BGH · IX ZR 96/11 vom 24.05.2012
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Befriedigung oder Sicherung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dann inkongruent, wenn sie in der Krise unter dem Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung gewährt wurde (vgl. Mai 2003 -IXZR 194/02, WM 2003, 1278, 1279; vom 18. Der Schuldner leistet nach der Rechtsprechung regelmäßig unter dem Druck einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung, wenn der Gläubiger zu dem Ausdruck gebracht hat, dass er alsbald die Mittel der Vollstreckung einsetzen werde, sofern der Schuldner die Forderung nicht erfülle (BGH, Urteil vom 20. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung des Prozessstoffes, ohne dass Zulassungsgründe berührt werden, davon ausgehen können, die Schuldnerin habe die Beitragszahlungen nicht unter dem Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung entrichtet. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.