anspruchs nicht hätte erbringen können (BGH RzW 1976, 214). Das gilt auch für die Vermutung des § 47 Abs. 2 BEG (BGH RzW 1968, 267; 1978, 74 Nr. 26). Ebensowenig steht dem Anfechtungsrecht des Klägers nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG entgegen, daß er den Anspruch schon nach bisherigem Recht hätte durchsetzen können. Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 zweiter Halbsatz BEG-SchlußG betrifft nur die formellen Voraussetzungen eines Entschä-digungsanträges nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG und dessen Wirkung auf andere Einzelansprüche (BGH RzW 1970, 142). Der Klageanspruch scheitert auch nicht daran, daß der Kläger im Schriftsatz vom 2. November 1965 zusammen mit der Vergleichsanfechtung nur den Anspruch wegen Gesundheit sSchadens ausdrücklich neu geltend gemacht hat. Die Anfechtung eines Vergleichs wegen Erweiterung eines darin geregelten Anspruchs durch Art. I BEG-SchlußG setzt die wirksame Anmeldung dieses Anspruchs nach bisherigem Recht voraus (vgl. BGH RzW 1977, 103 Nr. 19). Durch die wirksame Vergleichsanfechtung wird der Vergleich rückwirkend beseitigt, so daß der Antragsteller so gestellt wird, als sei sein Anspruch noch nicht geregelt worden. Ansprüche, die bei Vergleichsabschluß rechtswirksam angemeldet waren, bedürfen daher im Falle der Vergleichsanfechtung keiner erneuten Anmeldung oder Bezeichnung innerhalb der Antragsfrist des Art. III Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG (30. September 1966), es sei denn, daß der Vergleich auf einzelne Ansprüche aufteilbar ist und sich die Anfechtung nur auf einzelne Ansprüche bezieht. So liegt hier der Fall Jedoch nicht. Der Wortlaut des Vergleichs vom 4. April 1961 und das Vorbringen der Parteien lassen keine Umstände erkennen , denen eine Aufteilung des Vergleichs in voneinander unabhängige Regelungen des Freiheits- und Gesundheitsschadens entnommen werden könnte. Es handelte sich daher um einen sogenannten Gesamtvergleich (vgl. BGH RzW 1970, 235), durch den die bis dahin geltend gemachten Ansprüche wegen Freiheits- und Gesundheitsschadens durch Zahlung einer PauschalentSchädigung einheitlich geregelt worden sind. Die Anfechtungserklärung des Klägers vom 2. November 1965 beseitigte daher, wenn sie durchgreifen sollte, den gesamten Vergleich. Erforderlich war allerdings, daß der Kläger bis zu dem 31. März 1967 den Anspruch, den er erneut geltend machen wollte, sowie den Überleitungsgrund angab, auf den er seine Vergleichsanfechtung stützte (Art. III Nr. 3 Satz 2,Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG, § 190 a BEG; BGH RzW 1978, 75). Das hat er mit seinen Schreiben vom 5. Januar und 28. März 1967 für den Anspruch wegen Freiheitsschadens getan, indem er sich auf das Leben unter falschem Namen in der Illegalität berufen hat. Dem Kläger steht daher ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG mit § 47 Abs. 2 BEG nF zu, wenn festgestellt wird, daß er - wenigstens zeitweise -in Warschau unter falschem Namen in der Illegalität gelebt hat. Wegen der Rechtsnatur des Vergleichs vom 4. April 1961 als Gesamtvergleich ist dann auch über den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit neu zu entscheiden (BGH RzW 1970, 235). Wenn das Berufungsgericht bei der erneuten Behandlung der Sache dagegen nicht feststellen kann, daß der Kläger unter falschem Namen in der Illegalität gelebt hat, bleibt er an den Vergleich vom 4. April 1961 gebunden, so daß er auch den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht mehr geltend machen kann. Dr. Thumm Zorn Fuchs Dr.Lang Gärtner