Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. September 1965 eine Rente nach einem Hundertsatz von 27,5 statt 30 der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes zuerkannt und über die Kosten entschieden hat. Für die Berechnung der Rente und der KapitalentSchädigung reihte es die Klägerin nach der wirtschaftlichen Stellung ihres Vaters in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes ein und setzte den Hundertsatz der Rente auf 3'0 fest. Januar 1967 gab die Klägerin an, daß ihr Ehemann in der Zeit vom 1. DV-BEG die Rente zwar höher fest, berechnete ihre Höhe aber nur nach einem Hundertsatz von 23. Zu dem mittleren Hundertsatz von 27,5 rechnete sie den Zuschlag von 5 v.H. für die beiden Kinder und nahm einen Abschlag von 10 v.H. gemäß § 15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. Die Klägerin erhob Klage auf Neufestsetzung der Rente nach einem Hundertsatz von 33. September 1965 nach einem Hundertsatz von 30 der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes und wies im übrigen die Klage1 ab. Auf die Berufung des Beklagten billigte das Oberlandesgericht antragsgemäß der Klägerin nur eine auf der Grundlage eines Hundertsetzes von 27,5 b o re elm e te R ent e zu. DV-BEG ein Abschlag vor 2,5 v.H. vorzunehmen ist, weil die Klägerin in besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Diese Einkünfte ermöglichten es ihm, seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Klägerin, den beiden minderjährigen Kindern und seiner Mutter, die eine Rente aus der Social Security von etwa 60 $ monatlich beziehe, ohne Schwierigkeiten nachzukommen. Damit folgt das Berufungsgericht nicht den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zur Bewertung besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse im Sinne von § 15 ? Wenn für die Annahme besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse sodann der zwei-bis dreifache Betrag der Besoldungsübersicht zugrunde gelegt wird, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Begriff der besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse kann, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, nur aus der Gesamtschau der tatsächlichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse beider Ehegatten und ihrer Ausgabeverpflichtungen beurteilt werden (BGH RzW 1969, 425).
09B BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 95/73 URTEIL Verkündet am 23. Februar 197a Pohl, Jus t i z am t s ins p ek t o r als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Miriam K N geborene Californien \ USA, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Odeonsplatz 4, München 22, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. März 1970 aufgehoben, soweit es ab 1. September 1965 eine Rente nach einem Hundertsatz von 27,5 statt 30 der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes zuerkannt und über die Kosten entschieden hat. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei . Von Rechts wegen Tatbestand #ie 1932 in Lemberg geborene Klägerin war als Jüdin in Polen nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt. Sie hielt sich am 1. Januar 194? im DP-Lager Deggendorf auf, wanderte später nach Israel aus und lebt seit 1953 in den USA. Sie ist mit einem Chemiker verheiratet. Aus ihrer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Klägerin ist als Hausfrau nicht berufstätig. Das Bayerische Landesentschädigungsamt gewährte ihr mit Bescheid vom 4. September 1958 wegen verfolgungsbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % Heilverfahren, KapitalentSchädigung und Rente. Für die Berechnung der Rente und der KapitalentSchädigung reihte es die Klägerin nach der wirtschaftlichen Stellung ihres Vaters in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes ein und setzte den Hundertsatz der Rente auf 3'0 fest. In der Folgezeit wurde die Rente mehrfach linear erhöht, zuletzt im Februar 1965 auf monatlich 247,— DM. In einer Erklärung vom 25. Januar 1967 gab die Klägerin an, daß ihr Ehemann in der Zeit vom 1. Mai 1965 bis 1. Januar 1967 durch berufliche Tätigkeit 18.766 $ verdient habe und sie gegenüber ihren Kindern und gegenüber ihrer Schwiegermutter unterhaltspflichtig sei. Die Entschädigungsbehörde setzte durch Bescheid vom 23. Februar 1967 wegen Änderung der Tabeliensätze nach der 7. AndVO zur 2. DV-BEG die Rente zwar höher fest, berechnete ihre Höhe aber nur nach einem Hundertsatz von 23. Zu dem mittleren Hundertsatz von 27,5 rechnete sie den Zuschlag von 5 v.H. für die beiden Kinder und nahm einen Abschlag von 10 v.H. gemäß § 15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-REG vor, weil die Klägerin sich 40 v.H. des Einkommens ihres Ehemannes als eigenes Einkommen anrechnen lassen müsse. Die Klägerin erhob Klage auf Neufestsetzung der Rente nach einem Hundertsatz von 33. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung der Rente ab 1. September 1965 nach einem Hundertsatz von 30 der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes und wies im übrigen die Klage1 ab. Auf die Berufung des Beklagten billigte das Oberlandesgericht antragsgemäß der Klägerin nur eine auf der Grundlage eines Hundertsetzes von 27,5 b o re elm e te R ent e zu. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Der Beklagte läßt sich in der Revisionsinstanz nicht vertreten. Ent s che idungs gründ e Die Revision ist begründet. Der Rechtsstreit geht nur noch darum, ob bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente ab 1. September 1965 gemäß § 15 a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG ein Abschlag vor 2,5 v.H. vorzunehmen ist, weil die Klägerin in besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Das Berufungsgericht führt dazu aus: Der Ehemann der Klägerin habe von September 1965 bis Dezember 19^6 umgerechnet monatlich 2.3^0 DM, 1967 umgerechnet monatlich 2.700 DM und in den Jahren 1968 und 1969 nicht weniger verdient. Diese Einkünfte ermöglichten es ihm, seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Klägerin, den beiden minderjährigen Kindern und seiner Mutter, die eine Rente aus der Social Security von etwa 60 $ monatlich beziehe, ohne Schwierigkeiten nachzukommen. Darüber hinaus seien mit diesen Einkünften auch besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne des § 15 # Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG gegeben. Damit folgt das Berufungsgericht nicht den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zur Bewertung besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse im Sinne von § 15 ? Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG in RzW 1972, 190 aufgestellt hat. Für die Abgrenzung zwischen günstigen und besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen können keine festen Grenzwerte des Einkommens des Rentenempfängers oder seines ihm unterhaltspflichtigen Ehegatten aufgestellt werden. Als Vergleichsmeß stab ist vielmehr die Besoldungsübersicht in der Anlage zur 2. DV-BEG heranzuziehen. Das Berufungsgericht hätte deshalb prüfen müssen, welche Einkünfte im Regelfall bei einem vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse begründen. Dabei sind die Einkünfte des Rentenempfängers oder des ihm unterhaltspflichtigen Ehegatten den Vergleichsbeträgen der Besoldungsübersicht gegenüberzustellen, die sich für den jeweiligen Vergleichszeitreum und das Lebensalter des Verfolgten in diesem Zeitraum ergeben. Wenn für die Annahme besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse sodann der zwei-bis dreifache Betrag der Besoldungsübersicht zugrunde gelegt wird, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dadurch wird im Regelfall sichergestellt, daß nur ein solches Einkommen als besonders günstig anzusehen ist, das dem Verfolgten eine Lebensführung ermöglicht, die nicht unwesentlich über dem allgemeinen Lebensstandard Inder Bundesrepublik Deutschland liegt. Der Begriff der besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse kann, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, nur aus der Gesamtschau der tatsächlichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse beider Ehegatten und ihrer Ausgabeverpflichtungen beurteilt werden (BGH RzW 1969, 425). Im Rahmen dieser Gesamtschau sind die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den beiden Kindern und auch eine etwaige tint arhal t sverpf 1 ichtung des Ehe mar n es der Klägerin get’erd ber seiner Kutter zu berück.sieht! gen* Über diese Enterhaltsverpi1ichtungen sind bisher eben sowenig bestimmte Feststellungen getrf ffen worden wie über die Vermögensverhäitnisse der Klägerin und ihres Ehemannes, Mai Zorn der Klein Ser an geiichtshoi K . nicht untersehe er ist beurlaub Mai Or. Lari Gärtner .4t