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BGH · IX ZR 95/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 95/75

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr, Thumm, Zorn, Fuchs, Dr, Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Da das Lungenleiden die Erwerbsfähigkeit im Jahre 1949 allenfalls noch um 25 vH, danach höchstens um 10 vH beeinträchtigt habe, stehe dem Kläger wegen dieses Leidens ein Einen weitergehenden Anspruch wegen dar auf nervlichpsychischem Gebiet liegenden Beschwerden verneint das Berufungsgericht, dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Diese habe ihre Ursache nicht in der nationalsozialistischen Verfolgung, sondern sei durch seine schlechte Lebenslage in den Vereinigten Staaten von Amerika hervorgerufen. Obgleich die Auswanderung und die Verhältnisse im Auswanderungsland der Verfolgung zuzurechnen seien, könne der Umstand, daß der Kläger für den erstrebten Beruf eines Rabbiners in den Vereinigten Staaten von Amerika in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 vH gemindert sei, gleichwohl nicht zu einer Entschä- Nach § 28 Abs. 1 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung, wenn er an seinem Körper oder an seiner Gesundheit nicht unerheblich geschädigt worden ist, wobei es genügt, daß cfer ursächliche Zusammenhang zwischen dem Schaden an Körper oder Gesundheit und der Verfolgung wahrscheinlich ist. Das Berufungsurteil geht zutreffend davon aus, daß die Auswanderung der Verfolgung zuzurechnen ist. Es stellt weiter fest, daß die Depression des Klägers durch seine schlechte Lebenslage im Auswanderungsland hervorgerufen worden ist. Seine Feststellung, die Persönlichkeitsstruktur des Klägers mindere seine Erwerbsfähigkeit auch im allgemeinen Erwerbsleben um 25 vH, läßt nicht den sicheren Schluß zu, daß diese Frage zu bejahen und damit die Ursächlichkeit der Verfolgung für das im Auswanderungsland aufgetretene Leiden zu verneinen ist.

Zitierte Normen: § 28 BEG
VerfolgungvHRabbinerBerufungsgerichtHeilverfahrenEntschädigungAnspruchErwerbsfähigkeitKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2411 034
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 95/75	URTEIL
Verkündet am
21. Juni 1979 Adomeit,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Leon R
t
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Str. 1, Mainz,
 Beklagten und Revisionsbeklagter
 
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Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr, Thumm, Zorn, Fuchs, Dr, Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21, September 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger wurde am ■■■V 1920 in Sopron geboren und ist Jude. Seine Eltern waren polnische Staatsangehörige. Deshalb wurde die Familie 1923 aus Ungarn ausgewiesen und lebte seitdem in Mattersburg/Österreich. Dort besuchte der Kläger die Volksschule, drei Jahre das Gymnasium und anschließend eine Jeschiwa. Weil er als polnischer Wehrpflichtiger im Ausland lebte, wurde er ausgebürgert und staatenlos. Nach dem deutschen Einmarsch in Österreich mußte die Familie verlassen und zog nach Wien. Im Juli 1939 wurde der Kläger verhaftet und im September in das Konzentrationslager Buchenwald verbracht, aus dem er im Februar 1940 entlassen wurde.
Im Mai 1940 wanderte er nach den Vereinigten Staaten von
 
Amerika aus, wo er* seitdem lebt und deren Staatsangehörigkeit er erwarb.
Der Kläger beantragte rechtzeitig Entschädigung, auch für Schaden an Körper oder Gesundheit. Die Behörde gewährte für eine inaktive Lungentuberkulose im Sinne einer richtunggebenden Verschlimmerung Heilverfahren und für die Zeit vom 1. Januar bis zu dem 31. Dezember 1949 Kapitalentschädigung. Weitergehende Entschädigung für Gesundheitsschaden lehnte sie ab. Das Landgericht sprach einen bis zu dem 31. Dezember 1949 begrenzten Anspruch auf Heilverfahren wegen passiv hypochondrisch veranlagter Charakterstruktur mit angstneurotischem und depressivem Verhalten und vegetativen Störungen des Dickdarms im Sinne richtunggebender Verschlimmerung zu, die Klage auf weitergehendes Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente wies es ab. Die Berufung, erweitert um einen Zinsanspruch, wies das Oberlandesgericht zurück.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge- nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
s
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsurteil läßt offen, ob die Lungentuberkulose durch die Haft in dem Konzentrationslager Buchenwald entstanden oder richtunggebend verschlimmert worden ist. In beiden Fällen gelte das Leiden im vollen Umfange als ein Verfolgungsschaden. Da das Lungenleiden die Erwerbsfähigkeit im Jahre 1949 allenfalls noch um 25 vH, danach höchstens um 10 vH beeinträchtigt habe, stehe dem Kläger wegen dieses Leidens ein
 
weitergehender Anspruch nicht zu. Die Revision greift die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu nicht an.
Sie begegnen im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Einen weitergehenden Anspruch wegen dar auf nervlichpsychischem Gebiet liegenden Beschwerden verneint das Berufungsgericht, dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Strauss folgend, mit folgender Begründung: Bei dem Kläger bestehe eine mäßig schwere Depression. Diese habe ihre Ursache nicht in der nationalsozialistischen Verfolgung, sondern sei durch seine schlechte Lebenslage in den Vereinigten Staaten von Amerika hervorgerufen. Er habe nach seiner Einwanderung seine theologischen Studien fortgesetzt und die Zulassung als Rabbiner erlangt, sei mithin in nervlich-seelischer Beziehung voll leistungsfähig gewesen. Der Kläger habe nach seiner Persönlichkeitsstruktur Schwierigkeiten, sich im Umgang mit anderen Menschen anzupassen. Dieser Umstand möge dazu beigetragen haben, daß es ihm nicht gelungen sei, in den Vereinigten Staaten von Amerika den Beruf eines Rabbiners auszuüben. Denn die Stellung eines Rabbiners dort sei eine ganz andere als in Europa, weil er in den Gemeinden nicht nur geistliche Aufgaben wahrzunehmen, sondern auch den gesellschaftlichen Zusammenhalt der Gemeinde zu fördern habe. Obgleich die Auswanderung und die Verhältnisse im Auswanderungsland der Verfolgung zuzurechnen seien, könne der Umstand, daß der Kläger für den erstrebten Beruf eines Rabbiners in den Vereinigten Staaten von Amerika in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 vH gemindert sei, gleichwohl nicht zu einer Entschä-
 
digung führen. Denn seine Persönlichkeitseigenschaften verursachten eine gleich hohe Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Diese Darlegungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allem stand.
Nach § 28 Abs. 1 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung, wenn er an seinem Körper oder an seiner Gesundheit nicht unerheblich geschädigt worden ist, wobei es genügt, daß cfer ursächliche Zusammenhang zwischen dem Schaden an Körper oder Gesundheit und der Verfolgung wahrscheinlich ist. Das Berufungsurteil geht zutreffend davon aus, daß die Auswanderung der Verfolgung zuzurechnen ist. Es stellt weiter fest, daß die Depression des Klägers durch seine schlechte Lebenslage im Auswanderungsland hervorgerufen worden ist. Ob die Gefahr einer Gesundheitsschädigung derselben Art bestanden hätte, wenn er nicht verfolgt worden und in Österreich geblieben wäre, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Seine Feststellung, die Persönlichkeitsstruktur des Klägers mindere seine Erwerbsfähigkeit auch im allgemeinen Erwerbsleben um 25 vH, läßt nicht den sicheren Schluß zu, daß diese Frage zu bejahen und damit die Ursächlichkeit der Verfolgung für das im Auswanderungsland aufgetretene Leiden zu verneinen ist.
///
Daher wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren tatsächlichen Klärung des Gesundheitsschadensanspruchs an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Fuchs
 Dr. Lang
 Dr. Thumm
 Zorn
Gärtner