Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Der Bescheid weist den Hundertsatz von 30 und das Geburtsdatum der Klägerin aus, berechnet die Rentennachzahlung von 2.028 DM und die laufende Rente von 411 DM ab 1. September 1965 den Hundertsatz der Rente auf 23 herab und berechnete die Rente - nunmehr nach der richtigen Dienstaltersstufe -neu. Mit der Klage beantragte die Klägerin die Aufhebung des Widerrufs- und Rückforderungsbescheids. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Juli 1968 mitenthaltene Rückforderung von 1.122 DM, die die Behörde damit begründet hat, daß der Klägerin in der Zeit vom 1. Sie sei auch berechtigt gewesen, den zuviel gezahlten Betrag von 1.122 DM in entsprechender Anwendung der §§ 203 ff BEG zurückzufordern, weil die rechtsgrundlose Leistung auf einem ohne weiteres erkennbaren Rechenfehler beruht habe. Oktober 1966 eine Erhöhung um 133 DM auf 380 DM monatlich gebracht, die die Klägerin nach ihren bisherigen Erfahrungen nicht habe erwarten können. Bei dieser Sachlage habe ihr sich ohne weiteres aufdrängen müssen, daß insoweit der Behörde ein Rechenfehler unterlaufen sei. Die Frage bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung; denn jedenfalls können die aufgrund des Versehens zuviel gezahlten Beträge von der Klägerin nicht zurückgefordert werden. Der Rückforderung zu Unrecht empfangener Rentenbeträge sind mit Rücksicht auf ihre Eigenart als Sozialleistung und auf den Schutz des Vertrauens in den Bestand öffentlich-rechtlicher Leistungsbewilligungen Grenzen gesetztJ Ist die Unrichtigkeit weder vom Empfänger noch von einem Bevollmächtigten erkannt worden, so ist eine Rückforderung nur zulässig, wenn sich dem Empfänger bei der Annahme der zuerkannten Entschädigung hätte aufdrängen müssen, daß eine Leistung dieser Art oder dieser Höhe gesetzlich nicht begründet sein konnte, weil sie zu dem eingetretenen Schaden und dem als Entschädigung Geforderten in einem offensichtlichen Mißverhältnis stand. Es geht davon aus, daß die Klägerin die Unrichtigkeit des Bescheids nicht erkannt hat, vielmehr nur hätte erkennen müssen. Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin sich zur Zeit der Zustellung des Bescheids, der an sie selbst gerichtet war, eines Bevollmächtigten bedient hätte, sind nicht ersichtlich. Die Berechtigung der Rückforderung hängt also zunächst davon ab, ob sich der Klägerin hätte aufdrängen müssen, daß eine Leistung in dieser Höhe gesetzlich nicht begründet sein konnte, weil sie zu dem eingetretenen Schaden und dem als Entschädigung Geforderten in einem offenbaren Mißverhältnis stand. Der Berufungsrichter meint, der Fehler hätte sich der Klägerin aufdrängen müssen, weil sie eine Erhöhung der Rente um 133 DM auf 380 DM ab 1. Auf den Steigerungsbetrag allein durfte es der Tatrichter schon deshalb nicht abstellen, weil eine Erhöhung der Rente in genau diesem Umfang tatsächlich eingetreten wäre, wenn die Klägerin wirklich der 2. Schon aus diesem Grund verbietet sich - was das Berufungsgericht nicht erörtert - die Annahme eines offenbaren Mißverhältnisses zwischen dem als Entschädigung Geleisteten und dem eingetretenen Schaden und dem als Entschädigung Geforderten. Der Senat kann unter diesen Umständen abschließend beurteilen, daß die Voraussetzungen für eine Rückforderung des aus Versehen zuviel Gezahlten nicht gegeben sind. Es kommt danach nicht mehr darauf an, daß das Berufungsgericht rechtsirrig von der Klägerin, die den Bescheid vom 19. September 1966 nicht angefochten hat, fordert, daß sie den Bescheid anhand der Besoldungstabelle überprüft. DV-BEG so sicher zu handhaben vermag, daß sich ihm ein nicht allzu schwerwiegender Fehler in der Berechnung des vollends unübersichtlichen maschinengedruckten Bescheids, der selbst für den im Entschädigungsrecht Bewanderten nur schwer zu entschlüsseln ist, aufdrängen mußte.
2403 067 i BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 26. Januar 1978 Adomeit Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ZR 96/73 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Halina N t 9 s Schweden, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde, Tannenstraße 26, Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 C Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 1969 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. März 1969 auch insoweit zurückgewiesen, als das Berufungsgericht zu dem Nachteil der Klägerin erkannt hat. Das gerichtliche Verfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittel trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist am 1924 in War- schau geboren. Sie wurde als Jüdin in Polen verfolgt. Die Entschädigungsbehörde gewährte ihr eine Gesundheitsschadensrente bei Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes. Den Hundertsatz setzte die Behörde ab 1. Januar 1957 auf 30 fest. Mit maschinell ausgedrucktem Bescheid vom 19. September/10. Oktober 1966 wurde die Rente mit Wirkung ab 1. September 1965 an die Linearerhöhungen der 7* ÄndVO zur 2. DV-BEG angepaßt. Der Bescheid weist den Hundertsatz von 30 und das Geburtsdatum der Klägerin aus, berechnet die Rentennachzahlung von 2.028 DM und die laufende Rente von 411 DM ab 1. November 1966 jedoch irrtümlich nach dem in der Anlage zur 2. DV-BEG für die 2. Altersstufe, statt nach dem für die 1. Altersstufe ausgewiesenen Tabellenwert. Eine Neuberechnung des Hundertsatzes nach dem neugefaßten § 15 a der 2. DV-BEG blieb Vorbehalten. Mit Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 29. Juli 1968 setzte sodann die Entschädigungsbehörde mit Wirkung ab 1. September 1965 den Hundertsatz der Rente auf 23 herab und berechnete die Rente - nunmehr nach der richtigen Dienstaltersstufe -neu. Sie setzte die laufende Rente mit 281 DM ab 1. Oktober 1966 neu fest und forderte für die rückliegende Zeit eine Überzahlung von 4.608 DM in Raten zurück« In einem Berichtigungsbescheid vom 28. August 1968 berichtigte sie den Rentenbetrag auf monatlich 291 DM und ergänzte die Begründung des Widerrufs- und Rückforderungsbescheids dahin, die maschinelle Rentenerhöhung vom 19. September/10. Oktober 1966 sei falsch; die 1924 geborene Klägerin sei am Stichtag, dem 1. Mai 1949, 24 Jahre alt gewesen; es sei von einer höheren Dienstaltersstufe ausgegangen worden. Die Rückzahlung wurde in dem Bescheid auf 4.158 DM ermäßigt. Mit der Klage beantragte die Klägerin die Aufhebung des Widerrufs- und Rückforderungsbescheids. Das Landgericht entsprach diesem Antrag. Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein und bat um Klageabweisung, die Klägerin um Zurückweisung der Berufung. Das Oberlandesgericht änderte das Urteil des Landgerichts teilweise ab, indem es unter Aufhebung des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides in der Fassung des Berichtigungsbescheides den Beklagen verurteilte, der Klägerin Rentenrückstände von 3.433 DM und ab 1. Januar 1970 eine monatliche Rente von 394 DM zu zahlen. Das weitergehende Rechtsmittel des Beklagten wies es zurück. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte läßt sich im Revi-sionsrechtszug nicht vertreten. Entscheidungsgründe Im Streit ist nur noch die in dem Widerrufsund Rückforderungsbescheid vom 29. Juli 1968 mitenthaltene Rückforderung von 1.122 DM, die die Behörde damit begründet hat, daß der Klägerin in der Zeit vom 1. September 1965 bis 30. September 1968 Rentenbeträge in dieser Höhe wegen der versehentlichen Annahme der 2. Dienstaltersstufe zuviel bezahlt worden sind. Das Berufungsurteil hat zwar dem Wortlaut seines Tenors nach den Widerrufsund Rückforderungsbescheid schlechthin aufgehoben; es hat jedoch in den Entscheidungsgründen ausge- führt, diesen Betrag müsse die Klägerin zurückzahlen, und hat ihn mit Rentenrückständen verrechnet. Insoweit hatte die Berufung des Beklagten Erfolg und soweit reicht der Revisionsantrag der Klägerin, die um volle Zurückweisung der Berufung bittet. Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht führt aus, in dem Bescheid vom 19. September/10. Oktober 1966 sei die Rente unrichtig nach der 2. statt nach der 1. Dienstaltersstufe berechnet worden. Dabei habe es sich um einen offenbaren Rechenfehler gehandelt, der für eine sachverständige Person aus der Entscheidung in Verbindung mit der Besoldungsübersicht zur 2. DV-BEG ersichtlich gewesen sei. Er habe nicht erst durch Befragung oder Vernehmung der Entscheidungsbeteiligten ermittelt werden müssen. Die Entschädigungsbehörde habe deshalb den Bescheid berichtigen dürfen. Sie sei auch berechtigt gewesen, den zuviel gezahlten Betrag von 1.122 DM in entsprechender Anwendung der §§ 203 ff BEG zurückzufordern, weil die rechtsgrundlose Leistung auf einem ohne weiteres erkennbaren Rechenfehler beruht habe. Die Rente von ursprünglich 177 DM sei bei den verschiedenen linearen Erhöhungen um Beträge zwischen jeweils 10 und 29 DM erhöht worden. Demgegenüber habe der Bescheid vom 19. September/10. Oktober 1966 eine Erhöhung um 133 DM auf 380 DM monatlich gebracht, die die Klägerin nach ihren bisherigen Erfahrungen nicht habe erwarten können. Bei dieser Sachlage habe ihr sich ohne weiteres aufdrängen müssen, daß insoweit der Behörde ein Rechenfehler unterlaufen sei. Sie hätte aufgrund der ihr mit dem Bescheid übersandten Be- i i k soldungstabelle unschwer die Rente nachrechnen können. Unter diesen Umständen entspreche die Rückforderung der allgemeinen Billigkeit. Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Senat neigt zwar zu der Auffassung, daß es sich bei dem Versehen der Behörde um eine grundsätzlich der Berichtigung zugängliche offenbare Unrichtigkeit handelt. Die Frage bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung; denn jedenfalls können die aufgrund des Versehens zuviel gezahlten Beträge von der Klägerin nicht zurückgefordert werden. Der Rückforderung zu Unrecht empfangener Rentenbeträge sind mit Rücksicht auf ihre Eigenart als Sozialleistung und auf den Schutz des Vertrauens in den Bestand öffentlich-rechtlicher Leistungsbewilligungen Grenzen gesetztJ Ist die Unrichtigkeit weder vom Empfänger noch von einem Bevollmächtigten erkannt worden, so ist eine Rückforderung nur zulässig, wenn sich dem Empfänger bei der Annahme der zuerkannten Entschädigung hätte aufdrängen müssen, daß eine Leistung dieser Art oder dieser Höhe gesetzlich nicht begründet sein konnte, weil sie zu dem eingetretenen Schaden und dem als Entschädigung Geforderten in einem offensichtlichen Mißverhältnis stand. Denn es besteht keine rechtliche Verpflichtung, eine begünstigende behördliche oder gerichtliche Entscheidung auf ihre Richtigkeit zu untersuchen, wenn sich der Betroffene mit ihr abfinden r" will.uAber auch wenn sich wegen eines solchen Mißverhältnisses die Unrichtigkeit der behördlichen Entscheidung hätte aufdrängen müssen, darf die Rückzahlung, auch wenn sie durch Anrechnung auf wiederkehrende Leistungen erfolgt, für den Empfänger nicht mit unzu demutbaren Nachteilen verbunden sein (BGH RzW 1970, 226). Diese Grundsätze wendet das Berufungsgericht nicht richtig an. Es geht davon aus, daß die Klägerin die Unrichtigkeit des Bescheids nicht erkannt hat, vielmehr nur hätte erkennen müssen. Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin sich zur Zeit der Zustellung des Bescheids, der an sie selbst gerichtet war, eines Bevollmächtigten bedient hätte, sind nicht ersichtlich. Die Berechtigung der Rückforderung hängt also zunächst davon ab, ob sich der Klägerin hätte aufdrängen müssen, daß eine Leistung in dieser Höhe gesetzlich nicht begründet sein konnte, weil sie zu dem eingetretenen Schaden und dem als Entschädigung Geforderten in einem offenbaren Mißverhältnis stand. Der Berufungsrichter meint, der Fehler hätte sich der Klägerin aufdrängen müssen, weil sie eine Erhöhung der Rente um 133 DM auf 380 DM ab 1. September 1965 nach ihren bisherigen Erfahrungen nicht habe erwarten können. Die Revision rügt zu Recht, daß damit die Anforderungen an einen Rentenempfänger überspannt werden. Auf den Steigerungsbetrag allein durfte es der Tatrichter schon deshalb nicht abstellen, weil eine Erhöhung der Rente in genau diesem Umfang tatsächlich eingetreten wäre, wenn die Klägerin wirklich der 2. Lebensaltersstufe zuzurechnen gewesen wäre. Anspruch hatte sie in der 1. Lebensaltersstufe auf eine um 103 DM erhöhte Rente. Der Steigerungsbetrag von 135 DM hielt sich also durchaus im Rahmen des bei Linearerhöhungen im Jahre 1965 Möglichen. Schon aus diesem Grund verbietet sich - was das Berufungsgericht nicht erörtert - die Annahme eines offenbaren Mißverhältnisses zwischen dem als Entschädigung Geleisteten und dem eingetretenen Schaden und dem als Entschädigung Geforderten. Der Senat kann unter diesen Umständen abschließend beurteilen, daß die Voraussetzungen für eine Rückforderung des aus Versehen zuviel Gezahlten nicht gegeben sind. Es kommt danach nicht mehr darauf an, daß das Berufungsgericht rechtsirrig von der Klägerin, die den Bescheid vom 19. September 1966 nicht angefochten hat, fordert, daß sie den Bescheid anhand der Besoldungstabelle überprüft. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob von einem -ausländischen - Verfolgten ernsthaft erwartet werden kann, daß er die wenig übersichtliche Anlage zur 2. DV-BEG so sicher zu handhaben vermag, daß sich ihm ein nicht allzu schwerwiegender Fehler in der Berechnung des vollends unübersichtlichen maschinengedruckten Bescheids, der selbst für den im Entschädigungsrecht Bewanderten nur schwer zu entschlüsseln ist, aufdrängen mußte. Die mangelnde Verständlichkeit des Bescheids müßte hier jedenfalls zu dem Nachteil der Behörde ausschlagen. Mai Fuchs Portmann Dr. Lang Gärtner