Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. März I960 nahm der Kläger den Antrag bezüglich Athlit zurück und bat, über den September I960 lehnte die Behörde den Antrag auf Entschädigung des in den Lagern Patronka und Athlit erlittenen Freiheitsschadens ab. Juli 1965 verlangte er unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1965, 68 auch Entschädigung für die Freiheitsbeschränkung, die er in der Zeit vom 3. Juli 1975 erkannte die Behörde dem Kläger auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes in Verbindung mit dem BEG-Schlußgesetz und den Zweitverfahrensrichtlinien der Länder 1.200 DM Haftentschädigung nebst Zinsen für den Zwangsaufenthalt im Lager Patronka zu. Mit der Klage verlangte der Kläger für die Zeit seines Aufenthalts auf der "Pacific" Zahlung von 450 DM Freiheitsentschädigung nebst Zinsen. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Oberlandesgericht das Urteil und hob den Bescheid vom 8. Aufenthalt auf dem Schiff "Pacific" in der Zeit vom 3. Die Behörde hat den Anspruch des Klägers auf Freiheitsentschädigung für die Zeit seines Aufenthalts auf der "Pacific" durch den Bescheid vom 8. Es wird ferner darauf hingewiesen, daß das Berufungsurteil ohne sachliche Begründung die Entscheidung des Landgerichts über die außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz zu dem Nachteil des Klägers abgeändert hat.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
12. März 1981
Pohl,
Justizamtsinspektor 1
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 95/78 URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Siegfried J 39, Street, K<
^/Israel,
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt B<
gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Ktf^^-FMH|0k~Straße 1, Mainz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Gärtner und Dr. Jähnke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. Februar 1978 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit Mantelbogen vom 18. April/15. Juni 1955 meldete der jüdische Kläger u. a. Ansprüche wegen Freiheitsschadens an, und zwar Hdurch Freiheitsentziehung in Internierungslager Pressburg ("Patronka") vom 15. 12. 1939 bis Anfang September 1940, in Athlit vom 25. 11. 1940 bis 10. 10. 1941 ... insgesamt = 19 volle Monate.1* Ebenso machte er in dem am 26. April 1958 eingereichten C-Bogen nur Freiheitsentziehungen in den Lagern Patronka und Athlit/Palästina geltend. Mit Schriftsatz vom 21./23. März I960 nahm der Kläger den Antrag bezüglich Athlit zurück und bat, über den
Antrag wegen Freiheitsschadens, erlitten in der Zeit vom 15. Dezember 1939 bis zu dem 3. September 1940 im Lager Patronka, zu entscheiden. Durch unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 3. September I960 lehnte die Behörde den Antrag auf Entschädigung des in den Lagern Patronka und Athlit erlittenen Freiheitsschadens ab.
Mit Schreiben vom 4./7. November 1963 beantragte der Kläger erneut, ihn wegen des Zwangsaufenthalts im Lager Patronka zu entschädigen. Am 20. Juli 1965 verlangte er unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1965, 68 auch Entschädigung für die Freiheitsbeschränkung, die er in der Zeit vom 3. September bis 15. November 1940 auf dem illegalen Auswanderer-Transportschiff "Pacific" erlitten habe.
Durch Bescheid vom 8. Juli 1975 erkannte die Behörde dem Kläger auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes in Verbindung mit dem BEG-Schlußgesetz und den Zweitverfahrensrichtlinien der Länder 1.200 DM Haftentschädigung nebst Zinsen für den Zwangsaufenthalt im Lager Patronka zu. MDie darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit1' lehnte sie ohne nähere Begründung ab.
Mit der Klage verlangte der Kläger für die Zeit seines Aufenthalts auf der "Pacific" Zahlung von 450 DM Freiheitsentschädigung nebst Zinsen. Das Landgericht gab der Klage nur in Höhe von 300 DM nebst Zinsen statt. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Oberlandesgericht das Urteil und hob den Bescheid vom 8. Juli 1975 auf, soweit er den Anspruch wegen Schadens an Freiheit durch den
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Aufenthalt auf dem Schiff "Pacific" in der Zeit vom 3. September 1940 bis zu dem 1. November 1940 sowie den daraus hergeleiteten Anspruch auf Zinsen nach § 169 BEG zu dem Gegenstand hat.
Mit der Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.
Entscheidungsgründe
Im Streit sind nur noch die vom Landgericht zuerkannten 300 DM nebst Zinsen. Die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht insoweit das Verfahren an die Entschädigungsbehörde zurückgegeben hat, ist begründet.
Die Behörde hat den Anspruch des Klägers auf Freiheitsentschädigung für die Zeit seines Aufenthalts auf der "Pacific" durch den Bescheid vom 8. Juli 1975 abgelehnt. Daß sie irrtümlich angenommen hat, insoweit eine Zweitentscheidung zu treffen, ist rechtlich belanglos. In der Sache handelt es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, um eine erste Ablehnung des Anspruchs, deren Berechtigung der Tatrichter überprüfen muß. Er ist nicht befugt, den Bescheid der Behörde aufzuheben (BGH RzW 1965, 468).
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Beru-
fungsgericht die Grundsätze zu beachten haben, die der Senat zur Entschädigung eines Freiheitsschadens auf einem zur Emigration jüdischer Flüchtlinge bestimmten Schiff in der sog. Mefkure-Entscheidung (RzW 1975, 265) aufgestellt hat. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen für das Revisionsgericht nicht aus, selbst in der Sache zu entscheiden. Es wird ferner darauf hingewiesen, daß das Berufungsurteil ohne sachliche Begründung die Entscheidung des Landgerichts über die außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz zu dem Nachteil des Klägers abgeändert hat.
Mai
Zorn
Portmann
Gärtner
Dr. Jähnke