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BGH · IX ZR 95/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 95/89

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Revision gegen das Urteil des 6. 1. Das Berufungsgericht war durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 1989 (IX ZR 83/88, WM 1989, 700) nicht gehindert, in eine erneute Prüfung des tatsächlichen Willens der Vertragsparteien einzutreten und insoweit zu einem von dem ersten Berufungsurteil abweichenden Ergebnis zu gelangen. Nach § 565 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. hat das Berufungsgericht getan, denn es hat bei der Frage, ob der beurkundete Wille dem wirklichen Willen der Vertragsparteien entsprach oder nicht, die Interventionswirkung des Urteils des Landgerichts Aurich beachtet. Nur insoweit war das Berufungsgericht mithin nach § 565 Abs. 2 ZPO gebunden. Die Feststellungen des ersten Berufungsurteils zu dem wirklichen Willen der Vertragsparteien nahmen als nur mittelbare Grundlagen der Aufhebung an dieser Bindungswirkung nicht teil (vgl. Das Berufungsgericht kommt unter Würdigung des Prozeßvorbringens im Verfahren vor dem Landgericht Aurich und im vorliegenden Rechtsstreit sowie der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, ein Widerspruch zwischen dem wirklichen Willen der Vertragsparteien und dem von dem Beklagten zu 2) beurkundeten Willen im Sinn der bindenden Auslegung der Rücktrittsklausel durch das Landgericht Aurich sei nicht festzustellen.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
VertragsparteienBerufungsurteilBerufungsgerichtUrtAurichKlägerErgebnisZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IX ZR 95/89	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Albert Alter iflBweg vfli	
	Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
	gegen
1. Notar Uwe StHHl pHidamm fl, Bad Zi	
2. Wolfgang pflHUH KflBstraße flfl, B|	i/^
	Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	und
v.	-
WII
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Winter,
 Dr. Schmitz, Dr. Kreft und Kirchhof
 am 17. Oktober 1989 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. April 1989 wird zurückgewiesen.
Gründe
 Das Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
1. Das Berufungsgericht war durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 1989 (IX ZR 83/88, WM 1989, 700) nicht gehindert, in eine erneute Prüfung des tatsächlichen Willens der Vertragsparteien einzutreten und insoweit zu einem von dem ersten Berufungsurteil abweichenden Ergebnis zu gelangen. Nach § 565 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Das
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hat das Berufungsgericht getan, denn es hat bei der Frage, ob der beurkundete Wille dem wirklichen Willen der Vertragsparteien entsprach oder nicht, die Interventionswirkung des Urteils des Landgerichts Aurich beachtet. Das erste Berufungsurteil wurde nur deshalb aufgehoben, weil dieser Interventionswirkung keine Bedeutung beigemessen worden war. Nur insoweit war das Berufungsgericht mithin nach § 565 Abs. 2 ZPO gebunden. Die Feststellungen des ersten Berufungsurteils zu dem wirklichen Willen der Vertragsparteien nahmen als nur mittelbare Grundlagen der Aufhebung an dieser Bindungswirkung nicht teil (vgl. RG HRR 1942, Nr. 498; BGH, Urt. v. 14. März 1951 - II ZR 2/50, LM ZPO § 565 Abs. 2 Nr. 1; BGHZ 3, 321, 325 f; BGH, Urt. v. 18. Januar 1952
-	I ZR 105/51, LM BGB § 675 Nr. 3; BGHZ 6, 76, 79; 22, 370, 373 f; BGH, Urt. v. 7. Februar 1969 - V ZR 115/65, LM ZPO
§ 565 Abs. 2 Nr. 12 = NJW 1969, 661; Urt. v. 3. April 1985
- IVb ZR 18/84, NJW 1985, 2029, 2030; Tiedtke, Die innerprozessuale Bindungswirkung von Urteilen der obersten Bundesgerichte 1976 S. 58 ff; 158 ff u.ö.).
2. In der Sache läßt das Berufungsurteil Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht kommt unter Würdigung des Prozeßvorbringens im Verfahren vor dem Landgericht Aurich und im vorliegenden Rechtsstreit sowie der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, ein Widerspruch zwischen dem wirklichen Willen der Vertragsparteien und dem von dem Beklagten zu 2) beurkundeten Willen im Sinn der bindenden Auslegung der Rücktrittsklausel durch das Landgericht Aurich sei nicht festzustellen. Dieses Ergebnis ist möglich.
Die Rügen des Klägers in seinem Prozeßkostenhilfegesuch laufen darauf hinaus, seine Wertung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen. Dies ist ihm nach dem geltenden Revisionsrecht verwehrt.
Merz
 Kref t