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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Puchs, Dr. Lang und Winter am 14. Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, daB der Beklagte sich nur für Forderungen im Gesamtbetrag von 51 770 DM verbürgt hat. Das waren die Forderungen, die nicht durch die zusätzliche Bürgschaft des Beklagten gesichert waren. Auch daß sie eine zusätzliche Bürgschaft verlangte, auf die sie an sich keinen Anspruch hatte, machte ihr Verlangen nicht rechtswidrig, da sie keine Barzahlung erhielt und angesichts der Zahlungsschwierigkeiten der Firma G^H e*n Berechtigtes Interesse an einer zusätzlichen Sicherung hatte (BGH LM BGB § 123 Nr. 49 m.w.Nachw.). Denn die Klägerin forderte und erhielt nur einen Scheck über 50 000 DM und eine Bürgschaft über den gleichen Betrag, der ihr unstreitig für das darauffolgende Wochenende als Vorauszahlung zustand.

Zitierte Normen: § 366 BGB

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Puchs, Dr. Lang und Winter
 am 14. Juli 1983 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 22. September 1982 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Streitwert:	50	000	DM.
Gründe
 Der Fall wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Im Ergebnis bietet das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg. Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, daB der Beklagte sich nur für Forderungen im Gesamtbetrag von 51 770 DM verbürgt hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, diese Forderung sei durch die Zahlung der Volksbank	nicht getilgt
 worden, ist dennoch im Ergebnis richtig. Unstreitig hat weder die Schuldnerin noch die Volksbank	bei der Zahlung
 aus der Bürgschaft eine Bestimmung getroffen, auf welche der fälligen Forderungen die Zahlung anzurechnen sei. Deshalb ist § 366 Abs. 2 BGB anzuwenden. Danach wurden die Forderungen getilgt, die der Klägerin als Gläubigerin die geringere Sicherheit boten. Das waren die Forderungen, die nicht durch die zusätzliche Bürgschaft des Beklagten gesichert waren.
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Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine widerrechtliche Drohung nach § 123 BGB verneint. Die angedrohte Nichtbeförderung der Fluggäste war nach dem Gesamtzusammenhang der Umstände nicht rechtswidrig. Unstreitig war die Firma G^^-Reisen-GmbH vorleistungspflichtig. Laut dem Telex des Beklagten vom 15.10.1981 betrug die Schuld für den 24./25.10.1981 55 630 DM. Wenn sie trotz der Bankbürgschaft auf der Einhaltung der vertraglichen Vorauszahlungsverpflichtung bestand und davon die Einhaltung! der ihr obliegenden Leistungen abhängig machte, ist das nicht zu j beanstanden. Auch daß sie eine zusätzliche Bürgschaft verlangte, auf die sie an sich keinen Anspruch hatte, machte ihr Verlangen nicht rechtswidrig, da sie keine Barzahlung erhielt und angesichts der Zahlungsschwierigkeiten der Firma G^H e*n Berechtigtes Interesse an einer zusätzlichen Sicherung hatte (BGH LM BGB § 123 Nr. 49 m.w.Nachw.). Selbst wenn sie sich dabei höherer Forderungen berühmt haben sollte, als ihr tatsächlich zustanden, galt nichts anderes. Denn die Klägerin forderte und erhielt nur einen Scheck über 50 000 DM und eine Bürgschaft über den gleichen Betrag, der ihr unstreitig für das darauffolgende Wochenende als Vorauszahlung zustand.
Merz
 Dr. Lang
 Henkel
Winter
 Fuchs