* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 95/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 95/72

Nach Erlaß dieses Bescheids übersandte er die Akten zur Entscheidung über den Antrag für Schaden an Körper oder Gesundheit der Landesrentenbehörde des beklagten Landes in Düsseldorf.Diese ließ die Klägerin vertrauensärztlich untersuchen, holte weitere ärztliche Stellungnahmen ein und lehnte sodann den Antrag aus medizinischen Gründen ab, ohne sich mit seiner Zulässigkeit zu befassen. Ein Antragsrecht der Klägerin nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen verneint: Als Gesetzesänderung, die erstmals einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung begründet haben könnte, komme nur die Änderung des § 1 Abs.3 Nr. A BEG in Betracht. Die Gesamtschau des Verfolgungsgeschehens, dem die Klägerin wegen ihrer Ehe mit einem jüdischen Manne aus-gesetzt gewesen sei, ergebe eine klare Linie kontinuierlicher Gewaltmaßnahmen, die nicht nur ihren Ehemann, sondern gerade sie selbst hätten treffen sollen. Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Voraussetzungen unabhängig davon geprüft, ob die Entschädigungsbehörde sie in dem angefochtenen Bescheid bejaht hat oder von ihrem Vorliegen ausgegangen ist. Die in der Revisionsbegründung vertretene Auffassung, § 189 Abs.3 Satz 2 BEG sei dahin zu verstehen, daß auch die Frage, ob ein neues Antragsrecht bestehe, der Nachprüfung durch die Entschädigungsgerichte entzogen sein solle, wenn die Entschädigungsbehörde irrtümlich einen Antrag für zulässig gehalten und infolgedessen sachlich über den Anspruch entschieden habe, findet im Gesetz keine Stütze. § 189 Abs.3 Satz 2 BEG eingreift, hat dies aber immer nur zur Folge, daß die Entschädigungsgerichte die Rechtzeitigkeit des Antrags oder der Anmeldung nicht mehr in Frage stellen dürfen (BGH RzW 1967, 38). Hängt nach dem Gesetz die Zulässigkeit eines Antrags nicht nur von der Einhaltung einer Frist, sondern auch von anderen Voraussetzungen ab, wie etwa nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG von einer Verbesserung der Rechtslage im Einzelfall, dann haben die Entschädigungsgerichte unabhängig von der Auffassung der Entschädigungsbehörde zu prüfen und zu entscheiden, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Wie das Berufungsgericht weiter mit Recht angenommen hat, setzt dieses Antragsrecht voraus, daß die neue Nr. 4 des § 1 Abs.3 BEG auf Grund des konkreten Sachverhalts erstmals rechtlich zweifelsfrei den Entschädigungsanspruch der Klägerin begründet hat (BGH RzW 1970, 562; 1971, 40; 1972, 434). Sie tragen den vom Berufungsge-richt daraus gezogenen Schluß, daß die Klägerin schon im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BEG aF Verfolgte und als solche entschädigungsberechtigt gewesen ist, so daß ihr ein Antragsrecht gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG nicht zugestanden hat. Unter diesem Gesichtspunkt habe der Regierungspräsident in Köln den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit bearbeitet und in seinem Bescheid ausdrücklich gemäß Art. Ill Nr. 1 Satz 1 BEG-SchlußG als formund fristgerecht gestellt angesehen. Die Entschädigungsbehörde habe weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Entscheidung im Sinne des § 189 Abs.3 Satz 2 BEG treffen wollen und habe sie auch nicht getroffen. In der Regel gewährt die Entschädigungsbehörde stillschweigend Wiedereinsetzung im Sinne des § 189 Abs.3 Satz 2 BEG, wenn sie in einem Bescheid nach §195 BEG sachlich über einen verspätet erhobenen Anspruch entscheidet, ohne ihn an der Fristversäumnis scheitern zu lassen (BGH RzW 1967, 38; 1970, 314). Der Senat hat aber schon mehrmals ausgesprochen, daß die Annahme einer stillschweigenden Wiedereinsetzung ausgeschlossen ist, wenn die Versäumung der Frist des §189 Abs. 1 BEG für die Behörde rechtlich bedeutungslos war, weil sie die Zulässigkeit des Antrags unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt bejahte. genommenen Anspruchs nach § 189 a Abs. 1 BEG oder nach den Uberleitungs- und Angleichungsvorschriften in Art. Ill Nr. 1 bis 4, IV BEG-SchlußG ausdrücklich bejaht und deshalb zur Sache entschieden hat (BGH Urteile vom 28. Das gleiche gilt, wenn die Behörde über einen Anspruch, der erstmals nach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes ohne Wiedereinsetzungsgesuch angemeldet worden ist, sachlich entschieden hat, Sachverhaltsschilderung und Gründe des Bescheids den Schluß zulassen, daß die Behörde ein Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG bejaht und deshalb zur Sache entschieden hat, und der Antragsteller den Bescheid auch so verstanden hat (BGH Urteil vom 15. Danach ist auch im vorliegenden Fall die Annahme ausgeschlossen, daß die Entschädigungsbehörde mit dem angefochtenen Bescheid stillschweigend Wiedereinsetzung im Sinne des § 189 Abs.3 Satz 2 BEG gewährt habe. Bejaht die Entschädigungsbehörde die Zulässigkeit eines Antrags nach § 189 a Abs. 1 BEG oder nach Art. Ill Nr. 1 bis 4 oder Art. IV BEG-SchlußG, dann kann sie folgerichtig eine sachliche Prüfung des Anspruchs nicht mehr deswegen verweigern, weil dieser erst nach Ablauf der Frist des § 189 Abs. 1 BEG angemeldet worden ist. Hat die Behörde die Zulässigkeit des Antrags ausschließlich nach einer dieser Bestimmungen geprüft und bejaht, dann bringt sie damit zu dem Ausdruck, daß sie keine Wiedereinsetzung nach § 189 Abs.3 BEG gewährt. Nicht entscheidend ist dabei, daß die Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid die Zulässigkeit des Antrags nach § 189 a Abs. 1 BEG oder nach Art. Ill Nr. 1 bis 4 oder Art. IV BEG-SchlußG ausdrücklich festgestellt hat. Es genügt, daß sie auch für den Antragsteller erkennbar von der Zulässigkeit des Antrags nur nach einer dieser Bestimmungen ausgegangen ist und deswegen über den angemeldeten Anspruch sachlich entschieden hat. Die Klägerin selbst hat jedoch schon in ihrem ersten, innerhalb der Frist des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG eingereichten Antrag vom 12. Dies läßt nach dem vorausgegangenen Verfahren und dem Inhalt des Antrags der Klägerin nur den Schluß zu, daß die Landesrentenbehörde allein deswegen über den Anspruch sachlich entschieden hat, weil sie ebenso wie vor ihr der Regierungspräsident in Köln den Antrag als nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG zulässig ansah. Anders konnte auch die Klägerin, die sich selbst nur auf Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG berufen hatte, den angefochtenen Bescheid nicht verstehen. Da dieser Sachverhalt die Annahme ausschließt, die Entschädigungsbehörde habe mit dem hier angefochtenen Bescheid stillschweigend Wiedereinsetzung in die Frist des § 189 Abs. 1 BEG gewährt, konnte das beklagte Land Infolgedessen kann auf sich beruhen, ob das Gericht hier von Amts wegen ohne einen solchen Hinweis des beklagten Landes die Versäumung der Frist des §189 Abs. 1 BEG schon deswegen beachten durfte, weil die Entschädigungsbehörde den Antrag nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG für zulässig gehalten und damit seine Wirksamkeit im Sinne des § 189 BEG verneint hatte.

Zitierte Normen: § 189 BEG
BEGEhemannAnspruchEntschädigungsbehördeKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
uEG § 189 Abs. 3 Satz 2
Die Entschädigungsbehörde gewährt keine Wiedereinsetzung im Sinne des § 189 Abs. 3 Satz 2 3EG, wenn sie auch für den Antragsteller erkennbar nur deswegen über einen nach §189 Abs. 1 BEG verspäteten Antrag sachlich entscheiden, weil sie ihn nach § 189 a Abs. 1 BEG oder nach Art. III 1 bis 4 oder Art. IV BEG-SchlußO für zulässig hält.
BGH, ürt. v. 28. Juni 1973 - IX ZR 95/72 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 95/72	URTEIL	Verkündet	am
28. Juni 1973 Peisker,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Cäcilie H WflV'Österreich,
 Straß ei
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Wüstenberg, Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 1971 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1899 geborene Klägerin lebte während des zweiten Weltkrieges mit ihrem jüdischen Ehemann in Budapest. Erstmals im September 1966 beantragte sie Entschädigung, und zwar für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit. Sie berief sich auf die durch das BEG-Schlußgesetz neu in den § 1 Abs. 3 BEG eingefügte Nr. 4 und machte geltend, anläßlich der vorübergehenden Verhaftung ihres Ehemannes durch die SS im April 1944 sei sie geschlagen worden. Als sie die Familie ihres Ehemannes mit Lebensund Arzneimitteln versorgt habe, sei sie noch mehrmals mißhandelt und einmal für kurze Zeit festgenommen worden. Die SS
 
habe ihren Ehemann noch dreimal verhaften wollen. Es sei ihm aber immer gelungen, sich zu verstecken. Beim vierten Mal habe die SS auch sie verhaften wollen und die eheliche Wohnung 36 Stunden besetzt gehalten. Aus Angst vor weiteren Verfolgungen habe sie sich mit ihrem Ehemann im Dezember 1944 in einer Scheune an der Grenze von Budapest versteckt und dort bis zur Befreiung im Januar 1945 unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt. Hierdurch habe sie sich mehrere schwere Leiden zugezogen. Im Dezember 1948 seien ihr Ehemann und sie aus Ungarn nach Österreich geflohen, weil sie wegen ihres Bekenntnisses zu dem deutschen Volkstum von den ungarischen Behörden verfolgt worden seien.
Mit Bescheid vom 1. März 1968 bewilligte der Regierungspräsident in Köln als Entschädigungsbehörde der Klägerin 150 DM Entschädigung für Schaden an Freiheit.
Den Antrag der Klägerin bezeichnete er dabei als "form-und fristgerecht gemäß Art. Ill Nr. 1 Ziff. 1 BEG-SG" gestellt. Die Verfolgteneigenschaft der Klägerin bejahte er nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BEG. Nach Erlaß dieses Bescheids übersandte er die Akten zur Entscheidung über den Antrag für Schaden an Körper oder Gesundheit der Landesrentenbehörde des beklagten Landes in Düsseldorf. Diese ließ die Klägerin vertrauensärztlich untersuchen, holte weitere ärztliche Stellungnahmen ein und lehnte sodann den Antrag aus medizinischen Gründen ab, ohne sich mit seiner Zulässigkeit zu befassen. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Das beklagte Land läßt sich nicht vertreten.
 
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
Ein Antragsrecht der Klägerin nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen verneint: Als Gesetzesänderung, die erstmals einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung begründet haben könnte, komme nur die Änderung des § 1 Abs. 3 Nr. A BEG in Betracht. Diese Vorschrift habe den Kreis der Anspruchsberechtigten auf Geschädigte ausgedehnt, die nicht selbst verfolgt, sondern als nahe Angehörige eines Verfolgten nur von den gegen diesen gerichteten Gewaltmaßnahmen mittelbar betroffen worden seien. Schon nach altem Recht sei aber der nichtjüdisch e Teil einer sogenannten Mischehe im Schrifttum und in der Rechtsprechung als zu dem Kreis der Verfolgten gehörend angesehen worden, wenn er selbst wegen seiner Ehe mit einem jüdischen Gatten unmittelbar gegen seine Person gerichteten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Danach sei die Klägerin schon auf Grund des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 BEG aF anspruchsberechtigt gewesen.
Der von ihr vorgetragene Sachverhalt ergebe eindeutig, daß die nationalsozialistischen Verfolger sie unmittelbar hätten treffen wollen und auch getroffen hätten.
Die Gesamtschau des Verfolgungsgeschehens, dem die Klägerin wegen ihrer Ehe mit einem jüdischen Manne aus-gesetzt gewesen sei, ergebe eine klare Linie kontinuierlicher Gewaltmaßnahmen, die nicht nur ihren Ehemann, sondern gerade sie selbst hätten treffen sollen. Das gelte insbesondere für die von ihr angegebenen Mißhand-
 
lungen im Vorraum des Verhörzimmers am 11. April 19^A, die Besetzung der ehelichen Wohnung durch die SS-Leute und die allgemeine Verunsicherung, die sie zur Flucht in die Illegalität veranlaßt hätten. Wie der Bundesgerichtshof RzW 1958, 110 Nr. 27 ausgeführt habe, habe es dem Willen der damaligen Machthaber entsprochen, auch die "arischen” Ehegatten einer jüdischen "Mischehe" aus dem Wirtschaftsleben auszuschließen. Daraus ergebe sich eindeutig die Zielrichtung der Verfolger, durch Gewaltmaßnahmen den nichtjüdischen Ehegatten persönlich zu treffen. Die Klägerin habe dies nach ihrem eigenen Vortrag auch selbst deutlich zu spüren bekommen. Es sei historisch bekannt, daß die Nationalsozialisten besonders dann, wenn ein "arischer" Ehegatte durch das Festhalten an der Ehe der Judenpolitik der nationalsozialistischen Staats- und Parteiführung Widerstand geleistet und sich damit als Feind der nationalsozialistischen Rassenideologie erwiesen habe, Verfolgungsmaßnahmen gegen ihn persönlich gerichtet hätten. Auch in diesem Punkt sei der Wille der Verfolger, die Klägerin persönlich zu treffen, klar in Erscheinung getreten, als die SS sie habe verhaften wollen und ihre Ehewohnung 36 Stunden besetzt gehalten habe. Damit habe nicht nur ihr rechtzeitig geflohener Ehemann, sondern auch sie selbst als "artvergessene" Person getroffen werden sollen. Von einer bloßen Auswirkung einer gegen ihren Ehemann gerichteten Verfolgung könne daher nicht die Rede sein. Demnach sei die Klägerin schon im Sinne von § 1 BEG aF Verfolgte gewesen. Von einer Zweifelhaftigkeit der früheren Rechtslage, die der Klägerin hätte Anlaß geben können, von ihrer Rechtsverfolgung wegen
 
von vornherein erkennbarer Aussichtslosigkeit abzusehen, könne nicht gesprochen werden.
Dagegen bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken.
Ein bis 30» September 1966 befristetes Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG setzt voraus, daß einem Berechtigten auf Grund der Änderungen in Art. I Nr. 1, 2, 3, 10, 87 und 94 dieses Gesetzes erstmalig ein Anspruch auf Entschädigung zusteht oder daß auf Grund der Änderungen in Art. I Nr. 6, 11 bis 93 ein einzelner Anspruch auf Entschädigung erstmalig begründet wird. Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Voraussetzungen unabhängig davon geprüft, ob die Entschädigungsbehörde sie in dem angefochtenen Bescheid bejaht hat oder von ihrem Vorliegen ausgegangen ist. Die in der Revisionsbegründung vertretene Auffassung, § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG sei dahin zu verstehen, daß auch die Frage, ob ein neues Antragsrecht bestehe, der Nachprüfung durch die Entschädigungsgerichte entzogen sein solle, wenn die Entschädigungsbehörde irrtümlich einen Antrag für zulässig gehalten und infolgedessen sachlich über den Anspruch entschieden habe, findet im Gesetz keine Stütze. § 189 Abs. 3 BEG regelt nur die Wiedereinsetzung in die Frist des § 189 Abs. 1 und bestimmt, daß die Entschädigungsgerichte an eine von der Entschädigungsbehörde ausdrücklich oder stillschweigend gewährte Wiedereinsetzung gebunden sind. Diese Vorschrift gilt für andere Fristen entsprechend, wenn das Gesetz dies, wie z.B. in Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-Schluß3, anordnet (vgl. BGH RzW 1973, 196). Wenn
 
§ 189 Abs. 3 Satz 2 BEG eingreift, hat dies aber immer nur zur Folge, daß die Entschädigungsgerichte die Rechtzeitigkeit des Antrags oder der Anmeldung nicht mehr in Frage stellen dürfen (BGH RzW 1967, 38). Hängt nach dem Gesetz die Zulässigkeit eines Antrags nicht nur von der Einhaltung einer Frist, sondern auch von anderen Voraussetzungen ab, wie etwa nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG von einer Verbesserung der Rechtslage im Einzelfall, dann haben die Entschädigungsgerichte unabhängig von der Auffassung der Entschädigungsbehörde zu prüfen und zu entscheiden, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach der Sachlage zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß als Grundlage für ein bis 30. September 1966 befristetes Recht der Klägerin, Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu beantragen, nur Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. I Nr. 1b BEG-SchlußG - § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG - in Betracht kommt. Wie das Berufungsgericht weiter mit Recht angenommen hat, setzt dieses Antragsrecht voraus, daß die neue Nr. 4 des § 1 Abs. 3 BEG auf Grund des konkreten Sachverhalts erstmals rechtlich zweifelsfrei den Entschädigungsanspruch der Klägerin begründet hat (BGH RzW 1970, 562; 1971, 40; 1972, 434). Das Antragsrecht besteht daher nicht, wenn die Rechtslage am 17. September 1965 zu Zweifeln keinen Anlaß gab und danach die Klägerin schon damals entschädigungsberechtigt war.
Die Rechtslage vor Verkündung des BEG-Schlußge-setzes hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt.
 
Am 17. September 1965 war in der Rechtsprechung anerkannt, daß die gegen die Juden gerichteten Verfolgungsmaßnahmen in Fällen der Mischehe weitgehend nicht nur den jüdischen, sondern auch den nichtjüdischen Ehepartner treffen sollten (BGH RzW 1964, 24). Es konnte kein Zweifel bestehen, daß derjenige, der selbst verfolgt worden ist, weil er als Ehegatte einem jüdischen Verfolgten nahestand (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BEG aF), anspruchsberechtigt war (BGH RzW 1972, 434).
Das Berufungsgericht hat im einzelnen festgestellt, daß die Klägerin wegen ihrer Ehe mit einem jüdischen Verfolgten selbst verfolgt worden ist. Diese tatsächlichen Feststellungen greift die Klägerin nicht mit Verfahrensrügen an. Sie tragen den vom Berufungsge-richt daraus gezogenen Schluß, daß die Klägerin schon im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BEG aF Verfolgte und als solche entschädigungsberechtigt gewesen ist, so daß ihr ein Antragsrecht gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG nicht zugestanden hat.
Der Klageanspruch könnte infolgedessen nur dann begründet sein, wenn die Entschädigungsbehörde der Klägerin mit bindender Wirkung für die Gerichte ausdrücklich oder stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG gewährt hätte (§ 189 Abs. 3 BEG). Ausdrücklich hat die Entschädigungsbehörde die Wiedereinsetzung nicht gewährt. Eine stillschweigende Wiedereinsetzung hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen verneint: Die Klägerin habe bei der Antragstellung
 
ausdrücklich auf die durch das BEG-Schlußgesetz geschaffene Vorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG hingewiesen und die Anmeldung ihres Anspruchs als rechtzeitig bezeichnet. Unter diesem Gesichtspunkt habe der Regierungspräsident in Köln den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit bearbeitet und in seinem Bescheid ausdrücklich gemäß Art. Ill Nr. 1 Satz 1 BEG-SchlußG als formund fristgerecht gestellt angesehen. Davon sei auch die Landesrentenbehörde ausgegangen. Alle Beteiligten hätten die Anmeldung für rechtzeitig gehalten. Die Entschädigungsbehörde habe weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Entscheidung im Sinne des § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG treffen wollen und habe sie auch nicht getroffen.
Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.
In der Regel gewährt die Entschädigungsbehörde stillschweigend Wiedereinsetzung im Sinne des § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG, wenn sie in einem Bescheid nach §195 BEG sachlich über einen verspätet erhobenen Anspruch entscheidet, ohne ihn an der Fristversäumnis scheitern zu lassen (BGH RzW 1967, 38; 1970, 314). Der Senat hat aber schon mehrmals ausgesprochen, daß die Annahme einer stillschweigenden Wiedereinsetzung ausgeschlossen ist, wenn die Versäumung der Frist des §189 Abs. 1 BEG für die Behörde rechtlich bedeutungslos war, weil sie die Zulässigkeit des Antrags unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt bejahte. Dies ist dann der Fall, wenn die Behörde in ihrem Bescheid die Zulässigkeit der erneuten Anmeldung eines zurück-
10
genommenen Anspruchs nach § 189 a Abs. 1 BEG oder nach den Uberleitungs- und Angleichungsvorschriften in Art. Ill Nr. 1 bis 4, IV BEG-SchlußG ausdrücklich bejaht und deshalb zur Sache entschieden hat (BGH Urteile vom 28. September 1972 - IX ZR 178/70 - und vom 14. Dezember 1972 - IX ZR 101/71 -). Das gleiche gilt, wenn die Behörde über einen Anspruch, der erstmals nach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes ohne Wiedereinsetzungsgesuch angemeldet worden ist, sachlich entschieden hat, Sachverhaltsschilderung und Gründe des Bescheids den Schluß zulassen, daß die Behörde ein Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG bejaht und deshalb zur Sache entschieden hat, und der Antragsteller den Bescheid auch so verstanden hat (BGH Urteil vom 15. Februar 1973 - IX ZR 142/70 -). An dem in diesen Entscheidungen entwickelten Grundsatz hält der Senat fest. Danach ist auch im vorliegenden Fall die Annahme ausgeschlossen, daß die Entschädigungsbehörde mit dem angefochtenen Bescheid stillschweigend Wiedereinsetzung im Sinne des § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG gewährt habe.
Bejaht die Entschädigungsbehörde die Zulässigkeit eines Antrags nach § 189 a Abs. 1 BEG oder nach Art. Ill Nr. 1 bis 4 oder Art. IV BEG-SchlußG, dann kann sie folgerichtig eine sachliche Prüfung des Anspruchs nicht mehr deswegen verweigern, weil dieser erst nach Ablauf der Frist des § 189 Abs. 1 BEG angemeldet worden ist. Nur wenn die Frist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt und Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 BEG nicht zu gewähren ist, hängt aber die Zulässigkeit
11
einer Sachprüfung davon ab, ob der Antrag nach § 189 a Abs. 1 BEG, Art. Ill Nr. 1 bis 4 oder Art. IV BEG-SchlußG zulässig ist. Deswegen muß davon ausgegangen werden, daß die Entschädigungsbehörde die Wirksamkeit eines nach dem 1. April 1958 gestellten Antrags im Sinne des § 189 BEG verneint, wenn sie seine Zulässigkeit nach § 189 a Abs. 1 BEG oder nach Art. Ill Nr. 1 bis 4 oder Art. IV BEG-SchlußG bejaht. Hat die Behörde die Zulässigkeit des Antrags ausschließlich nach einer dieser Bestimmungen geprüft und bejaht, dann bringt sie damit zu dem Ausdruck, daß sie keine Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 BEG gewährt. Nicht entscheidend ist dabei, daß die Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid die Zulässigkeit des Antrags nach § 189 a Abs. 1 BEG oder nach Art. Ill Nr. 1 bis 4 oder Art. IV BEG-SchlußG ausdrücklich festgestellt hat. Es genügt, daß sie auch für den Antragsteller erkennbar von der Zulässigkeit des Antrags nur nach einer dieser Bestimmungen ausgegangen ist und deswegen über den angemeldeten Anspruch sachlich entschieden hat.
Dies ist hier der Fall. Der angefochtene Bescheid enthält zwar keinen Hinweis auf den rechtlichen Gesichtspunkt, aus dem die Behörde den Antrag für zulässig gehalten hat. Die Klägerin selbst hat jedoch schon in ihrem ersten, innerhalb der Frist des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG eingereichten Antrag vom 12. September 1966 erklärt, gemäß BEG-Schlußgesetz, § 1 Abs. 2 Nr. 3 BEG, melde sie hiermit als von der Verfolgung mitbetroffener naher Angehöriger Ansprüche an. Ihr Bevollmächtigter hat in seinem Schreiben vom 10. März 1967 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ihre Ansprüche sich
12
auf § 1 Abs. 3 Nr. A BEG stützten und deshalb rechtzeitig erhoben seien. Weder ausdrücklich noch stillschweigend hat sie hilfsweise Wiedereinsetzung in die Frist des § 189 Abs. 1 BEG beantragt (§ 189 Abs. 3 Satz 1 BEG). Ihrem Antrag kann allenfalls entnommen werden, daß sie nicht wußte, daß sie schon nach früherem Recht anspruchsberechtigt war. Weder ihr Vorbringen noch der sonstige Akteninhalt bietet aber irgendeinen Anhaltspunkt dafür, daß und warum dieser Irrtum unverschuldet gewesen sei.
Die Klägerin hat somit nur ein Antragsrecht nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG geltend gemacht. Ein solches Antragsrecht hat der Regierungspräsident in Köln, der zunächst den FreiheitsSchadensanspruch bearbeitete, in seinem Bescheid vom 1. März 1968 ausdrücklich bejaht. Erst danach befaßte sich die Landesrentenbehörde mit dem Gesundheitsschadensanspruch und entschied darüber in dem hier angefochtenen Bescheid, ohne die Frage der Zulässigkeit des Antrags auch nur aufzuwerfen. Dies läßt nach dem vorausgegangenen Verfahren und dem Inhalt des Antrags der Klägerin nur den Schluß zu, daß die Landesrentenbehörde allein deswegen über den Anspruch sachlich entschieden hat, weil sie ebenso wie vor ihr der Regierungspräsident in Köln den Antrag als nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG zulässig ansah. Anders konnte auch die Klägerin, die sich selbst nur auf Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG berufen hatte, den angefochtenen Bescheid nicht verstehen.
Da dieser Sachverhalt die Annahme ausschließt, die Entschädigungsbehörde habe mit dem hier angefochtenen Bescheid stillschweigend Wiedereinsetzung in die Frist des § 189 Abs. 1 BEG gewährt, konnte das beklagte Land
-13-
sich im Rechtsstreit mit Erfolg auf die Versäumung dieser Frist berufen. Dies hat es im zweiten Rechtszug in der Berufvingsbeantwortung vom 15. Januar 1971 mit dem Hinweis getan, daß der Entschädigungsanspruch der Klägerin "mit Ablauf der Anmeldefrist (l. 4. 1958) untergegangen sei". Infolgedessen kann auf sich beruhen, ob das Gericht hier von Amts wegen ohne einen solchen Hinweis des beklagten Landes die Versäumung der Frist des §189 Abs. 1 BEG schon deswegen beachten durfte, weil die Entschädigungsbehörde den Antrag nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG für zulässig gehalten und damit seine Wirksamkeit im Sinne des § 189 BEG verneint hatte.
Wüstenberg	Henkel	Richter am BGH Fuchs
 ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben Wüstenberg
 Dr. Thumm	Portmann