vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, >latzÄ, Mf Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. April 1967 legte die Klägerin den E-Bogen mit Angaben über den Berufsschäden des Erblassers vor. April 1971 auch namens der Miterbin eingereichte Klage auf Entschädigung für Berufsschäden des Erblassers ab Oktober 1933 wies das Landgericht als unzulässig ab. Mit der Berufung machte die Klägerin geltend, die Nachricht über die Niederlegung des Bescheids bei der Post habe der Postbeamte nicht in den Briefkasten geworfen, sondern zwischen Tür und Schwelle hindurch unter den Belag im Flur der Wohnung geschoben. § 3 VwZG, § 182 ZPO oder gegen § 195 Abs. 2 Nr. 3 BEG die Klagfrist des § 210 Abs. 1 BEG nicht in Lauf gesetzt hat und deshalb die am 27. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben* Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren die Ansicht vertreten, der Anspruch sei entsprechend § 190 a BEG substantiiert. Deshalb und weil das Berufungsurteil auf die Akten der Behörde Bezug nimmt, bieten die Tatsachen, die dort durch Urkunden nach §§ 415 bis 418 ZPO bewiesen sind, eine verwert-? bare tatsächliche Grundlage (§ 561 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG) für eine auf die Voraussetzungen des § 190 a BEG beschränkte Prüfung durch das Revisionsgericht. Den Antrag auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen des Erblassers hat die Klägerin im März 1958 namens der Erbengemeinschaft nach § 189 Abs. 1 BEG wirksam, aber ohne Darlegung eines den Anspruch begründeten Sachverhalts gestellt. April 1967 machte die Klägerin Angaben zu dem Berufsschäden des Erblassers. Danach ist der mit der Revision weiterverfolgte Berufsschadensanspruch gemäß § 190 a Abs. 1 BEG erloschen (BGH RzW 1971, 562) ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen die Klägerin die Substantiierungsfrist versäumt hat (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 95/76 URTEIL Verkündet am 31. Januar 1980 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Roxane straßel > - Prozeßbevollmächtigter; Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, >latzÄ, Mf Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. November 1972 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1867 geborene Jude Alfred MiHP wurde am 18. Juni 1942 von seinem Wohnort München nach Theresienstadt deportiert. Dort starb er am 25. Januar 1943. Seine Erben sind seine Enkel-innen Helga Sara MflH und die Klägerin. Diese meldete den Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen des Alfred MSP am 31. März 1958 namens der Erbengemeinschaft an. Am 3. April 1967 legte die Klägerin den E-Bogen mit Angaben über den Berufsschäden des Erblassers vor. Durch Bescheid vom 8. Oktober 1970 lehnte die Behörde den Anspruch ab, weil er mangels rechtzeitiger Substantiierung erloschen sei. In den Akten der Behörde ist der Urschrift dieses Bescheids, die keine Rechtsmittelbelehrung enthält, nur eine -3- Postzustellungsurkunde nachgeheftet. Darin beurkundet der Postbedienstete, daß er am 15. Oktober 1970 das zuzustellende Schriftstück bei der Postanstalt niedergelegt und eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben hat. Die am 27. April 1971 auch namens der Miterbin eingereichte Klage auf Entschädigung für Berufsschäden des Erblassers ab Oktober 1933 wies das Landgericht als unzulässig ab. Mit der Berufung machte die Klägerin geltend, die Nachricht über die Niederlegung des Bescheids bei der Post habe der Postbeamte nicht in den Briefkasten geworfen, sondern zwischen Tür und Schwelle hindurch unter den Belag im Flur der Wohnung geschoben. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück, weil die Klagfrist und die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO aF versäumt sei. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch der Erbengemeinschaft weiter. Entscheidungsgründe Zugunsten der Klägerin wird unterstellt, daß entgegen der Entscheidung des Berufungsgerichts die Zustellung des Bescheids vom 8. Oktober 1970 wegen Verstoßes gegen § 197 Abs. 1 BEG, § 3 VwZG, § 182 ZPO oder gegen § 195 Abs. 2 Nr. 3 BEG die Klagfrist des § 210 Abs. 1 BEG nicht in Lauf gesetzt hat und deshalb die am 27. April 1971 eingereichte Klage zulässig ist. Trotz der auf die Zulässigkeit der Klage beschränkten Prüfung des Berufungsgerichts kann das Revisions ge rieht ausnahmsweise zur Sache entscheiden, wenn für seine sachlich-rechtliche Beurteilung das Parteivorbringen oder die in zulässiger Weise -4- getroffenen Feststellungen des Berufungsgericnt3 eine verwertbare tatsächliche Grundlage bieten und im Falle der Zurückverweisung ein anderes Ergebnis als das des Sachurteils des Revisionsgerichts ausgeschlossen ist (BGH NJW 1954, 150; ^ BGHZ 33, 401; 46, 284; BGH RzW 1977, 79). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben* Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren die Ansicht vertreten, der Anspruch sei entsprechend § 190 a BEG substantiiert. Dabei hat sie den Inhalt und das Eingangsdatum ihrer Schreiben zugrundegelegt, wie sie sich aus den Akten der Entschädigungsbehörde ergeben. Sie hat keine davon abweichenden Behauptungen aufgestellt. Deshalb und weil das Berufungsurteil auf die Akten der Behörde Bezug nimmt, bieten die Tatsachen, die dort durch Urkunden nach §§ 415 bis 418 ZPO bewiesen sind, eine verwert-? bare tatsächliche Grundlage (§ 561 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG) für eine auf die Voraussetzungen des § 190 a BEG beschränkte Prüfung durch das Revisionsgericht. Eine Änderung des beurkundeten, nach § 190 a BEG erheblichen Sachverhalts erscheint ausgeschlossen. Im Falle der Zurückverweisung des Rechtsstreits müßte das Berufungsgericht zu dem gleichen Ergebnis gelangen wie die nachstehende Sachentscheidung des Revisionsgerichts: Den Antrag auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen des Erblassers hat die Klägerin im März 1958 namens der Erbengemeinschaft nach § 189 Abs. 1 BEG wirksam, aber ohne Darlegung eines den Anspruch begründeten Sachverhalts gestellt. Deshalb mußten zur Vermeidung des Ausschlusses mit dem Anspruch die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben bis 31. März 1967 nachgeholt werden (§ 190 a Abs. 1 BEO). Die Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts (§ 190 Nr. 2 BEG) erforderte die Angabe eines zeitlich und örtlich bestimmbaren Verfolgungshergangs und des daraus erwachsenen Schadens (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21). Die Klägerin hätte also bis 31. März 1967 -5- die näheren zeitlichen und örtlichen Umstände vortragen müssen, unter denen der Erblasser einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und dann in ihr beschränkt oder aus ihr ver-drängt worden ist (vgl. BGH RzW 1978, 228). Das hat die Klägerin nicht getan. Bis zu dem 31. März 1967 hatte sie nicht angegeben, ob der am 30. Januar 1933 bereits im 66. Lebensjahr stehende Erblasser vorher und insbesondere danach überhaupt gearbeitet hat und in seiner Erwerbstätigkeit beeinträchtigt worden ist. Am 31. März 1967 wa lediglich der D-Bogen (Schaden an Eigentum) mit einer eidesstattlichen Versicherung der Zeugin Hertha MflBP vorgelegt worden, in der diese die besonders guten Wohnverhältnisse ihres Schwiegervaters, des Gütermaklers Alfred M0i, schilderte. Erst am 3. April 1967 machte die Klägerin Angaben zu dem Berufsschäden des Erblassers. Danach ist der mit der Revision weiterverfolgte Berufsschadensanspruch gemäß § 190 a Abs. 1 BEG erloschen (BGH RzW 1971, 562) ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen die Klägerin die Substantiierungsfrist versäumt hat (vgl. BGH RzW 1975, 184; 1978, 68). Deshalb kann die Klage auch dann keinen Erfolg haben, wenn sie zulässig ist. Mai Fuchs Portmann Dr. Lang Gärtner