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BGH · IX ZR 95/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 95/67

Von den drei Töchtern aus der Ehe lebt nur noch die ebenfalls in wohnende Ruth ihre beiden Schwestern Ilse und Anneliese haben die Deportation nicht überlebt. Sie hat deshalb der Klägerin durch Bescheid vom 17. Sie trug vor, daß ihr bis I960 aus ererbten Entschädigungsleistungen ein Betrag von 25.471,75 DM - 4.350 Rand zugeflossen sei und daß sie ferner wegen der Tötung ihrer Tochter Ilse 30,771,-- DM = 6.280 Rand Rentennachzahlungen und Kapitalentschädigung erhalten habe. Sic hat den Standpunkt eingenommen, aus dem Vermögen müsse die Klägerin noch längere Zeit ihre Aufwendungen bestreiten, Bas sei möglich, auch wenn eine beträchtliche Rücklage abgesetzt werde. Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr vom 1. Bas Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, der Klägerin die geforderte Rente zu zahlen. Mit der Berufung gegen dieses Urteil bekämpft das beklagte Land die Auffassung des Landgerichts, die Klägerin soi jedenfalls seit dem 1. Davon abgesehen erhalte die Klägerin jetzt eine Witwenrente aufgrund des Berufsschadens ihres Mannes, Bei der Prüfung der Bedürftigkeit könne es nicht, v/io das Landgericht angenommen habe, darauf ankommeni welcher Betrag der Klägerin als Elternteilrente zustehe. Ein Aufwand in dieser Höhe sei nicht gerechtfertigt, es komme vielmehr auf das Existenzminimunt von monatlich 39,50 Rand = 221,42 DM an. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage abzuwoi3on, weiter. Es hat deshalb erörtert, ob und flir welche Zeit die Klägerin nach dem 1. Dagegen ist nach Ansicht des Berufungsgerichts der Klägerin der Verbrauch der Entschädigungssummen nicht zuzu demuten, die sie als Kapitalentschädigung und Rentennachzahlun-gen v/ogen des Todes ihrer Tochter Ilse erhalten hat (30.171,—DU abzüglich 2.500,— DM Anwaltshonorar = 27.671,— DM). Das Berufungsgericht ist somit zu dem Ergebnis gekommen, daß der Lebensbedarf der Klägerin durch die Verwendung von 16.900,— DM nur für die Zeit vom 1. Juni 1962 gesichert gewesen sei und ihr deshalb für die Zeit von April 1963 ab die Elternrente wieder zustehe. Die Revision will diese beschränkte Verwendung der Entschädigung3leistungen nicht gelten lassen und meint, die nachgozahlte Elternronte mit der Kapitalentschädigung hätte von der Klägerin verbraucht werden müssen, ehe sie eine Wiederaufnahme der Rente beanspruchen könne. Die Höhe dieser Rücklage richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, sie sollte bei vorangegangenen langjährigen Existenzsoiigen nicht engherzig bemessen werden. Das gilt jedoch nicht für Nachzahlungen und Kapitalentschädigungen auf die Elternrente. Das beklagte Land kann seine Rentenleistungen nioht deshalb einstellen, weil der Hinterbliebene noch für längere oder kürzere Zeit seinen Lebensunterhalt mit Hilfe dieser Nachzahlungen decken könne» Der entgegengesetzte Standpunkt der Revision ist unzutreffend. November 1953) gewährt werden können; das ist aber für Sinn und Zweck dieser Hinterbliebenenversorgung nicht ausschlaggebend. Daß hier die Klägerin das Verfahren zur Durchsetzung eigener Ansprüche hinausgezögert habe, hat die Revision nicht behauptet, Es ist der Klägerin auch nicht anzulasten, daß sie für diese Ansprüche keine Vorschüsse beantragt hat. April 1963 ab schon deshalb nicht mehr als bedürftig anzusehen sei, weil das Berufungsgericht den Lebensbedarf der Klägerin in Südafrika zu hoch geschätzt und daher einen zu raschen verbrauch des Vermögens hingenommen habe. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Klägerin bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Verbrauch von monatlich 100 Rand das zu dem Verbrauch bestimmte Vermögen so unwirtschaftlich verzehrt hat, daß ihr deshalb vorzuwerfen ist, sie habe schuldhaft, auf Kosten des entschädigungspflichtigen Landes, den Wiedereintritt der Bedürftigkeit verfrüht herbeigeführt (§ 9 Abs. 1 BEG, § 254 BGB). Diesen Vorwurf hat die Revision nicht erhoben, sio könnte ihn selbst dann nicht erheben, wenn eine Verfolgte im Alter von 75 bis 80 Jahren zu Lasten ihres Vermögens etwas mehr ausgegeben hätte, als sich aus der Lebensstellung ihres verstorbenen Mannes und seinen Verhältnissen vor der Verfolgung ergibt. Aus diesen Gründen bestehen auch insofern keine Bedenken gegen das angefoch-tene Urteil, als das Berufungsgericht bei der Erörterung der Frage, für welche Zeit die Bedürftigkeit der Klägerin durch die Verwendung eines Vermögens von 16.900,— DM ausgeschlossen wurde, nicht berücksichtigt hat, daß der Klägerin daneben noch Erträge aus der Anlage ihres Vermögens zugeflossen sind. Selbst wenn die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 1958 bis 1963 jährlich 2.016,— DM Zinsen und Dividenden empfing und auch diese Einkünfte verbraucht hat, läßt sich deshalb nicht der Vorwurf erheben, sie habe ihre Einkünfte und ihr Vermögen so unwirtschaftlich verwertet, daß ihr daraus ein Vorwurf zu machen sei. Aus diesen Gründen muß die Revision des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückgev/iesen werden.

Zitierte Normen: § 17 BGB § 88 BSHG § 17 BEG § 1610 BGB § 9 BEG
RandLandZeitVermögenBedürftigkeitKlägerinElternrenteRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG § 17 Abs. 1 Hr. 5
Nachzahlungen von Hinterbliebenenrenten, die Verwandten der aufsteigenden Linie für die Lauer der Bedürftigkeit gewährt werden, können die Bedürftigkeit für die Zeit nach der Zahlung nicht Beseitigen.
BGH, ürt. v. 21. November 1968 - IX ZR 95/67 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ?HJ5/67_	URTEIL	Verkünde,	.m
21. November 1968 Ehrenberger, Justizangestellte
 ala Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 51* Fehr belliner Platz 2,
- Prozeßbevollmächtigter
 Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr
 Prau Gertrud
- Prozeßbevollmächtigter
 Klägerin und Revisionsbeklagte
 Rechtsanwalt Br.
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Vei’handlung vom 14. November 1968 unter Mitwirkung der Bundosrichter Wüstenberg, Maaß, Dr. Graf, von der Mühlen und Zorn
 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. Juli 1966 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die 1883 geborene Klägerin wanderte 1939 mit ihrem Ehemann nach Südafrika aus. Die Eheleute Waren wegen ihrer jüdischen Abstammung Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Die Klägerin lobt jetzt in JflflHIHB» Ihr Ehemann starb 1931. Von den drei Töchtern aus der Ehe lebt nur noch die ebenfalls in
 wohnende Ruth	ihre	beiden	Schwestern	Ilse
 und Anneliese	haben	die	Deportation	nicht	überlebt. Ilse
 war zuletzt als Krankenschwester am jüdischen Krankenhaus in B^^B tätig; .ihr vorangegangenes modizninisches Studium hatte sie nicht mehr abschließen können.
Die Entschädigungsbehörde hat angenommen, daß Ilse wäre sie nicht umgebracht worden, ihre bedürftige Mutter überwiegend unterhalten haben würde. Sie hat deshalb der Klägerin durch Bescheid vom 17. Januar 1958 vom 1. November 1953 ab eine Elternrente bewilligt. Sie belief sich zunächst auf 242,— DM monatlich, vom 1. Januar 1956 ab betrug sie
 
monatlich 264,— DM. Durch Änderungsbescheid vom 6. Juni 1959 ist sie mit Wirkung vom 1. April 195? ab auf monatlich 292,—^ erhöht worden.
Nach Erlaß des Bescheides vom 17. Januar 1958 erhielt die Klägerin als Miterbin nach ihrem Bhemanne und nach ihren beiden verstorbenen Töchtern Entschädigungsleistungen im Betrage von insgesamt 29.899,— DM. In dieser Summe ist die im April 1963 zuerkannte Entschädigung für den Berufsschäden der Tochter Anneliese mit 4.428,— DM enthalten. Wegen der bis dahin gezahlten Entschädigung stellte die Entschädigungs-behördc die Rentenzahlungen (Elternrente) sum Ende Februar I960 ein.
Anfang April 1963 forderte die Klägerin die Wiederaufnahme der Rentenzahlungen. Sie trug vor, daß ihr bis I960 aus ererbten Entschädigungsleistungen ein Betrag von 25.471,75 DM - 4.350 Rand zugeflossen sei und daß sie ferner wegen der Tötung ihrer Tochter Ilse 30,771,-- DM = 6.280 Rand Rentennachzahlungen und Kapitalentschädigung erhalten habe.
Aus der Anlage der zuletzt genannten Summe erhalte sie jährlich Zinsen von 360 Rand.
Für ihren Lebensunterhalt müsse sie monatlich etwa 103 Rand aufwenden. Arzte, Krankenhausaufenthalte und Heilmittel hätten während der Jahre 1959 bis 1963 329,59 Rand gekostet. Die Mittel aus den ererbten Entschädigungsleistungen seien infolgedessen vollständig verbraucht. Ihr Vermögen hat dio Klägerin zu dem 1. Januar 1963 auf 6.720 Rand =
37.668,96 DM, zu dem 31. Januar 1964 auf 6.253 Rand = 35.051,19 ^ beziffert. Trotz dieses Vermögens sei sie jetzt wieder bedürftig, weil weitere Entschädigungsleistungen nicht zu erwarten seien und sie für ihren Lebensbedarf wenigstens
100 Rand monatlich brauche0 Es sei ihr nicht zuzu demuten?. das ihr verblichene Vermögen nach und nach aufzubrauchen, woil es sich dabei um die Entschädigung für den Schaden an Leben handele.
Die Entschädigungsbehörde hat in ihrem Bescheid vom 10. Juli 1964 die Wiederaufnahme der Rentenzahlungen abgelehnt. Sic hat den Standpunkt eingenommen, aus dem Vermögen müsse die Klägerin noch längere Zeit ihre Aufwendungen bestreiten, Bas sei möglich, auch wenn eine beträchtliche Rücklage abgesetzt werde. Es spiele keine Rolle, aus welchen Quellen das Vermögen stamme.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr vom 1. April 1963 ab eine Elte rar ent e von monatlich 347 BM, vom 1. Oktober 1964 ab in Höhe von 372 BM monatlich zu zahlen, Bas beklagte Land hat geboten, die Klage abzuweisen.
Bas Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, der Klägerin die geforderte Rente zu zahlen.
Mit der Berufung gegen dieses Urteil bekämpft das beklagte Land die Auffassung des Landgerichts, die Klägerin soi jedenfalls seit dem 1. April 1963 wieder bedürftig. Das Landgericht habe die der Klägerin zugeflossenen Entschädigungsleistungen nicht vollständig berücksichtigt und die Nachzahlung der Elternrente zu Unrecht außer acht gelassen. Davon abgesehen erhalte die Klägerin jetzt eine Witwenrente aufgrund des Berufsschadens ihres Mannes, Bei der Prüfung der Bedürftigkeit könne es nicht, v/io das Landgericht angenommen habe, darauf ankommeni welcher Betrag der Klägerin als Elternteilrente zustehe. Ein Aufwand in dieser Höhe sei nicht gerechtfertigt, es komme vielmehr auf das Existenzminimunt von monatlich 39,50 Rand = 221,42 DM an. Schließlich
 
möge die Klägerin den erheblichen Rückgang ihres Vermögens von £.253 Rand am 31. Januar 1964 auf 1.200 Rand am 3. Juli 1965 erklären.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage abzuwoi3on, weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurück-zuweioen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet»
1.	Dao Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß dio Klägerin seit dem 1. März I960 keine Elternrente mehr erhalten hat und daß ihre sonstigen laufenden Einnahmen nicht ausreichten, den nach ihrer Lebensstellung und den Lebenshaltungskosten in Südafrika auf monatlich 100 Rand * 560 DM geschätzten Aufwand zu decken. Es hat deshalb erörtert, ob und flir welche Zeit die Klägerin nach dem 1. März I960 durch den Einsatz ihres Vermögens die Bedürftigkeit abwen-üen konnte. Hach Ansicht des Berufungsgerichts standen der Klägerin dafür nur die ererbten Entschädigungsleistungen von 29.899,— DM zur Verfügung, und zwar nach Abzug von Anwalts- und Bankspescn in Höhe von 3.000,— DM und von 10.000,- DM Rücklage für Notbedarf. Mit den ihr danach verbliebenen 16.900,— DM konnte die Klägerin bei einem Monats-bodarf von 600,— DM, der Arzt- und Heilmittelkosten umfaßt, ihren Unterhalt für 28 Monate bestreiten.
 
Dagegen ist nach Ansicht des Berufungsgerichts der Klägerin der Verbrauch der Entschädigungssummen nicht zuzu demuten, die sie als Kapitalentschädigung und Rentennachzahlun-gen v/ogen des Todes ihrer Tochter Ilse erhalten hat (30.171,—DU abzüglich 2.500,— DM Anwaltshonorar = 27.671,— DM). Das Berufungsgericht ist somit zu dem Ergebnis gekommen, daß der Lebensbedarf der Klägerin durch die Verwendung von 16.900,— DM nur für die Zeit vom 1. März I960 bis zu dem 30. Juni 1962 gesichert gewesen sei und ihr deshalb für die Zeit von April 1963 ab die Elternrente wieder zustehe.
2.	Die Revision will diese beschränkte Verwendung der Entschädigung3leistungen nicht gelten lassen und meint, die nachgozahlte Elternronte mit der Kapitalentschädigung hätte von der Klägerin verbraucht werden müssen, ehe sie eine Wiederaufnahme der Rente beanspruchen könne. Die Elternrente sei dazu bestimmt, den Lebensunterhalt zu decken. Würden die Gelder aber nicht für diesen Zweck, sondern zur Ver-raögensbildung verwandt, so führe das im Ergebnis zu dem dem Gesetz nicht entsprechenden Vermögensübergang auf unbekannte Erben.
Das Berufungsgericht hält diesen Einwand der Revision mit Recht für unbegründet. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BIG tritt an die Stelle des Anspruchs, der einem bedürftigen Verwandten der aufsteigenden Linie gegen einen Angehörigen zusteht (§§ 1601, 1602 BGB). Die Unterhaltspflicht eines solchen Verwandten setzt erst dann ein, wenn die Verwertung eigenen Vermögens nicht mehr in Präge kommt (BGH RzW 1966, 323 Nr. 26). Bis dahin ist der Hinterbliebene nicht bedürftig.
Sein Vermögengeinsatz muß ihm zuzu demuten sein. Das ist in der Regel der Pall, wenn os weder unwirtschaftlich noch besonders schwierig 1st 5 Vermögens gegen-1: stünde in Geld umzusetzen. In diesen Zusammenhang gehört auch, daß es dem Berechtigten nicht zuzu demuten ist, sein Vermögen völlig aufzubrauchen, eine angemessene Rücklage für Notlagen darf er behalten. Das hat der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen «tRzW 1964, 512 Nr. 22; 1966, 323 Nr. 26). Die Höhe dieser Rücklage richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, sie sollte bei vorangegangenen langjährigen Existenzsoiigen nicht engherzig bemessen werden. Das läßt sich auch nach § 88 Abs. 2, 3 BSHG;, ■§; 25 a Abs„ 7 BVG-rechtfertigen»
Aus weichen Quellen das zu verwertende Vermögen stammt, ist regelmäßig gleichgültig. Es sind also auch solche Mittel oder ihre Surrogate zu verwerten, die dem Hinterbliebenen durch Entschädigungsleistungen zugeflossen sind. Das gilt jedoch nicht für Nachzahlungen und Kapitalentschädigungen auf die Elternrente. Das beklagte Land kann seine Rentenleistungen nioht deshalb einstellen, weil der Hinterbliebene noch für längere oder kürzere Zeit seinen Lebensunterhalt mit Hilfe dieser Nachzahlungen decken könne» Der entgegengesetzte Standpunkt der Revision ist unzutreffend. Die Rentenzahlungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG waren nach der Natur des Anspruchs mit dem Wegfall der Unterhaltsleistungen des Verwandten auf-subringen. Boi einer diesem Zweck der gesetzlichen Regelung entsprechenden Zahlungsweise hätte das zur Leistung verpflichtete Land die Rente so lange zu gewähren, bis durch andere Vermögenszuflüsse die'Bedürftigkeit weggefallen wäre. Es liegt zwar auf der Hand, daß Entschädigungsleistungen nicht sofort,als© mit dem Wegfall des Leis'hu^l
 
pflichtigen bzw, zu dem Beginn der Rentenpflicht (1. November 1953) gewährt werden können; das ist aber für Sinn und Zweck dieser Hinterbliebenenversorgung nicht ausschlaggebend. Eine andere Auslegung des Gesetzes würde dazu führen, daß der Rentenempfänger gerade dann besonders benachteiligt wird, wenn über den Anspruch auf Hinterbliebenenrente besonders spät entschieden würde.
Die bei Brunn - Hebenstreit (Anm. 16 zu § 17 BEG) erhobenen Bedenken, diese Gesetzesauslegung führe dazu, daß arglistig handelnde Antragsteller die Entscheidung über eigene Entschädigungsansprüche möglichst lange hinauszögerton, um die Zeit zu verlängern, für die sie Hinterbliebenenrente beziehen, greifen nicht durch. Die Entschädigungsbehörde kann einem solchen Verhalten auf verschiedene Weise entgegontreten: sie hat die Möglichkeit, auf die eigenen Entschädigungsansprüche des Rentenberechtigten einen angemessenen Vorschuß zu gewähren, der ausreicht, um die Bedürftigkeit jedenfalls bis zur Abschlußzahlung zu beseitigen. In besonderen Rallen kann sie arglistigem Verhalten, auch wenn es das Verfahren betrifft, mit den Mitteln des § 7 BEG begegnen. Daß hier die Klägerin das Verfahren zur Durchsetzung eigener Ansprüche hinausgezögert habe, hat die Revision nicht behauptet, Es ist der Klägerin auch nicht anzulasten, daß sie für diese Ansprüche keine Vorschüsse beantragt hat. Hierbei ist das Alter der Klägerin zu berücksichtigen.
3.	Es trifft auch nicht zu, wie die Revision weiter einwendet, daß die Klägerin vom 1. April 1963 ab schon deshalb nicht mehr als bedürftig anzusehen sei, weil das Berufungsgericht den Lebensbedarf der Klägerin in Südafrika zu hoch geschätzt und daher einen zu raschen verbrauch des Vermögens hingenommen habe. Nach den Grund-
 
Sätzen des Entschädigungsrechts könne es bei der Bemessung des Lebensbedarfs, nicht auf die besonderen Verhältnisse des Auswanderungslandes ankommen.
Ein vom Revisionsgericht zu beachtender, aus unzutreffenden rechtlichen Erwägungen entstandener Schätzungsfehler liegt nicht vor. Es kommt nicht darauf an, welche Unterhaltsleistungen ein zu dem Unterhalt verpflichteter Verwandter der Klägerin nach § 1610 BGB zu erbringen hätte. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Klägerin bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Verbrauch von monatlich 100 Rand das zu dem Verbrauch bestimmte Vermögen so unwirtschaftlich verzehrt hat, daß ihr deshalb vorzuwerfen ist, sie habe schuldhaft, auf Kosten des entschädigungspflichtigen Landes, den Wiedereintritt der Bedürftigkeit verfrüht herbeigeführt (§ 9 Abs. 1 BEG, § 254 BGB). Diesen Vorwurf hat die Revision nicht erhoben, sio könnte ihn selbst dann nicht erheben, wenn eine Verfolgte im Alter von 75 bis 80 Jahren zu Lasten ihres Vermögens etwas mehr ausgegeben hätte, als sich aus der Lebensstellung ihres verstorbenen Mannes und seinen Verhältnissen vor der Verfolgung ergibt. Daß der notwendige Unterhalt, also das Existenzminimum, für die Frage keinen Maßstab abgibt, wann ein überhöhter Vermögensverbrauch vorliegt, bedarf weiter keiner Begründung. Aus diesen Gründen bestehen auch insofern keine Bedenken gegen das angefoch-tene Urteil, als das Berufungsgericht bei der Erörterung der Frage, für welche Zeit die Bedürftigkeit der Klägerin durch die Verwendung eines Vermögens von 16.900,— DM ausgeschlossen wurde, nicht berücksichtigt hat, daß der Klägerin daneben noch Erträge aus der Anlage ihres Vermögens zugeflossen sind. Selbst wenn die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 1958 bis 1963 jährlich 2.016,— DM Zinsen und Dividenden empfing und auch diese Einkünfte verbraucht hat, läßt sich deshalb
10 -
nicht der Vorwurf erheben, sie habe ihre Einkünfte und ihr Vermögen so unwirtschaftlich verwertet, daß ihr daraus ein Vorwurf zu machen sei. Das beklagte Land hätte einen solchen Vorwurf im einzelnen begründen müssen. Das ist nicht geschehen.
4.	Auch die Witwenrente, die die Klägerin nach §§ 98, 86,
17 BEG rückwirkend vom 1. Januar I960 an erhält, ist dazu bestimmt, ihren Untcrhaltsbedarf zu decken. Sie hätte vom 1. Januar I960 an gezahlt werden müssen. Aus der rückwirkenden Zahlung von Rentenrückständen kann der Wegfall der Bedürftigkeit für die Elternrente nicht hergeleitet werden. Nach den getroffenen Feststellungen ist ferner die laufende Rente nicht hoch genug, um den angemessenen Unterhaltsbedarf der Klägerin zu decken.
Aus diesen Gründen muß die Revision des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückgev/iesen werden.
Wüstenberg	Maaß	Graf
 von der Mühlen	Bundesrichter	Zorn ist
 beurlaubt und	deshalb
 verhindert zu	unter-
schreiben.
Wüstenberg