Von Rechts wegen Tatbestand Die in Kaschau geborene Klägerin und ihr Ehemann gerieten nach der deutschen Besetzung Ungarns in Budapest als Juden in die Verfolgung. Die Behörde lehnte die Ansprüche wegen Schadens an Leben und an Freiheit ab, weil nicht erwiesen sei, daß die Klägerin aus Ungarn wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis ausgewandert sei. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet Das Berufungsgericht meint, die Klägerin sei nach §150 BEG aF anspruchsberechtigt« Zwar lasse sich ein Nötlgungszusammenhang zwischen ihrer Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis und dem Verlassen Ungarns im Jahre 1957 nicht feststellen« Ihre während der Verfolgung beschlagnahmte Wohnung habe sie 1946 zurück-erhalten und bis zur Auswanderung mit ihrer dort gebliebenen Mutter bewohnt* Schwierigkeiten, nach 1945 eine regelmäßig bezahlte Berufstätigkeit zu finden, seien in erster Linie darauf zurückzuführen, daß sie wegen der in Deutschland und in Österreich erhaltenen Ausbildung zur Heilgymnastin und der Nichtausübung des Berufs in Ungarn zunächst noch Fortbildungskurse habe besuchen müssen« Die Beweisaufnahme habe keine Anhaltspunkte dafür erbracht, daß sie Ungarisch mit auffallend deutschem Akzent gesprochen habe und deswegen nach 1945 benachteiligt oder ernstlich behindert worden sei« Daß sie bis 1957 keinen Paß erhalten habe, sei nicht auf ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis, sondern darauf zurückzuführen, daß in Ungarn damals für berufstätige Personen praktisch keine Ausreisemöglichkeiten bestanden hätten« Unsicherheiten und Schwierigkeiten in den Lebensverhältnissen, unter denen die Klägerin nach 1945 gelitten habe, seien in erster Linie politischer Natur gewesen und durch ihre bürgerliche Herkunft verursacht worden. Die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis sei zu bejahen, wenn der Verfolgte in seinem persönlichen Lebensbereich zu demindest überwiegend Deutsch gesprochen habe. Sie setze nicht voraus, daß er sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes mehr angeglichen habe als denen einer anderen Volksgruppe in seiner Heimat. Deutscher Volkszugehöriger war danach nur, wer sich den WertvorStellungen, Traditionen und Gebräuchen des deutschen Volkes so angeglichen hatte, daß er sich ihnen mehr als denen anderer Volksgruppen seiner Heimat verbunden fühlte (BGH RzW I960, 83; 218 Nr, 30). Dezember 1963 - IV ZR 78/63 - hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf diese Entscheidungen die tatrichterliche Feststellung, die Klägerin sei nach Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen, für ausreichend gehalten, um die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BEG aF zu bejahen (vgl. Das Berufungsgericht hat unabhängig von seinem Rechtsstandpunkt geprüft, ob die Klägerin Ungarn unter einer mit ihrer deutschen Volkszugehörigkeit im Zusammenhang stehenden Nötigung verlassen hat, und das nicht festzustellen vermocht. Es genügt, daß der Verfolgte, ohne daß ihm wegen seines Deutschtums irgendwelche Schwierigkeiten gemacht worden sind, sich als Deutscher in seiner Umgebung nicht mehr wohl gefühlt hat und wieder unter Deutschen hat leben wollen (BGH RzW 1962, 416; 1978, 174 Nr. 8 m. Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, die Anspruchsberechtigung der Klägerin zu bejahen oder sie zu verneinen« Deshalb wird das angefochtene Urteil, soweit es zu dem Nachteil des Beklagten entschieden hat, aufgehoben und der Rechtsstreit in diesem Umfang zur Nachholung der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 95/77 URTEIL Verkündet am 16, Oktober 1980 Pohl, Justizamtsinspektor als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein - Westfalen vertreten durch den Regierungspräsidenten in Z0H^Bsatraße V Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Edith G ■■■■■■■ , Old House GaflHB, Park Road, TMHBM/Großbritannien, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr, OttoKüBBBi und Gerold KUflHi, SÜBT- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats ) des Oberlandesgerichts Köln vom 28. September 1977 aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil erkannt ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die auBergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die in Kaschau geborene Klägerin und ihr Ehemann gerieten nach der deutschen Besetzung Ungarns in Budapest als Juden in die Verfolgung. Der Ehemann verstarb im Konzentrationslager Buchenwald. Die Klägerin verließ Ungarn 1937 und lebt seitdem in England. Die Klägerin meldete am 24. März 1958 Ansprüche wegen Schadens an Leben und an Freiheit an und berief sich auf Ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis. Nach Erlaß des BEG-Schlußgesetzes beantragte und erhielt sie Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. 1971 bat sie unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 150 BEG aF um Weiterbearbeitung ihres ursprünglichen Entschädigungsantrages und meldete ferner einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an. Die Behörde lehnte die Ansprüche wegen Schadens an Leben und an Freiheit ab, weil nicht erwiesen sei, daß die Klägerin aus Ungarn wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis ausgewandert sei. Die Klage auch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit und auf Zinsen wies das Landgericht ab, dem Hilfsantrag auf Verurteilung des Beklagten, den zuerkannten fünffachen Steigerungsbetrag nach Art. ¥ BEG-SchlußG auszuzahlen, gab es statt. Auf die Berufung der Klägerin verurteilte das Oberlandesgericht den Beklagten unter Anrechnung bereits gezahlter Beihilfe zur Entschädigung des Freiheitsschadens der Klägerin und des Schadens an Leben nach den Merkmalen des gehobenen Dienstes nebst Zinsen. Die weitergehende Berufung wies es zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet Das Berufungsgericht meint, die Klägerin sei nach §150 BEG aF anspruchsberechtigt« Zwar lasse sich ein Nötlgungszusammenhang zwischen ihrer Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis und dem Verlassen Ungarns im Jahre 1957 nicht feststellen« Ihre während der Verfolgung beschlagnahmte Wohnung habe sie 1946 zurück-erhalten und bis zur Auswanderung mit ihrer dort gebliebenen Mutter bewohnt* Schwierigkeiten, nach 1945 eine regelmäßig bezahlte Berufstätigkeit zu finden, seien in erster Linie darauf zurückzuführen, daß sie wegen der in Deutschland und in Österreich erhaltenen Ausbildung zur Heilgymnastin und der Nichtausübung des Berufs in Ungarn zunächst noch Fortbildungskurse habe besuchen müssen« Die Beweisaufnahme habe keine Anhaltspunkte dafür erbracht, daß sie Ungarisch mit auffallend deutschem Akzent gesprochen habe und deswegen nach 1945 benachteiligt oder ernstlich behindert worden sei« Daß sie bis 1957 keinen Paß erhalten habe, sei nicht auf ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis, sondern darauf zurückzuführen, daß in Ungarn damals für berufstätige Personen praktisch keine Ausreisemöglichkeiten bestanden hätten« Unsicherheiten und Schwierigkeiten in den Lebensverhältnissen, unter denen die Klägerin nach 1945 gelitten habe, seien in erster Linie politischer Natur gewesen und durch ihre bürgerliche Herkunft verursacht worden. Auf die Beweggründe für die Auswanderung der Klägerin aus Ungarn komme es jedoch nicht an« Für die Bejahung der Vertriebeneneigenschaft nach § 150 BEG aF in Verbindung mit § 1 Abs« 2 Nr. 3 BVFG genüge es, daß der Verfolgte deutscher Volkszugehörigkeit sei und nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die Ver- treibungsgebiete verlassen habe, es sei denn, daß er dort erst nach dem 8, Mai 1945 seinen Wohnsitz begründet habe. Die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis sei zu bejahen, wenn der Verfolgte in seinem persönlichen Lebensbereich zu demindest überwiegend Deutsch gesprochen habe. Sie setze nicht voraus, daß er sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes mehr angeglichen habe als denen einer anderen Volksgruppe in seiner Heimat. Danach besitze die Klägerin die Vertriebeneneigenschaft im Sinne von § 150 Abs. 1 BEG aF mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. Sie stamme aus einem deutschsprachigen Elternhaus, in dem sie die deutsche Sprache als Muttersprache erlernt und sie mit ihren Eltern gesprochen habe. Eine Bindung der Klägerin und ihrer Familie an die Synagogengemeinde KaflHH habe nicht bestanden. Mit ihrem Ehemann, der ebenfalls deutschsprachig gewesen sei, habe sie regelmäßig Deutsch gesprochen. 1942 sei sie mit ihm in der Hoffnung, dadurch von einer Verfolgung aus rassischen Gründen verschont zu bleiben, dem evangelischen Glaubensbekenntnis beigetreten, dem sie noch heute angehöre. Nach Kriegsende habe sie mit ihrer bei ihr wohnenden Mutter weiterhin nur Deutsch gesprochen. Diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hat der Senat in der Entscheidung RzW 1978, 174 Nr. 8 verworfen (vgl. BVerfG RzW 1979, 62 Nr. 16). Danach hätte das Berufungsgericht, um die Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 150 BEG aF festzustellen, zunächst prüfen müssen, ob sie die Anforderungen an die Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 150 BEG aF erfüllt. Deutscher Volkszugehöriger war danach nur, wer sich den WertvorStellungen, Traditionen und Gebräuchen des deutschen Volkes so angeglichen hatte, daß er sich ihnen mehr als denen anderer Volksgruppen seiner Heimat verbunden fühlte (BGH RzW I960, 83; 218 Nr, 30). In dem nicht veröffentlichten Urteil vom 18. Dezember 1963 - IV ZR 78/63 - hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf diese Entscheidungen die tatrichterliche Feststellung, die Klägerin sei nach Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen, für ausreichend gehalten, um die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BEG aF zu bejahen (vgl. BGH RzW 1978, 174 Nr. 8). Zwischen dem Deutschtum und dem Verlassen der Heimat mußte außerdem ein Nötigungszusammenhang bestanden haben, an dessen Feststellung allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen waren. Das Berufungsgericht hat unabhängig von seinem Rechtsstandpunkt geprüft, ob die Klägerin Ungarn unter einer mit ihrer deutschen Volkszugehörigkeit im Zusammenhang stehenden Nötigung verlassen hat, und das nicht festzustellen vermocht. Seine Ausführungen lassen Jedoch nicht erkennen, ob es dabei die Grundsätze für die Bejahung des Nötigungszusammenhangs ausreichend beachtet hat. Es genügt, daß der Verfolgte, ohne daß ihm wegen seines Deutschtums irgendwelche Schwierigkeiten gemacht worden sind, sich als Deutscher in seiner Umgebung nicht mehr wohl gefühlt hat und wieder unter Deutschen hat leben wollen (BGH RzW 1962, 416; 1978, 174 Nr. 8 m. w. Nachw.). Ferner läßt sich nach den Ausführungen des Berufungsurteils über die Ursachen der Schwierigkeiten, die die Klägerin nach 1943 in Ungarn gehabt hat, nicht ausschließen, daß der Berufungsrichter rechtsirrig gemeint hat, den Nötigungszusammenhang nur dann bejahen zu können, wenn die deutsche Volkszugehörigkeit der ausschlaggebende Grund für ihre Auswanderung gewesen wäre. Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, die Anspruchsberechtigung der Klägerin zu bejahen oder sie zu verneinen« Deshalb wird das angefochtene Urteil, soweit es zu dem Nachteil des Beklagten entschieden hat, aufgehoben und der Rechtsstreit in diesem Umfang zur Nachholung der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Mai Portmann Zorn Gärtner Fuchs