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BGH · IX ZR 96/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 96/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen greifen jedoch nicht durch. 3 a) Das Oberlandesgericht war entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gehalten, ihr zweitinstanzliches Vorbringen, durch das sie im Blick auf die Höhe der Verbindlichkeiten und deren ernsthafte Einforderung sowie einen Für die Anwendung des § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genügt es nicht, dass das Gericht des ersten Rechtszuges in seinem Urteil zu erkennen gibt, es habe einen Gesichtspunkt für unerheblich gehalten. Im Streitfall ist das Vorbringen der Klägerin in allen Punkten nicht durch Hinweise des Erstgerichts beeinflusst worden. Verfahrensfehlerfrei und ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hatte. der Gemeinschuldnerin" ausging - hierauf bezieht sich der Beweisantritt, dessen Nichtberücksichtigung die Beschwerde rügt berührt dies nicht die Kenntnis von den Tatsachen, aus deren Vorliegen zwingend auf das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit zu schließen war (vgl.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 531 ZPO
SchuldnerinZahlungsunfähigkeit19CelleBerufungsgerichtVorbringenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 96/08
19. März 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
 am 19. März 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Mai 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 103.522,79 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Die auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen greifen jedoch nicht durch.
2	1. Zu Unrecht beanstandet die Klägerin einen aus einer verfahrensfehlerhaften Anwendung des § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO beruhenden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
3	a) Das Oberlandesgericht war entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gehalten, ihr zweitinstanzliches Vorbringen, durch das sie im Blick auf die Höhe der Verbindlichkeiten und deren ernsthafte Einforderung sowie einen
 
durch einen Unternehmensplan ausgewiesenen positiven Cash-Flow eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bestritten hat, zu berücksichtigen. Für die Anwendung des § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genügt es nicht, dass das Gericht des ersten Rechtszuges in seinem Urteil zu erkennen gibt, es habe einen Gesichtspunkt für unerheblich gehalten. Vielmehr ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift die Zulassung des neuen Vorbringens nur dann geboten, wenn die Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien auch beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, (mit-)ursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert hat (BGH, Urt. v. 19. Februar 2004 - III ZR 147/03, NJW-RR 2004, 927 f; Urt. v. 23. September 2004 -VIIZR 173/03, NJW-RR 2005, 167, 168). Im Streitfall ist das Vorbringen der Klägerin in allen Punkten nicht durch Hinweise des Erstgerichts beeinflusst worden.
4	2.	Das Berufungsgericht durfte davon ausgehen, dass die Verbindlichkei-
ten der Schuldnerin bis zur Verfahrenseröffnung nicht zurückgeführt wurden, weil es insoweit an einem substantiierten Bestreiten der Klägerin fehlt.
5	3.	Verfahrensfehlerfrei	und	ohne	Verstoß	gegen	Art. 103 Abs. 1 GG ist
 das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hatte.
6	Die	Klägerin	hat	nicht	bestritten,	dass	einer	ihrer	Mitarbeiter regelmäßig
 im Betrieb der Schuldnerin deren Liquidität anhand der Geschäftsunterlagen einer Prüfung unterzogen hat. Bei dieser Sachlage muss sich die Klägerin dessen Wissen zurechnen lassen (BGHZ 41, 17, 22). Das Berufungsgericht konnte deshalb davon ausgehen, dass die Beklagte denselben Kenntnisstand hatte wie die Schuldnerin. Wenn sie gleichwohl "bis zuletzt von der Sanierungsfähigkeit
 
der Gemeinschuldnerin" ausging - hierauf bezieht sich der Beweisantritt, dessen Nichtberücksichtigung die Beschwerde rügt berührt dies nicht die Kenntnis von den Tatsachen, aus deren Vorliegen zwingend auf das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit zu schließen war (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, Rn. 14 z.V.b. in BGHZ).
Ganter
 Kayser
Gehrlein
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 10.05.2007 - 4 O 517/06 -OLG Celle, Entscheidung vom 22.05.2008 - 13 U 117/07 -