Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. tragsfrist, traf aber bis November 1964 keine Sachentscheidung » Nie Klägerin erhob daraufhin im Dezember 1964 Untätig, keitsklage» Das Landgericht hat den Abweisungsantrag des be klagten Landes als ablehnenden Bescheid gewertet und die nu mehr auf Leistung gerichtete Klage durch Urteil vom 9« Ja» nuar 1967 abgewiesen, Dieses Urteil ist der Klägerin zu Häa den ihrer Prozeßbevollmäehtigten am 19» Januar 1967 zugestellt wordene Die Klägerin hat dagegen am 20o Februar 1967 Berufung eingelegt und zugleich beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 19o Juni 1967 zu verlängern. Der Tor sitzende des Berufungsgerichts hat dem entsprochen» Die Berufungsbegründung ist erst am 20, Juni 1967 beim Oberlandes gerieht eingegangeno Nach schriftlichem Hinweis auf den ver spätsten Eingang der Berufungsbegründung, der am 26, Septem ber 1967 an den Prozeßbevollmäehtigten der Klägerin Rechtsanwalt KflH abgesandt worden ist, hat die Klägerin am 12, Oktober 1967 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Yersäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und dazu vorgetragen, ihr Frozeßbevollmächtigter habe am 15 o Juni 1967, nach Diktat der Berufungsbegründung, einen schweren Autounfall erlitten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 22« Dezember 1967 als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründungssehrift verspätet bei Gericht eingegangen sei» Den Wiedereinsetzungsantrag hat es zurückgewiesen, da die darin enthaltenen Angaben nicht ausreichten, einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO festzustellen«, Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Revision verfolgt die Klägerin ihr Wiedereinsetzungsbegehren weiter. Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Köln zurückzuverweiseno Das beklagte Land ist im Revisionsrechts zuge nicht vertreten gewesen. Das Oberlandesge-richt hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist im Ergebnis zu Recht versagt. Die Klägerin hat gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9» Januar 1967, das ihr zu Händen ihrer Prozei-bevollmächtigten am T9» Januar 1967 zugestellt worden ist, am 20. Hechtsanwalt IjBHHV, der die Berufung eingelegt hat, ist beim Oberlandesgericht Köln nicht zugelassen* Me Berufungsbegründung ist verspätet bei Bericht eingegangen* Auf den Antrag der Klägerin vom 1?. Von Bedeutung ist aber, daß dem Vorbringen der Klägerin nicht entnommen werden kann, wann die Schockwirkung beendet war» Haeh Wiedereintritt der vollen Handlungsfähigkeit mußte Rechtsanwalt PflHHHBdie Pristen überprüfen, die in der Zwischenzeit abgelaufen waren, und dabei auf die Tatsache stoßen, daß er eine Berufungsbegründungs- schrift, die bis zu dem 19» Juni 1967 beim Oberlandesgericht Köln einzureichen war, erst an diesem Tage unterschrieben und mit gewöhnlicher Post nach Köln abgesandt hatte» Unter diesen Umständen ist für die Entscheidung darüber, ob die Klägerin durch ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 233 ZPO an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert worden ist, kein Baum«
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am IS, Dezember 1969 Pohl, Justizhaupts ekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IX 2R 95/68 URTEIL in dem Entsehädigungsreehtsstreit Elisabeth R _______ s e Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmäehtigter* Re@ht8anws0.tl gegen Land Hordrhein-Westfalem, vertreten durch den Regierungspräsidenten in £■■» Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 11. Dezember 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bumdesrichter Maaß, Dr, Graf, Dr. Voesner und Henkel für Recht erkannt? Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Dezember 196? wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die jetzt 79 Jahre alte Klägerin ist Jüdin. Im Jahre 1957 verließ sie ihre ungarische Heimat und lebt seitdem in Österreich. Ihr jüdischer Ehemann war während des Krieges in Ungarn rassischer Verfolgung ausgesetzt. Ein ungarisches Bericht erklärte ihn 1948 für tot. Die Klägerin beansprucht Entschädigung für Schaden an Leben nach ihrem Ehemann. Sie meldete den Anspruch am 16. Januar 1962 bei der Entschädigungsbehörde an. Diese gewährte ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der An- tragsfrist, traf aber bis November 1964 keine Sachentscheidung » Nie Klägerin erhob daraufhin im Dezember 1964 Untätig, keitsklage» Das Landgericht hat den Abweisungsantrag des be klagten Landes als ablehnenden Bescheid gewertet und die nu mehr auf Leistung gerichtete Klage durch Urteil vom 9« Ja» nuar 1967 abgewiesen, Dieses Urteil ist der Klägerin zu Häa den ihrer Prozeßbevollmäehtigten am 19» Januar 1967 zugestellt wordene Die Klägerin hat dagegen am 20o Februar 1967 Berufung eingelegt und zugleich beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 19o Juni 1967 zu verlängern. Der Tor sitzende des Berufungsgerichts hat dem entsprochen» Die Berufungsbegründung ist erst am 20, Juni 1967 beim Oberlandes gerieht eingegangeno Nach schriftlichem Hinweis auf den ver spätsten Eingang der Berufungsbegründung, der am 26, Septem ber 1967 an den Prozeßbevollmäehtigten der Klägerin Rechtsanwalt KflH abgesandt worden ist, hat die Klägerin am 12, Oktober 1967 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Yersäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und dazu vorgetragen, ihr Frozeßbevollmächtigter habe am 15 o Juni 1967, nach Diktat der Berufungsbegründung, einen schweren Autounfall erlitten. Er sei danach in ein Kranken» haus eingeliefert worden und für einige Tage bettlägerig gewesen. Dadurch hätten sich Unterzeichnung und Absendung der Berufungsbegründung verzögert. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 22« Dezember 1967 als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründungssehrift verspätet bei Gericht eingegangen sei» Den Wiedereinsetzungsantrag hat es zurückgewiesen, da die darin enthaltenen Angaben nicht ausreichten, einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO festzustellen«, Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Revision verfolgt die Klägerin ihr Wiedereinsetzungsbegehren weiter. Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Köln zurückzuverweiseno Das beklagte Land ist im Revisionsrechts zuge nicht vertreten gewesen. Entscheidungsgründe Die Revision ist nach § 221 Abs. 1 BEG zulässig, aber sachlich nicht gerechtfertigt. Das Oberlandesge-richt hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist im Ergebnis zu Recht versagt. Die Klägerin hat gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9» Januar 1967, das ihr zu Händen ihrer Prozei-bevollmächtigten am T9» Januar 1967 zugestellt worden ist, am 20. Februar 1967» einem Montag, frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Hach § 224 Abs. 2 BEG besteht für den Verfolgten in dem Verfahren vor dem Oberlandesgerieht Anwaltszwang. Das bedeutet im Grundsatz, daß er sich von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Anwalt vertreten lassen muß. Davon macht § 224 Abs. 2 BEG nur für den Anwalt eine Ausnahme, der den Kläger im ersten Rechtszuge in derselben Sache vertreten hat. Entscheidend ist insoweit, ob dem Vertreter wirksam eine Vollmacht nach I 81 ZPO erteilt worden ist, welchen Inhalt diese hatte und in welcher Weise er . die Vertretung nach außen ausgeübt hat (BOH EzW I960, 413 Hr. 85). Hechtsanwalt IjBHHV, der die Berufung eingelegt hat, ist beim Oberlandesgericht Köln nicht zugelassen* Sr hat die Klägerin aber im to rli egenden Hechts streit bereits im ersten Recht szuge vor dem Landgericht Köln vertreten* Me Klägerin erteilte ihm am 13. Juli 1965 Pro-zeßvollnaeht nach § 81 ZPO* Am 13* Juli 1965 zeigte er dem Landgericht an, daß er als weiterer Prozeßbevollmach-tigter neben Hechtsbeistand KeHB auftrete. Me Bestellung mehrerer ProzeSbevollmächtigter ist nach § 84 ZPO zulässig* Hechtsanwalt £■■■■ nahm auch Prozeßhandlungen vor. Br beantragte, im schriftlichen Verfahren nach | 128 Abs« 2 ZPO zu entscheiden* hilfsweise nach § 209 Abs. 3 BEO zu verfahren, und erbat Protokollabschrift«1 Ir erhielt diese sowie Abschrift des Beschlusses des Landgerichts vom 5. August 1965. Bas Urteil des Landgerichts vom 9. Januar 1967 ist zutreffend auch an ihn zu- Kechtsanwalt Berufung gegen das Erteil war danach berechtigt des Landgerichts einzulegen Ü . Me Berufungsbegründung ist verspätet bei Bericht eingegangen* Auf den Antrag der Klägerin vom 1?. Februar 1957 hin hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts mit Verfügung vom 21. Februar 1967 die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 19. Juni 196? einschließlich verlängert. Lie Berufoagsbe-gründung ist jedoch erst am 20* Juni 1967, einem Dienstag, beim Oberlandesgericht eingetroffen* Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann der Klägerin nicht gewährt werden, weil nicht hinreichend dargetan ist, daß sie die Zweiwochenfrist des § 234 ZPO, innerhalb deren die Wiedereinsetzung beantragt werden muß, eingehalten hate Die Prist beginnt mit dem Tage, an dem der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Versäumung erkannte oder erkennen mußte» Es kann dahingestellt bleiben, ob das schon am 19« Juni 1967, als Rechtsanwalt KflHHV die Berufungsbegründungsschrift Unterzeichnete und absenden ließ, der Pall war» Ein voll Einsichtsund Handlungsfähiger hätte sich bei dieser Maßnahme der Tatsache bewußt werden müssen, daß ein am 19» Juni 1967 von Berlin abgesandter gewöhnlicher Brief in der Regel nicht noch an demselben Tage beim Oberlandesgericht Köln eingeht und deshalb eine an diesem Tage endende Prist nicht wahren kann» Immerhin besteht aber die Möglichkeit, daß Rechtsanwalt KHH^P bei Unterzeichnung des Schriftsatzes noch unter der Wirkung des erheblichen Schocks stand, den er bei dem schweren Autounfall vom 15» Juni 1967 erlitten hatte» Der Senat stellt deshalb auf diesen Zeitpunkt nicht ab» Von Bedeutung ist aber, daß dem Vorbringen der Klägerin nicht entnommen werden kann, wann die Schockwirkung beendet war» Haeh Wiedereintritt der vollen Handlungsfähigkeit mußte Rechtsanwalt PflHHHBdie Pristen überprüfen, die in der Zwischenzeit abgelaufen waren, und dabei auf die Tatsache stoßen, daß er eine Berufungsbegründungs- schrift, die bis zu dem 19» Juni 1967 beim Oberlandesgericht Köln einzureichen war, erst an diesem Tage unterschrieben und mit gewöhnlicher Post nach Köln abgesandt hatte» Er mußte daraus den Schluß ziehen, daß diese Prist nicht eingehalten war» Der Zeitpunkt der Wiedererlangung voller Handlungsfähigkeit kann nach den Ge samtumständen jedenfalls nicht später als am Ende der Gerichtsferien des Jahres 1967 liegen« Selbst bei Unterstellung einer derart außergewöhnlichen Dauer der Unfallauswirkung auf die Handlungsfähigkeit des Prozeßbevollmäehtigten ergibt sich, daß die Zweiwochenfrist des § 234 ZPO nicht eingehalten ist« Wenn sie erst am 18» September 1967 zu laufen begann, so endete sie am 2» Oktober 1967c Das Wiedereinsetzungsgesuch ist aber erst am 12« Oktober 1967 bei Gericht eingegangen» Unter diesen Umständen ist für die Entscheidung darüber, ob die Klägerin durch ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 233 ZPO an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert worden ist, kein Baum« 8 - Die Hebenentscheidung folgt aus §§ 209 Abs. 1 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO. Mai Maaß Graf Dr. Woesner Henkel