* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 95/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 95/69

- Prozeßbevollmächtigters Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts gegen Land Hordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Hordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Zorn, Dr. Woesner und Henkel für Recht erkannts Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Der Kläger hat als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Freiheit erhalten. Die Entscheidung beruht insoweit auf der Anwendung ausländischen Rechts und ist für das Revisionsgericht bindend (§§ 209 Abs. 1 BEG; 549 Abs.1, 562 ZPO). Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers verneint hat, entsprechen den früheren Grundsätzen des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. lebender Verfolgter gemäß § 160 BEO schon dann entschädigungsberechtigt , wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Rationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Reehtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. In Anwendung dieser vom Bundesgerichtshof neu entwickelten Grundsätze wird das Berufungsgericht die Elüchtlingseigen-schaft des Klägers überprüfen müssen.

Zitierte Normen: § 160 BEG
RechtBelgienDüsseldorfBEGLandKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2440 092
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 95/69	URTEIL	Verkündet	am
3. Juli 1969 Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Henryk S Belgien,
 de I
9
- Prozeßbevollmächtigters
 Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts
 gegen
Land Hordrhein - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Hordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 10. Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Zorn,
 Dr. Woesner und Henkel
 für Recht erkannts
 Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand;
Der 1904 in R^^B geborene jüdische Kläger wanderte 1924 von Polen nach Belgien aus und wurde dort von der nationalsozialistischen Judenverfolgung erfaßt. Hach dem Ende der Verfolgung blieb er in Belgien und arbeitete als Vertreter.
Der Kläger hat als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Freiheit erhalten. Seinen Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hat die Verwaltungsbehörde
 
aus medizinischen G-ründen abgelehnt. Das Landgericht hat die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG verneint und die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die gleiche Auffassung vertreten und die Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe;
Die Revision ist begründet.
Der Kläger kann nach § 160 BEG anspruchsberechtigt sein.
In dem angefochtenen Urteil ist ausgeführt, der Kläger sei nach dem polnischen Staatsangehörigkeitsrecht am 1. Oktober 1953 polnischer Staatsangehöriger gewesen. Die Entscheidung beruht insoweit auf der Anwendung ausländischen Rechts und ist für das Revisionsgericht bindend (§§ 209 Abs. 1 BEG; 549 Abs. 1, 562 ZPO).
Weiter ist im Berufungsurteil erörtert, der Kläger könne nicht als Flüchtling im Sinne des Art. 1 A Er. 1 oder Nr. 2 Genfer Konvention angesehen werden.
Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers verneint hat, entsprechen den früheren Grundsätzen des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Danach ist ein im Ausland
4 -
lebender Verfolgter gemäß § 160 BEO schon dann entschädigungsberechtigt , wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Rationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Reehtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind.
In Anwendung dieser vom Bundesgerichtshof neu entwickelten Grundsätze wird das Berufungsgericht die Elüchtlingseigen-schaft des Klägers überprüfen müssen. Nur wenn dem Kläger bis zu dem 1. Oktober 1953 eine Rückkehr nach Polen angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse zuzu demuten gewesen wäre, käme es auf die besondere Lage der Juden an diesem Stichtag in seiner Heimat an.
Mai	Maaß	Zorn
 Dr. Woesner
 Henkel