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BGH · IX ZR 96/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 96/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 6. Die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Fassung des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. 1887) in den Fällen einer streitgegenstandsverändernden Anschlussberufung die prozessuale Waffengleichheit verletzt und aus diesem Grund teleologisch zu verlängern ist, wird im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Dass die Beklagte nur innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO Widerklage erheben konnte, stellt sich im vorliegenden Fall nicht als Frage der Waffengleichheit, sondern als Frage der Ausgestaltung der Rechtsmittelinstanz dar, die in weitem Umfang der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers unterfällt. Juli 2005 (XII ZR 293/02, z.V.b. in BGHZ) betrifft die Frage der Frist nicht, sondern setzt eine zulässige Anschlussberufung voraus.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
WaffengleichheitBerufungsinstanzFallFrageZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 96/04
BESCHLUSS
vom 6. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 6. Oktober 2005 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. März 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Fassung des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) in den Fällen einer streitgegenstandsverändernden Anschlussberufung die prozessuale Waffengleichheit verletzt und aus diesem Grund teleologisch zu verlängern ist, wird im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Auf eine Verletzung der Waffengleichheit kann sich nur berufen, wer infolge der ihn benachteiligenden Verfahrenspo-
 
sition mit der Verfolgung seiner Rechtsschutzziele scheitert; die nachteilige Folge muss sich also gerade aus der prozessualen Ungleichbehandlung ergeben. Dass die Beklagte nur innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO Widerklage erheben konnte, stellt sich im vorliegenden Fall nicht als Frage der Waffengleichheit, sondern als Frage der Ausgestaltung der Rechtsmittelinstanz dar, die in weitem Umfang der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers unterfällt. Die Beklagte hätte in erster Instanz ohne weiteres Widerklage erheben können.
Die Einführung der Anschlussberufungsfrist durch das Zivilprozessre-formgesetz war Bestandteil der grundlegenden Umgestaltung der Berufungsinstanz, die durch die Beschränkung der Möglichkeiten neuen Vorbringens und die Konzentration auf die Aufgaben der Rechtsfehlerkontrolle eine Straffung der Berufungsinstanz bewirken sollte (vgl. Entwurf der Bundesregierung zu dem Zivilprozessreformgesetz, BT-Drucks. 14/4722 S. 64 f). Vor diesem Hintergrund ist es in Fällen der vorliegenden Art auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, den Anschlussberufungskläger mit denselben Rechten auszustatten, wie den Berufungskläger.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2005 (XII ZR 293/02, z.V.b. in BGHZ) betrifft die Frage der Frist nicht, sondern setzt eine zulässige Anschlussberufung voraus.
Da eine offenkundige Verletzung von Verfahrensrechten nicht vorliegt, kommt die Zulassung der Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Betracht.
Fischer
 Ganter
Vill
 Cierniak
Lohmann