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BGH · ix zr 95/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zr 95/83

Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner am 26« April 1984 beschlossen: Dieser Auftrag konnte aus wichtigem Grund gekündigt werden (BGHZ 34, 367)* Das ist hier unstreitig zu Beginn des Ehescheidungsverfahrens geschehen, die Wirksamkeit der Kündigung vom Beklagten im Schreiben vom 7* Oktober 1977 (Bl. 13, 17 GA) auch anerkannt worden. Danach ist der Beklagte auf Grund entgeltlichen (§ 673 BGB) oder unentgeltlichen (§§ 662 ff BGB) Auftrags zur Geschäftsbesorgung gemäß § 666 BGB verpflichtet, in dem in § 239 Abs. 1 BGB bezeichneten Umfang Rechenschaft abzulegen. Ausgehend von den in BGHZ 39, 87 dargelegten Grundsätzen hat das Berufungsgericht auf Grund einer den Revisionsangriffen standhaltenden tatrichterlichen Würdigung die Frage verneint, ob der Beklagte für die Jahre I960 bis 1976 von der Pflicht zur Rechnungslegung nach Treu und Glauben befreit sei. Daß der Beklagte nach seiner Behauptung aus der Zeit von I960 bis 1966 keine Belege zur Einsicht vorlegen kann, macht die Rechnungslegung nicht unmöglich (vgl.

Zitierte Normen: § 743 BGB
GrundstückBGBGrundParteiRevisionBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ix zr 95/83	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Dr. Nikolai S^IBBstr«
9
- Prozeßbevollmächtigte s
Beklagter und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Dres. und
 gegen
Johanna L
■Str. 1,
B]
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
✓
 
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner
 am 26« April 1984 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. August 1983 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Streitwert:	41	000	DM.
Gründe
 Die Meinung des Berufungsgerichts, die Parteien seien in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen und der Beklagte deshalb gemäß § 713, § 666 BGB verpflichtet, Rechenschaft abzulegen, begegnet Bedenken.
Es fehlen ausreichende Feststellungen, die abweichend von der im Grundbuch verlautbarten Gemeinschaft der Miteigentümer im Sinne der §§ 1008 ff, 741 ff BGB eine zweckbestimmte Zusammenarbeit der Parteien, einen Villen zu dem Zusammenschluß der Eheleute zu dem Zwecke des Erwerbs und der Nutzung von Grundstücken ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 9. Oktober 1974 - IV ZR 164/73 « NJW 1974, 2278; vom
~ 3 -
4
20. Mai 1981 - V ZR 25/79 - NJW 1982, 170; Senatsurteil vo* 17. Mai 1983 - IX ZR 14/82 - FamRZ 1983, 795 m.w.N., insoweit in BGHZ 87, 265 nicht abgedruckt).
Die Parteien waren aber unstreitig darüber einig, daß der Beklagte die gemeinschaftlichen Grundstücke verwalten sollte. Diese Vereinbarung im Sinne des § 743 Abs. 2 BGB entspricht einem einstimmigen Beschluß der Miteigentümer, in dem dem Beklagten der Auftrag zur Verwaltung der Grundstücke erteilt wurde. Dieser Auftrag konnte aus wichtigem Grund gekündigt werden (BGHZ 34, 367)* Das ist hier unstreitig zu Beginn des Ehescheidungsverfahrens geschehen, die Wirksamkeit der Kündigung vom Beklagten im Schreiben vom 7* Oktober 1977 (Bl. 13, 17 GA) auch anerkannt worden. Danach ist der Beklagte auf Grund entgeltlichen (§ 673 BGB) oder unentgeltlichen (§§ 662 ff BGB) Auftrags zur Geschäftsbesorgung gemäß § 666 BGB verpflichtet, in dem in § 239 Abs. 1 BGB bezeichneten Umfang Rechenschaft abzulegen.
Ausgehend von den in BGHZ 39, 87 dargelegten Grundsätzen hat das Berufungsgericht auf Grund einer den Revisionsangriffen standhaltenden tatrichterlichen Würdigung die Frage verneint, ob der Beklagte für die Jahre I960 bis 1976 von der Pflicht zur Rechnungslegung nach Treu und Glauben befreit sei.
Daß der Beklagte nach seiner Behauptung aus der Zeit von I960 bis 1966 keine Belege zur Einsicht vorlegen kann, macht die Rechnungslegung nicht unmöglich (vgl. BGHZ 39» 87, 94).
Danach sind ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entscheiden. Die Revision bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Merz
 Zorn
Henkel
 Fuchs
Gärtner