BGH · IX ZR 96/05 vom 30.03.2006
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 30. 2 Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe die Behauptung des Klägers, zwischen ihm und der Schuldnerin sei die Abtretung sämtlicher Ansprüche aus den Rückdeckungssicherungsverträgen vereinbart worden, nicht zur Kenntnis genommen, geht dieser Angriff ins Leere, weil der Kläger, wie vom Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils zutreffend referiert, vorgetragen hat, es sei vereinbart gewesen, dass die Überschussbeteili- 3 Der tatsächlich gehaltene Vortrag ist unschlüssig, weil auch nach dem Vortrag des Klägers die Schuldnerin Versicherungsnehmerin war und diese keinen Dritten, insbesondere nicht den Kläger, als Bezugsberechtigten benannt hatte. Nach § 14 der im vorliegenden Fall vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Kapitalversicherungen wäre die Benennung eines Dritten als Bezugsberechtigten Voraussetzung dafür gewesen, dass dieser mit dem Eintritt des Versicherungsfalls unmittelbar das Recht auf die Leistung des Versicherers erwirbt. Ohne die Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigten und ohne Abtretung standen die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen insgesamt - also auch die Überschussbeteiligungen - der Schuldnerin zu. Vielmehr hat der Insolvenzverwalter massezugehörige Gegenstände (die Rechte aus den Versicherungen) einem Absonderungsberechtigten (dem Pensionssicherungsverein) überlassen.