Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel am 25. Das Haustürwiderrufsgesetz ist auf die Bürgschaft für ein gewerbliches Darlehen nicht anwendbar (BGHZ 139, 21, 24 ff). Der Beklagte wird aus derjenigen Verbindlichkeit in Anspruch genommen, die Anlaß für seine Verbürgung war.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel am 25. Oktober 2001 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Dezember 1998 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Streitwert für die Revisionsinstanz: 80.000 DM (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO). Gründe: Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO). Das Haustürwiderrufsgesetz ist auf die Bürgschaft für ein gewerbliches Darlehen nicht anwendbar (BGHZ 139, 21, 24 ff). Der Beklagte wird aus derjenigen Verbindlichkeit in Anspruch genommen, die Anlaß für seine Verbürgung war. Die Kreditkündigung war im Endergebnis auch nach dem Maßstab der Nr. 7.1 der Darlehensbedingungen gerechtfertigt. Kreft Fischer Stodolkowitz Raebel Kirchhof