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BGH · IX ZR 95/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 95/71

Im übrigen wird auf die Revision des Beklagten das vorgenannte Urteil im Umfang der weitergehenden Verurteilung und im Kostenpunkt aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte und der Kläger je zur Hälfte. Wach Einholung ärztlicher Gutachten schlug ihm die Landesrentenbehörde einen Vergleich "auf der Grundlage der Mindestrente gemäß §§ 31* 32 BEG" bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH vor. Eine künftige Änderung der Höhe der laufenden Rente infolge Verminderung oder Ausweitung des Körper- und Gesundheitsschadens gemäß § 35 Abs. 2 BEG oder durch Gesetzesänderung bleibt Vorbehalten." DV-BEG, den Hundertsatz der Rente gemäß § 15 a der 2. September 1965 nach einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 30 vH und einem Hundertsatz von 33 der Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten des einfachen Dienstes. Im Berufungsverfahren erweiterte der Kläger seinen Klageantrag auf Zahlung der Rente mit einem Hundertsatz von 38 und von Zinsen gemäß § 169 BEG. September 1965 nach dem ursprünglichen Klageantrag (Hundertsatz 31 und von 179»35 DM Zinsen. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. September 1965 statt des Mindestbetrages der Rente nach § 32 Abs. 1 BEG, § 21 a der 2. DV-BEG bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH die nach einem Hundertsatz bis 33 der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes errechnete Rente beanspruchen kann. Wenn nämlich die Parteien von einer Aufklärung der für die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe und der für die Ermittlung des Hundertsatzes maßgebenden Umstände abgesehen hätten (Ziffer 8 des Vergleichs), dann enthalte diese Vereinbarung nur insoweit einen Verzicht des Klägers, als ihm aufgrund der damaligen gesetzlichen Bestimmungen ein Uber die Mindestrente hinausgehender Rentenanspruch zugestanden habe. ÄndVO führten im Falle des Klägers zu einer höheren als der gewährten Rente. Ausgehend von dem mittleren Hundertsatz, der im Falle des Klägers 28 betrage, sei daher eine Hundert- Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß es sich bei dem Vergleich vom 27. Die Auffassung des Klägers, es liege ein sogenannter unechter Vergleich vor, weil das beklagte Land nicht nachgegeben habe, trifft nicht zu. Das beklagte Land hat zu demindest insoweit nachgegeben, als es sich zur Rentenzahlung schon zu einem Zeitpunkt bereitgefunden hat, in dem es zu dem Erlaß eines Bescheides mangels Abschlusses der Ermittlungen noch nicht verpflichtet.war. Wie der Senat in der gleichfalls heute verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung IX ZR 117/74 dargelegt hat, ist ein Ausschluß künftiger Leistungsverbesserungen im Sinne von Art. II Abs.4 der 7. Deshalb fehlt es an einem Ausschluß künftiger Leistungsverbesserungen, wenn sich dieser erst aufgrund einer Auslegung des Vergleichs ergeben würde (insoweit unter Aufgabe von BGH RzW 1971, 515). Die Entscheidung über eine Neubemessung des Hundertsatzes der Rente würde die nachträgliche Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse jedes, Antragstellers nach § 31 Abs.4 BEG, §§ 15, 15 a der 2. Der Verzicht auf Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe und Bemessung des Hundertsatzes der Rente nach den Verhältnissen der einzelnen Antragsteller hindert andererseits nicht die Teilnahme an Leistungsverbes-serungen, die sich aus der Anpassung der Renten an die durch die 7. Oktober I960 und das Begleitschreiben zu dem Vergleichsangebot schließen sie nicht ausdrücklich aus und beschränken den Kläger auch nicht ausdrücklich auf die künftigen Erhöhungen der Mindestrente des § 32 Abs. 1 BEG. Der Umstand, daß in dem Vergleich die Zahlung einer Rente "auf der Grundlage der Mindestrente gemäß §§ 31, 32 BEG" vereinbart wurde, zwingt nicht zu dem Schluß, daß der Kläger nicht an Leistungsverbesserungen teilhaben sollte, die sich künftig durch strukturelle Änderungen der Besoldungsübersicht zur 2. Hierfür ist davon auszugehen, daß die Par teien bei den sogenannten Mindestrentenvergleichen eine Einstufung in den einfachen Dienst und den Mittelwert der Hundertsätze nach § 31 Abs.6 BEG der Berechnung der Rente zugrundegelegt haben. DV-BEG) auf eine Rente im einfachen Dienst mit einem Hundertsatz von 27,5 aus der 4. Da das Berufungsurteil nur vom Beklagten mit der Revision angegriffen wurde, kann der Senat allerdings den Rentenanspruch des Klägers nur insoweit neu festsetzen, als die Entscheidung des Berufungsgerichts reicht. Da dem Kläger für diesen Zeitraum die Mindestrentenbeträge gemäß § 32 Abs. 1 BEG, § 21 a der 2. fungsgericht dem Kläger aber nur 179,35 DM Zinsen zü-gesprochen und der Kläger keine Revision eingelegt hat, muß es bei dem Zinsausspruch des Oberlandesgerichts verbleiben. Im Umfang der Zuerkennung durch den Senat ist die Revision des Beklagten unbegründet.

Zitierte Normen: § 35 BEG § 242 BGB § 31 BEG § 92 ZPO
ErmittlungRenteDV-BEGvergleichenHundertsatzKlägerLeistungsverbesserungen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 95/71
URTEIL
Verkündet am
29. Januar 1976
usulzoberSekretärin
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt 
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt 
gegen
 Alexander L rue DuflB
IP/Frankr ei ch
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1975 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. März 1971 wird zurückgewiesen, soweit dem Kläger vom 1. Februar 1971 an eine laufende monatliche Rente von 279 DM, für die Zeit vom 1. September 1965 bis zu dem 31. Januar 1971 an Rentenrückständen 2.248 DM und 179,35 DM Zinsen zuerkannt worden sind.
Im übrigen wird auf die Revision des Beklagten das vorgenannte Urteil im Umfang der weitergehenden Verurteilung und im Kostenpunkt aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17« Mai 1967 auch insoweit zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte und der Kläger je zur Hälfte.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand
 Der 1911 geborene Jüdische Kläger meldete fristgemäß Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an. Wach Einholung ärztlicher Gutachten schlug ihm die Landesrentenbehörde einen Vergleich "auf der Grundlage der Mindestrente gemäß §§ 31* 32 BEG" bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH vor. Die Ziff. 8 und 9 des Vergleichsvordrucks lauteten:
"8. Das Land Nordrhein-Westfalen verzichtet auf weitere Ermittlungen über die wirtschaftliche und soziale Stellung des Verfolgten vor der Verfolgung und die Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Bescheiderteilung.
9. Eine künftige Änderung der Höhe der laufenden Rente infolge Verminderung oder Ausweitung des Körper- und Gesundheitsschadens gemäß § 35 Abs. 2 BEG oder durch Gesetzesänderung bleibt Vorbehalten."
Der Kläger nahm dieses Vergleichsangebot am 27. Oktober I960 an.
Am 28. September 1966 beantragte er unter Bezugnahme auf Art. II der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG, den Hundertsatz der Rente gemäß § 15 a der 2. DV-BEG festzusetzen.
Da er verheiratet sei und die allgemeine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit nunmehr 90 vH betrage, müsse der Hundertsatz der Rente um zweimal 5 vH erhöht werden.
Die Landesrentenbehörde teilte dem Kläger am 7. Oktober 1966 mit, die medizinische Überprüfung habe keine nach-
 
teilige Veränderung seines Gesundheitszustandes ergeben, Ein Hundertsatz nach § 15 a der 2. DV-BEG könne nicht berechnet werden, weil vergleichsweise die Mindestrente gezahlt werde. Die Gegenvorstellungen des Klägers wies die Behörde mit formlosem Schreiben vom 16. Januar 1967 zurück.
Mit der Klage verlangte der Kläger Zahlung einer Rente ab 1. September 1965 nach einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 30 vH und einem Hundertsatz von 33 der Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten des einfachen Dienstes. Die Klage blieb ohne Erfolg. Im Berufungsverfahren erweiterte der Kläger seinen Klageantrag auf Zahlung der Rente mit einem Hundertsatz von 38 und von Zinsen gemäß § 169 BEG. Das Berufungsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung der Rente ab 1. September 1965 nach dem ursprünglichen Klageantrag (Hundertsatz 31 und von 179»35 DM Zinsen. Im übrigen wies es die Klage ab.
Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist teilweise begründet.
Im Revisionsverfahren geht es nur noch um die Frage, ob der Kläger aufgrund der Leistungsverbesserungen durch die 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG mit §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG
 
ab 1. September 1965 statt des Mindestbetrages der Rente nach § 32 Abs. 1 BEG, § 21 a der 2. DV-BEG bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH die nach einem Hundertsatz bis 33 der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes errechnete Rente beanspruchen kann.
Das Berufungsgericht hat diese Frage bejaht. Nach seiner Auffassung enthält der Vergleich vom 27. Oktober I960 keinen ausdrücklichen Ausschluß künftiger Leistungsverbesserungen im Sinne des Art. II Abs. 4 der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG. Dabei könne imentschieden bleiben, ob schon allein der unter Ziffer 9 des Vergleichs vereinbarte Vorbehalt einen Verzicht auf künftige Leistungsverbesserungen ausschließe. Wenn nämlich die Parteien von einer Aufklärung der für die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe und der für die Ermittlung des Hundertsatzes maßgebenden Umstände abgesehen hätten (Ziffer 8 des Vergleichs), dann enthalte diese Vereinbarung nur insoweit einen Verzicht des Klägers, als ihm aufgrund der damaligen gesetzlichen Bestimmungen ein Uber die Mindestrente hinausgehender Rentenanspruch zugestanden habe. Auf einen Anspruch, der erst infolge einer späteren und beim Vergleichsabschluß nicht voraussehbaren Gesetzesänderung entstehen würde, habe der Kläger nicht verzichten sollen und wollen. Die Leistungsverbesserungen aufgrund der Änderungen in Art. II der 7. ÄndVO führten im Falle des Klägers zu einer höheren als der gewährten Rente. Denn § 15 a Abs. 1 Nr. 1 a der 2. DV-BEG berücksichtige bei der Bemessung des Hundertsatzes Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Ehegatten in weit größerem Maße, als dies nach der früheren Verwaltungspraxis der Fall gewesen sei. Ausgehend von dem mittleren Hundertsatz, der im Falle des Klägers 28 betrage, sei daher eine Hundert-
 
satzerhöhung um 5 % für seine Ehefrau vorzunehmen, so daß ihm ah 1. September 1965 eine Rente nach einem Hundertsatz von 33 zustehe.
Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß es sich bei dem Vergleich vom 27. Oktober I960 um einen echten Vergleich gehandelt hat. Die Auffassung des Klägers, es liege ein sogenannter unechter Vergleich vor, weil das beklagte Land nicht nachgegeben habe, trifft nicht zu. Das beklagte Land hat zu demindest insoweit nachgegeben, als es sich zur Rentenzahlung schon zu einem Zeitpunkt bereitgefunden hat, in dem es zu dem Erlaß eines Bescheides mangels Abschlusses der Ermittlungen noch nicht verpflichtet.war.
Dagegen halten die Ausführungen des Berufungsgerichts Uber den Umfang der Verzichterklärung in Ziffer 8 des Vergleichs vom 27. Oktober I960 der rechtlichen Nachprüfung nicht in allem stand.
Wie der Senat in der gleichfalls heute verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung IX ZR 117/74 dargelegt hat, ist ein Ausschluß künftiger Leistungsverbesserungen im Sinne von Art. II Abs. 4 der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG nur dann ausdrücklich, wenn der klare, einer Auslegung nicht bedürftige Wortlaut unmittelbar ergibt, daß alle oder bestimmt bezeichnete künftige Leistungsverbesserungen ausgeschlossen oder nur einzelne, eindeutig umschriebene Leistungsverbesserungen zugelassen sind. Deshalb fehlt es an einem Ausschluß künftiger Leistungsverbesserungen, wenn sich dieser erst aufgrund einer Auslegung des Vergleichs ergeben würde (insoweit unter Aufgabe von BGH RzW 1971, 515).
 
Die Überleitungsvorschriften der 7. und der nachfolgenden Änderungsverordnungen regeln die Anpassung der Vergleiche an das jeweilige neue Recht abschließend. Daneben kommt eine Berufung auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) und auf § 779 BGB nicht in Betracht (vgl. hierzu gleichfalls die Entscheidung des Senats IX ZR 117/74).
Der Kläger und eine große Anzahl anderer Antragsteller (vgl. Stranz RzW 1972, 84) haben mit dem Beklagten unter ausdrücklichem Verzicht auf die Ermittlung der gemäß § 31 Abs. 3 und 4 BEG (§ 31 Abs. 2 und 3 BEG äF) erheblichen Umstände die Rentenhöhe festgelegt. Damit wurde eine Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe'und eine Bemessung des Hundertsatzes der Rente, die an die individuellen Verhältnisse des jeweiligen Antragstellers an-—knüpfen, ausdrücklich ausgeschlossen. Insoweit kann der Kläger daher an einer Leistungsverbesserung nach §§15,
15 a der 2. DV-BEG in der Fassung der 7. ÄndVO nicht teilnehmen. Die Entscheidung über eine Neubemessung des Hundertsatzes der Rente würde die nachträgliche Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse jedes, Antragstellers nach § 31 Abs. 4 BEG, §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG voraussetzen.
Der Verzicht auf Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe und Bemessung des Hundertsatzes der Rente nach den Verhältnissen der einzelnen Antragsteller hindert andererseits nicht die Teilnahme an Leistungsverbes-serungen, die sich aus der Anpassung der Renten an die durch die 7. und die nachfolgenden ÄndVOen zur 2. DV-BEG erhöhten Beträge vergleichbarer Diensteinkommen der Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG ergeben. Die Zuerkennung dieser Lei-
stungsverbesserungen knüpft unmittelbar an die der vereinbarten Rente zugrundeliegenden Berechnungsmerkmale an. Der Vergleich vom 27. Oktober I960 und das Begleitschreiben zu dem Vergleichsangebot schließen sie nicht ausdrücklich aus und beschränken den Kläger auch nicht ausdrücklich auf die künftigen Erhöhungen der Mindestrente des § 32 Abs. 1 BEG. Der Umstand, daß in dem Vergleich die Zahlung einer Rente "auf der Grundlage der Mindestrente gemäß §§ 31, 32 BEG" vereinbart wurde, zwingt nicht zu dem Schluß, daß der Kläger nicht an Leistungsverbesserungen teilhaben sollte, die sich künftig durch strukturelle Änderungen der Besoldungsübersicht zur 2. DV-BEG ergeben sollten.
Der Rentenanspruch des Klägers nimmt deshalb gemäß Art. II Abs. 4 der 7. ÄndVO und den gleichlautenden Über leitungsvorschriften der nachfolgenden Änderungsverordnungen an den Leistungsverbesserungen der Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG teil. Dabei ist der Vergleich vom 27. Okto ber I960 so zu ergänzen, wie er nach den Vorstellungen der Parteien in aller Regel auszugestalten wäre, wenn sie die Festlegung aller Berechnungselemente der Rente zur Teilnahme an den künftigen Erhöhungen der Tabellensätze der Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG für notwendig gehalten hätten. Hierfür ist davon auszugehen, daß die Par teien bei den sogenannten Mindestrentenvergleichen eine Einstufung in den einfachen Dienst und den Mittelwert der Hundertsätze nach § 31 Abs. 6 BEG der Berechnung der Rente zugrundegelegt haben. Diese Berechnungsmerkmale entsprechen im Regelfall auch dem bisherigen Ermittlung sergebnis und den tatsächlichen Verhältnissen des zu dem Vergleich heranstehenden Falles (vgl. hierzu gleichfalls die Entscheidung des Senats IX ZR 117/74 vom heutigen Tage).
 
Dem Kläger steht somit der Rentenanspruch ab 1. September 1965 in der Höhe zu, wie er sich bei Anwendung der Besoldungsübersicht (Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG) auf eine Rente im einfachen Dienst mit einem Hundertsatz von 27,5 aus der 4. Lebensaltersstufe ergibt.
Da das Berufungsurteil nur vom Beklagten mit der Revision angegriffen wurde, kann der Senat allerdings den Rentenanspruch des Klägers nur insoweit neu festsetzen, als die Entscheidung des Berufungsgerichts reicht. Danach hat der Kläger ab 1. Februar 1971 Anspruch auf eine Rente von 279 DM. Die Rentenrückstände vom 1. September 1965 bis 31. Januar 1971 errechnen sich wie folgt:
vom 1.	9. 1965 -	31. 12. 1965	668 DM
vom 1.	1. 1966 -	30. 9. 1966	1.557 DM
vom 1.	10. 1966 -	30. 6. 1968	3.780 DM
vom 1.	7. 1968 -	31. 3. 1969	1.683 DM
vom 1.	4. 1969 -	31. 8. 1969	1.120 DM
vom 1.	9. 1969 -	31. 12. 1970	4.016 DM
Januar	1971		279 DM
insgesamt 13.103 DM.
Da dem Kläger für diesen Zeitraum die Mindestrentenbeträge gemäß § 32 Abs. 1 BEG, § 21 a der 2. DV-BEG gezahlt worden sind, ist hiervon ein Betrag von 10.855 DM abzuziehen, so daß ein Nachzahlungsbetrag von 2.248 DM verbleibt.
Gemäß §169 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BEG ist der Rentennachzahlungsbetrag bis 31. Dezember 1969 (1 *410 Ml) mit 1 % vierteljährlich zu verzinsen. Das würde bei einer Verzinsung bis 31. März 1976 an sich einen Zinsbetrag von 352,50 DM ergeben. Da das Beru-
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fungsgericht dem Kläger aber nur 179,35 DM Zinsen zü-gesprochen und der Kläger keine Revision eingelegt hat, muß es bei dem Zinsausspruch des Oberlandesgerichts verbleiben.
Im Umfang der Zuerkennung durch den Senat ist die Revision des Beklagten unbegründet. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger darüber hinausgehende Ansprüche zugesprochen hat, war sein Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Über die dem Kläger ab 1. Januar 1972 zustehenden Rentenerhöhungen konnte der Senat nicht entscheiden, weil sie bei Beträgen ab 304 DM vom Berufungsurteil nicht erfaßt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 209, 225 Abs. 1 BEG, § 92 Abs. 1 ZPO.
Dr. Thumm	Zorn	Henkel
 Fuchs	Dr.	Lang
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