Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 18. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Die Frage der Anwendbarkeit des Haustürgeschäftewiderrufsgesetzes auf Bürgschaften ist durch das Urteil des Senats vom 14. Die Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 95/96 BESCHLUSS vom 18. Juni 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 18. Juni 1998 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Dezember 1995 wird nicht angenommen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens. Streitwert für die Revisionsinstanz: 172.412,17 DM. Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO). Die Frage der Anwendbarkeit des Haustürgeschäftewiderrufsgesetzes auf Bürgschaften ist durch das Urteil des Senats vom 14. Mai 1998 - IX ZR 56/95 - geklärt. Ein Widerruf srecht der Beklagten bestand danach nicht; denn der durch die Bürgschaften gesicherten Verbindlichkeit lag kein 3 Verbraucher- und Haustürgeschäft zugrunde. Der Vortrag der Beklagten, der Vertreter der Klägerin habe die Übernahme der Bürgschaften als "reine Formalie" bezeichnet, reicht angesichts der Geschäftserfahrenheit der Beklagten für die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens nicht aus. Die Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch. Paulusch Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer