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BGH · TT ZR 96/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TT ZR 96/69

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf von 12« Juni 1968 aufgehoben« Die Ausführungen des Oberlandesgeriohts, die Klägerin sei bein Erwerb der niederländischen Staatsangehörigkeit an 24* Februar 1950 nicht staatenlos gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts* Sie sind für das Revisionsgericht bindend (§§ 209 Abs* 1 BEG; 549 Abs* 1, 562 ZPO). Juli 1939» den Zeitpunkt des Erwerbs der polnischen Staatsangehörigkeit durch ihre $ erste She Schließung* Deshalb ist nicht aussuschlleßen, rr, daß sie noch eine andere Staatsangehörigkeit als die pelnisohe besaß und behielt« Ob sie bis sun Erwerb der niederländischen Staatsangehörigkeit susätslich noch die polnische besaß, wäre ohne Bedeutung. Februar 1950 nur die polnische Staatsangehörigkeit besaß, kann sie, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nach $ 160 BEG entschädigungsberechtigt sein. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter auch dann Flüchtling im Sinne des $ 160 BEG, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte sugemutet werden können, in seinen Heimatstaat surücksukehren, weil dort aus Gründen der Hasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Hechts» güter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind« Auf die besondere Lage der Juden im Heimat Staat des Verfolgten kommt es nur an, wenn ihm angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse eine Rückkehr zuzu demuten gewesen wäre« Diese Zumutbarkeit bestimmt sich nach der Lage im Heimat Staat des Verfolgten in dem nach § 160 Abs« 2 BEG maßgeblichen Zeitpunkt und der allgemeinen Beurteilung, die dieser Lage im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes zur Zeit der Abgrenzung des Berechtigten-kreises (29* Juni 1956) zuteil wurde« Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, aimer durch besondere Beziehungen zu seinem Heimatstaat, wie sie in RzW 1968, 571 Nr« 34 gekennzeichnet sind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird« In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Zugehörigkeit der Klägerin zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten nach (160 BEG überprüfen müssen«

Zitierte Normen: § 209 BEG
$StaatsangehörigkeitEntschädigungGrundBEGVerfolgteLageKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TT ZR 96/69
URTEIL
Verkündet am
5. Februar 1970 Pohl,
 Justiehauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 Klägerin und Eeyisionsklägerin,
- Prozeßbevollnächtigterj Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Mündliche Verhandlung von 5. Februar 1970 unter Hit Wirkung des Senatspräsidenten Mai und der Buttdesrichter Maafi, von der Mühlen, Zorn und Henkel
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf von 12« Juni 1968 aufgehoben«
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die auBergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht surückver-wiesen«
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei«
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die jüdische Klägerin 1st 1920 in Amsterdam geboren« Sie heiratete äta 29« Juli 1939 ln Belgien den polnischen Staatsangehörigen Abraham oflHIB* Ton 1942 bis 1944 war sie der nationalsozialistischen Judenverfolgung ausgesetzt Der Ehemann wurde deportiert und ist umgekommen« Am 24* Fe bruar 1950 erwarb die Klägerin die niederländische Staatsangehörigkeit«
 
Die Entschädigungsbehörde gewährte der Klägerin al« Flüchtling Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit« Das Landgericht hat die Klage auf höhere Entschädigung wegen Fehlens der Yoraussetzungen der §§ 4, 150 und 160 BEG und aus sachlichen Gründen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die allgeneinen Anspruchsvoraussetzungen verneint und die Berufung zurüokgewiesen*
Nit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter* Das beklagte Land hat sich in Revisionsrecht saug nicht vertreten lassen*
Entscheidunasaründe
 Die Revision ist begründet* Die Klägerin kann nach §160 BEG zun Kreis der Sntsohädigungsberechtigten gehören*
Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klage sei zulässig» ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGH BzW 1967, 326 Er* 39).
Die Ausführungen des Oberlandesgeriohts, die Klägerin sei bein Erwerb der niederländischen Staatsangehörigkeit an 24* Februar 1950 nicht staatenlos gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts* Sie sind für das Revisionsgericht bindend (§§ 209 Abs* 1 BEG; 549 Abs* 1, 562 ZPO).
Das angefochtene Urteil sufi aber aufgehoben werden* Beim das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen über
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1 die Staatsangehörigkeit der Klägerin in der Zeit seit ^ ihrer Geburt bis sun 25. Juli 1939» den Zeitpunkt des Erwerbs der polnischen Staatsangehörigkeit durch ihre $ erste She Schließung* Deshalb ist nicht aussuschlleßen, rr, daß sie noch eine andere Staatsangehörigkeit als die pelnisohe besaß und behielt« Ob sie bis sun Erwerb der niederländischen Staatsangehörigkeit susätslich noch die polnische besaß, wäre ohne Bedeutung. Denn solange jemand beim Besits mehrerer Staatsangehörigkeiten auch nur den Schute eines dieser Staaten in Anspruch nehmen kann, kann er internationalen Schute nicht verlangen (BGH ReW 1965,
 322 Hr. 29).
Wird das festgestellt, dann steht der Klägerin der Entschädigungsanspruch schon aus diesem Grunde nicht eu.
Falls die Klägerin bis 24. Februar 1950 nur die polnische Staatsangehörigkeit besaß, kann sie, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nach $ 160 BEG entschädigungsberechtigt sein.
Die Erwägungen des Oberlandesgerichts sur Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 160 BEG entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen jedoch von der inswischen ergangenen Entscheidung RsW 1968, 571 Hr. 34 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter auch dann Flüchtling im Sinne des $ 160 BEG, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte sugemutet werden können, in seinen Heimatstaat surücksukehren, weil dort aus
 Gründen der Hasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Hechts» güter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind« Auf die besondere Lage der Juden im Heimat Staat des Verfolgten kommt es nur an, wenn ihm angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse eine Rückkehr zuzu demuten gewesen wäre«
Diese Zumutbarkeit bestimmt sich nach der Lage im Heimat Staat des Verfolgten in dem nach § 160 Abs« 2 BEG maßgeblichen Zeitpunkt und der allgemeinen Beurteilung, die dieser Lage im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes zur Zeit der Abgrenzung des Berechtigten-kreises (29* Juni 1956) zuteil wurde« Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, aimer durch besondere Beziehungen zu seinem Heimatstaat, wie sie in RzW 1968, 571 Nr« 34 gekennzeichnet sind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird«
Bei mehrfacher Staatsangehörigkeit ist eine Entschädigungsberechtigung nach ( 160 BEG nicht gegeben, wenn dem Verfolgten eine Rückkehr in einen der Staaten, deren Staatsbürgerschaft er im maßgeblichen Zeitpunkt besaß, zuzu demuten gewesen wäre«
In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Zugehörigkeit der Klägerin zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten nach (160 BEG überprüfen müssen«
 
 Me Bescheinigung vom 7. August 1961 enthält keine Anerkennung der Klägerin als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention, Sie bietet auch keinen Anlad su der Annahme, daß die Klägerin bis sum Erwerb der niederländischen Staatsangehörigkeit am 24. Februar 1950 ($ 160 Abs, 2 BEG) in Belgien als Flüchtling im Sinne dieser Konvention anerkannt oder tatsächlich behandelt worden ist«
Zorn
 Henkel
Mai
 Maaß
Ton der Mühlen