* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 96/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 96/72

55 85a Abs.3 und 86 Abe. 5 BEG regeln die Anrechnung der Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Witwe des Verfolgten abschließend. September 1965 erhöht und bis 30« November 1966 eine Rentennachzahlung von 3*121 DM errechnet* Diesen Betrag hat sie jedoch nicht ausgezahlt, sondern auf die gemäB Bescheid vom 2« Dezember 1965 noch nicht abgedeckte EapitalentSchädigung angerechnet« Mit ihrer Klage hat die Mutter der Klägerin die Auszahlung der 3«121 DM begehrt« Das Landgericht hat den Beklagten hierzu verurteilt» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten Insoweit zurückgewiesen. Mit der Revision beantragt der Beklagte» unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insoweit abzuweisen, als er zur Auszahlung der 3*121 DM Rentennachzahlung für Schaden an Leben verurteilt worden ist« Die Klägerin, die nach dem Tod ihrer Mutter als deren Erbin den Rechtsstreit während des^Berufungsrechtszugs aufgenommen hat, hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Eine solche Anrechnung könne insbesondere nicht auf eine entsprechende Anwendung der §§ 84a oder 170 Abs. 2 BEG gestützt werden. Eine Rechtsanalogie, soweit sie sich aus § 170 Abs. 2 BEG herleite, komme nicht in Betracht, weil die Kapitalentschädigung für den Berufsschäden kein Vorschuß, sondern eine endgültig zugesprochene Entschädigungsleistung gewesen sei. Er fehle, und daraus müsse gefolgert werden, daß die Anrechnung von Vorleistungen für Schaden im beruflichen Fortkommen auf andere Ansprüche im Sinne des BEG ausgeschlossen sein solle. Eine analoge Anwendung des $ 170 Abs. 2 BEG scheidet in den Fällen des $ 86 Abs. 5 BEG aus, weil die Vorschrift nur die Anrechnung und Rückforderung geeahlter Vorschüsse betrifft und somit einen Sondertatbestand regelt, der nicht erweiterungsfähig ist* Die an den Verfolgten oder seine Erben ausgezahlte Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen ist kein Vorschuß im Sinne von § 170 BEG, wenn der Anspruch durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftiges Urteil festgesetzt worden ist* Daran ändert auch ein nachträglicher Wegfall der Rechtsgrundlage für die Festsetzung dieses Anspruchs nichts, wenn die Berufsschadens-rente gewählt und zuerkannt wird* Denn auch hier handelt es sich um die Verrechnung einer bereits bewirkten Leistung für Schaden im beruflichen Fortkommen, wenn nachträglich die Rente gewählt worden ist* Ser Bundesgerichtshof hatte sich schon vor Inkrafttreten des BEG-Schludgesetzes wiederholt mit der Rechtsfrage zu befassen, wie zu verfahren ist, wenn der Verfolgte erst nach Auszahlung der Kapitalentschädigung für den Berufsschäden die Rente gewählt hat. Sa es an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung fehlte, hat er es als dem Sinne des Gesetzes entsprechend angesehen, die Behörde könne die Rente unter der Bedingung zusprechen, dafi die Kapitalentschädigung innerhalb einer angemessenen Frist insoweit zurückgezahlt werde, als sie durch die Rentenrttck-stände nicht gedeckt sei; dann entfalle bei Versäumung der rechtzeitigen Rückzahlung der Rentenanspruch (BGH RzW 1962, 317 Nr. 31; 1964, 386 Nr. 37). Ebenso könne die Behörde den Anspruch auf die Rente versagen, wenn der Verfolgte, bevor über seinen Rentenantrag entschieden worden sei, sich klar und eindeutig geweigert habe, den nicht durch die Rentennachzahlung abgedeckten Teil der Kapitalentschädigung zurttokzuzahlen. Grundgedanken der hierzu entwickelten Rechtsprechung, daß sich der Verfolgte in diesen Fällen den Betrag der bereits ausgezahlten Kapitalentschädigung in vollem Umfang auf eine etwaige Rentennachzahlung, den Jahresbetrag nach § 83 Abs.3 BEG und auch auf die laufenden Rentenbeträge anrechnen lassen müsse« Sei eine solche Anrechnung nicht möglich oder die künftige Anrechnung auf laufende Rentenansprüche nicht sichergestellt, so könne die Kapitalentschädigung auch auf andere Ansprüche angerechnet oder zurückgefordert werden. Ergänzt worden ist diese Regelung durch die Neufassung des § 199 BEG, der in Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 die Fälle regelt, in denen die Kapitalentschädigung noch nicht ausgezahlt worden ist, im Falle einer späteren Rentenwahl aber eine Überzahlung möglich wäre. Weder sah der Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes bei $ 86 BEG eine dem § 84a letzter Halbsatz BEG entsprechende Regelung vor noch ist der § 84a BEG für entsprechend anwendbar erklärt worden. Biese mögliche Folge verstärkte sich noch durch die Anfügung eines neuen Satzes 3 in § 86 Abs. 5 BEG durch den Deutschen Bundestag, wonach bei der Anrechnung auf die laufende Rente der anzurechnende Betrag derart verteilt werden soll, daß dem Berechtigten drei Viertel des Monatsbeträges der Rente verbleiben. Wie der Bundesgerichtshof bereits in RzW 1963, 276 Nr. 26 ausgeführt hat, ist die Berufsschadenswitwenrente keine Entschädigungsleistung im eigentlichen Sinne für den von dem Ehemann erlittenen Berufsschäden. Deshalb kann es durchaus sachgerecht sein, daß für die bereits gezahlte KapitalentSchädigung die Anrechnungsfrage in §§ 85a Abs. 3, 86 Abs. 5 BEG anders geregelt ist als bei dem be- Rechtlich nicht entscheidend ist - wie die Revision meint -daß nach dem der Entschädigung wegen Berufsschadens zugrunde ‘ liegenden Grundsatz entweder nur Anspruch auf eine Kapitalentschädigung oder auf eine Rente besteht und deshalb bei der Wahl der Rente zwangsläufig eine Verrechnungsmöglichkeit der mit der Rentenwahl ohne Reohtsgrund gezahlten Kapitalentschädigung gegeben sein muß.

Zitierte Normen: § 170 BEG
AnrechnungRentennachzahlungentsprechendBEGAnspruchRenteVerfolgteKapitalentschädigungKlägerin

Volltext der Entscheidung

Wachschlagew eric:	j	a
BGHZ:	nein
BEG 1956	85a	Abs.	3,	86	Abs.	5»	84a
55 85a Abs. 3 und 86 Abe. 5 BEG regeln die Anrechnung der Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Witwe des Verfolgten abschließend. 5 84a BEG ist weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
BGH, Urt. v. 11. Oktober 1973 - IX ZR 96/72 - OLG Celle
LG Hildesheim
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 96/72	URTEIL
Verkftadet am
11. Oktober 1973 Pohl,
 Amtsinspektor
ak Urkaadibeimt« 4er Geecfalft—teile
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Am Waterlooplatz 11,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Pr.
gegen
 Ellen Margrit
f
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter 2. Instanz: Rechtsanwalt Br.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg» Zorn, Henkel und Portmann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19* Februar 1969 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die auBergerichtliohen Kosten trügt der Beklagte.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist die Toehter und Erbin des 1943 in London verstorbenen Alfred	und	dessen	Ehefrau	Franziska»
die im Dezember 1967 verstorben ist.
Die Entschädigungsbehörde hat der Mutter der Klägerin durch Teilbescheid vom 8. September I960 für Schaden an Leben nach Alfred HflHD ab 1. November 1953 eine Hinterbliebenenrente und der Erbengemeinschaft» bestehend aus der Klägerin und ihrer Mutter» für Schaden des Alfred RfHHBI beruflichen Fortkommen 15*534 IM Kapitalentschädigung zuerkannt*
 
Am 15* Oktober 1965 hat die Mutter der Klägerin die Berufsschadenswitwenrente nach Art« III Nr« 4 Abs« 1 BEG-SchlußG, § 86 Abs« 2, 4 BEG gewählt« Die Behörde hat ihr mit Bescheid vom 2« Dezember 1965 für die Zeit vom 1« Januar I960 bis 31« Dezember 1965 eine Rentennachzahlung von 7«825 DM und ab 1« Januar 1966 eine laufende Rente zuerkannt« Die 7«825 IM Rentennachzahlung hat sie voll mit der an die Erbengemeinschaft gezahlten Kapitalentschädigung verrechnet und von der laufenden Rente nach § 86 Abs« 5 Satz 3 BEG ein Viertel einbehalten«
Auf Grund der 6« XnderungsVO zur 1« DV-B8G hat die Behörde mit Änderungsbescheid vom 7« November 1966 die Lebensschadensrente der Mutter der Klägerin ab 1. September 1965 erhöht und bis 30« November 1966 eine Rentennachzahlung von 3*121 DM errechnet* Diesen Betrag hat sie jedoch nicht ausgezahlt, sondern auf die gemäB Bescheid vom 2« Dezember 1965 noch nicht abgedeckte EapitalentSchädigung angerechnet« Mit ihrer Klage hat die Mutter der Klägerin die Auszahlung der 3«121 DM begehrt« Das Landgericht hat den Beklagten hierzu verurteilt» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten Insoweit zurückgewiesen.
Mit der Revision beantragt der Beklagte» unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insoweit abzuweisen, als er zur Auszahlung der 3*121 DM Rentennachzahlung für Schaden an Leben verurteilt worden ist« Die Klägerin, die nach dem Tod ihrer Mutter als deren Erbin den Rechtsstreit während des^Berufungsrechtszugs aufgenommen hat, hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Bntscheidungsgründe
 Die Revision des Beklagten 1st nicht begründet.
Das Berufungsgericht führt aus, eine Anrechnung der für den Berufsschäden des Alfred	an	die Erbengemein-
schaft gezahlten Kapitalentschädigung sei nur nach § 86 Abs. 5 BE6 zulässig. Auf die Lebensschadensansprüche der Mutter der Klägerin könne eine verbleibende Überzahlung nicht angerechnet werden. Eine solche Anrechnung könne insbesondere nicht auf eine entsprechende Anwendung der §§ 84a oder 170 Abs. 2 BEG gestützt werden. Eine Rechtsanalogie, soweit sie sich aus § 170 Abs. 2 BEG herleite, komme nicht in Betracht, weil die Kapitalentschädigung für den Berufsschäden kein Vorschuß, sondern eine endgültig zugesprochene Entschädigungsleistung gewesen sei. Im übrigen scheitere eine entsprechende Anwendung, auch des § 84a BEG, daran, daß der Gesetzgeber die enge Passung des § 86 Abs. 5 BEG gerade in der Absicht gewählt habe, die Analogie für die ihm bekannten und vorschwebenden Fälle auszuschließen. Bei §§ 84a und 170 Abs. 2 BEG handele es sich um Abweichungen von dem Grundgedanken des § 10 Abs. 1 Satz 2 BEG. Diese Abweichung hätte daher als Ausnahmeregelung in $ 86 Abs. 5 BEG eines ausdrücklichen Ausspruchs bedurft. Er fehle, und daraus müsse gefolgert werden, daß die Anrechnung von Vorleistungen für Schaden im beruflichen Fortkommen auf andere Ansprüche im Sinne des BEG ausgeschlossen sein solle.
Einer analogen Anwendung des § 84a BEG widerspreche auch zu demindest in den Fällen des § 86 Abs. 4 BEG die besondere Zweckbestimmung dieser Rente. Durch die Neubegründung eines Rentenwahlrechts nach § 86 Abs. 4 BEG sollte vor allem die
 
Versorgung der Hinterbliebenen für die Zukunft sichergestellt werden* In diesen Fällen sei deshalb eine Rentenzahlung erst ab 1. Januar I960 vorgesehen* Ansprüche dieser Art könnten daher nicht mit denen nach §§ 84a und 85a BEG verglichen werden*
Schließlich fehle es auch an der erforderlichen Personengleichheit der Empfänger der Kapitalentschädigung für den Berufsschäden und der Lebensschadensrente* Die Kapitalentschädigung habe die Erbengemeinschaft! die Lebensschadensrente die Mutter der Klägerin als Hinterbliebene des Alfred fiOBBI erhalten.
Liese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
Eine analoge Anwendung des $ 170 Abs. 2 BEG scheidet in den Fällen des $ 86 Abs. 5 BEG aus, weil die Vorschrift nur die Anrechnung und Rückforderung geeahlter Vorschüsse betrifft und somit einen Sondertatbestand regelt, der nicht erweiterungsfähig ist* Die an den Verfolgten oder seine Erben ausgezahlte Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen ist kein Vorschuß im Sinne von § 170 BEG, wenn der Anspruch durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftiges Urteil festgesetzt worden ist* Daran ändert auch ein nachträglicher Wegfall der Rechtsgrundlage für die Festsetzung dieses Anspruchs nichts, wenn die Berufsschadens-rente gewählt und zuerkannt wird*
Anders könnte die Rechtslage bei entsprechender Anwendung des § 84a BEG sein. Denn auch hier handelt es sich um die Verrechnung einer bereits bewirkten Leistung für Schaden im beruflichen Fortkommen, wenn nachträglich die Rente gewählt worden ist*
 
Sie entsprechende Anwendung des § 84a BEG kommt aber nicht in Betracht; denn eine Gesetzeslücke liegt nicht vor. Bas zeigt schon die Entstehungsgeschichte der §§ 84a und 86 Abs. 5 BEG.
Ser Bundesgerichtshof hatte sich schon vor Inkrafttreten des BEG-Schludgesetzes wiederholt mit der Rechtsfrage zu befassen, wie zu verfahren ist, wenn der Verfolgte erst nach Auszahlung der Kapitalentschädigung für den Berufsschäden die Rente gewählt hat. Sa es an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung fehlte, hat er es als dem Sinne des Gesetzes entsprechend angesehen, die Behörde könne die Rente unter der Bedingung zusprechen, dafi die Kapitalentschädigung innerhalb einer angemessenen Frist insoweit zurückgezahlt werde, als sie durch die Rentenrttck-stände nicht gedeckt sei; dann entfalle bei Versäumung der rechtzeitigen Rückzahlung der Rentenanspruch (BGH RzW 1962, 317 Nr. 31; 1964, 386 Nr. 37). Ebenso könne die Behörde den Anspruch auf die Rente versagen, wenn der Verfolgte, bevor über seinen Rentenantrag entschieden worden sei, sich klar und eindeutig geweigert habe, den nicht durch die Rentennachzahlung abgedeckten Teil der Kapitalentschädigung zurttokzuzahlen.
Biese Frage hat sodann auch den Gesetzgeber des BEG-Schlußgesetzes beschäftigt. In dem Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (Bundestagsdrucksache IV/1550) ist eine dem heutigen § 84a BEG entsprechende Bestimmung mit demselben Wortlaut enthalten. In der Begründung (Bundestagsdruok-sache S. 20 zu Nr. 39) ist ausgeführt, es entspreche dem
 
Grundgedanken der hierzu entwickelten Rechtsprechung, daß sich der Verfolgte in diesen Fällen den Betrag der bereits ausgezahlten Kapitalentschädigung in vollem Umfang auf eine etwaige Rentennachzahlung, den Jahresbetrag nach § 83 Abs. 3 BEG und auch auf die laufenden Rentenbeträge anrechnen lassen müsse« Sei eine solche Anrechnung nicht möglich oder die künftige Anrechnung auf laufende Rentenansprüche nicht sichergestellt, so könne die Kapitalentschädigung auch auf andere Ansprüche angerechnet oder zurückgefordert werden. Insofern entspreche dies dem Grundsatz des § 170 Abs« 2 BEG. Ergänzt worden ist diese Regelung durch die Neufassung des § 199 BEG, der in Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 die Fälle regelt, in denen die Kapitalentschädigung noch nicht ausgezahlt worden ist, im Falle einer späteren Rentenwahl aber eine Überzahlung möglich wäre.
Weder sah der Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes bei $ 86 BEG eine dem § 84a letzter Halbsatz BEG entsprechende Regelung vor noch ist der § 84a BEG für entsprechend anwendbar erklärt worden. Hierzu hätte gerade in den Fällen des $ 86 Abs. 4 BEG in der Neufassung um so mehr Anlaß bestanden, als durch die Begrenzung des Rentenanspruchs auf die Zeit ab 1. Januar I960 voraussehbar war, daß es oft nicht möglich sein werde, die gezahlte Kapitalentsohädigung mit der Rentennachzahlung und der laufenden Rente voll auszugleichen. Biese mögliche Folge verstärkte sich noch durch die Anfügung eines neuen Satzes 3 in § 86 Abs. 5 BEG durch den Deutschen Bundestag, wonach bei der Anrechnung auf die laufende Rente der anzurechnende Betrag derart verteilt werden soll, daß dem Berechtigten drei Viertel des Monatsbeträges der Rente verbleiben. Auch in den Materialien zu dieser neuen Bestim-
mung findet Bich kein Hinweis darauf, daß die entsprechende Anwendung des § 84a BEO Überhaupt ln Erwägung gezogen worden 1st (vgl. auch den Schriftlichen Bericht des Ausschusses fUr Wiedergutmachung, Bundestagsdrucksache IV/3423 S. 9 zu Nr. 41b und S. 10 zu Nr. 42c).
Banach ist die Annahme nicht gerechtfertigt, der Gesetzgeber habe bei dem engen sachlichen und räumlichen Zusammenhang der §§ 84a, 83a und 86 BEO übersehen, daß § 84a letzter Halbsatz erheblich über die Anrechnungsregelung der §§ 83a Abs. 3 und 86 Abs. 3 BEO hinausgeht.
Tür diese unterschiedliche Regelung gibt es auch sachliche Gründe. Wie der Bundesgerichtshof bereits in RzW 1963, 276 Nr. 26 ausgeführt hat, ist die Berufsschadenswitwenrente keine Entschädigungsleistung im eigentlichen Sinne für den von dem Ehemann erlittenen Berufsschäden. Die Rente hat vielmehr einen besonderen Versorgungscharakter. Dafi es dem Gesetz entscheidend auf die Versorgung der Witwe ankommt, zeigen die Anrechnungsbestimmungen des § 83 Abs. 2 Satz 2 BEG und die Konkurrenzvorschrift des § 141 i BEG. Temer kann die Mindestrente nach §§ 97, 95 BEG unter den errechneten Betrag der Rente gekürzt werden oder ganz entfallen, wenn die anzurechnenden anderweitigen Versorgungsbezüge eine bestimmte Höhe erreichen (BGH aaO). Dem besonderen Versorgungscharakter der Rente nach § 86 Abs. 4 BEG entspricht es auch, daß sie erst ab 1. Januar I960 gezahlt wird.
Bei der Berufsschadenswitwenrente handelt es sich somit um eine Sonderregelung, die auf die besondere Lage der Witwe eines berufsgeschädigten Verfolgten zugeschnitten ist. Deshalb kann es durchaus sachgerecht sein, daß für die bereits gezahlte KapitalentSchädigung die Anrechnungsfrage in §§ 85a Abs. 3, 86 Abs. 5 BEG anders geregelt ist als bei dem be-
rufsgeschädigten Verfolgten selbst nach § 84a BEG. Da die Witwe die Rente nach §§ 85a, 86 BEG nicht als Erbin ihres Ehemannes, sondern kraft eigenen Rechts erhält, braucht hier der Fall nicht entschieden zu werden, ob § 84a BEG entsprechend für die Erben des Verfolgten gilt, wenn der Verfolgte nach Empfang der Kapitalentschädigung die Berufsschadensrente gewählt hatte, die Rentennachzahlung aber zur Abdeckung der Kapitalentschädigung nicht ausreichte und weiter« Entschädigungsansprüche des Verfolgten erst nach seinem Tode den Erben zuerkannt werden.
§ 84a BEG ist daher in den Fällen der §$ 85a, 86 BEG weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
Auch § 86 Abs. 5 Satz 3 BEG selbst ist als Sonderanrechnungsbestimmung einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Insbesondere kann aus der Bestimmung keine allgemeine Anrechnungsermächtigung hergeleitet werden (BGH Urteil vom 12. Juli 1973 - IX ZR 172/70).
Rechtlich nicht entscheidend ist - wie die Revision meint -daß nach dem der Entschädigung wegen Berufsschadens zugrunde ‘ liegenden Grundsatz entweder nur Anspruch auf eine Kapitalentschädigung oder auf eine Rente besteht und deshalb bei der Wahl der Rente zwangsläufig eine Verrechnungsmöglichkeit der mit der Rentenwahl ohne Reohtsgrund gezahlten Kapitalentschädigung gegeben sein muß. Denn die Frage der Ausschließlichkeit oder des Nebeneinanderbestehens von zwei Entschädigungsansprüchen hat nichts mit der Frage der Verrechnung etwaiger Überzahlungen zu tun. Bas zeigt der Sondertatbestand des Art. III Nr. 8 Abs. 2 BEG-SohlußG, durch den nur in zwei
 ganz bestimmten Willen eine Verrechnungsmögliohkeit eröffnet wird, wenn der eine von mehreren Ansprüchen ganz oder teilweise weggefallen ist.
Mai
 Wüstenberg
7. om
 Henkel
Portmann