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BGH · IX ZR 95/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 95/09

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. 1 Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision gegen das auf § 133 Abs. 1 InsO gestützte Berufungsurteil besteht nicht. Januar 2007 (IX ZR 31/05, BGHZ 170, 276) geltend gemachten Zulassungsgründe zur Beurteilung der objektiven Gläubigerbenachteiligung im Anfechtungsrecht sind ohne Ausnahme durch die Rechtsprechungsänderung des Senats in dem erst nach der Rechtsmittelbegründung ergangenen Urteil vom 6. Die von der Beschwerde angesprochenen Fragen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes und der Kenntnis des beklagten Landes hiervon haben keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus, soweit sie nicht zur objektiven Gläubigerbenachteiligung in Beziehung stehen. März 2008 - IX ZR 98/07, WM 2008, 840 Rn. 19) sind auf den hier gegebenen Sachverhalt und seine rechtliche Beurteilung nicht übertragbar. Die beglichenen Steuerforderungen leben nach § 144 Abs. 1 InsO durch die Rückgewähr der anfechtbaren Leistungen wieder auf.Das Durchsetzungsrisiko des Steuergläubigers unterscheidet sich nicht von dem nämlichen Risiko anderer Gläubiger gesetzlicher Schuldverhältnisse.

Zitierte Normen: § 133 InsO § 544 ZPO
MärzBeurteilunggesetzlichGläubigerbenachteiligungSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 95/09
vom 15. März 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 15. März 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. März 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 154.619,83 € festgesetzt.
Gründe:
1	Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision gegen das auf § 133 Abs. 1 InsO gestützte Berufungsurteil besteht nicht.
2	1. Die im Anschluss an das Urteil vom 11. Januar 2007 (IX ZR 31/05, BGHZ 170, 276) geltend gemachten Zulassungsgründe zur Beurteilung der objektiven Gläubigerbenachteiligung im Anfechtungsrecht sind ohne Ausnahme durch die Rechtsprechungsänderung des Senats in dem erst nach der Rechtsmittelbegründung ergangenen Urteil vom 6. Oktober 2009 (IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317) überholt. Das Ergebnis des Berufungsurteils wird dadurch nicht in Frage gestellt, sondern anderweitig gestützt.
 
3	2. Die von der Beschwerde angesprochenen Fragen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes und der Kenntnis des beklagten Landes hiervon haben keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus, soweit sie nicht zur objektiven Gläubigerbenachteiligung in Beziehung stehen.
4	Aus dem Aufschub eines Insolvenzantrages ist auch bei dem Geschäftsführer einer GmbH, dem die Vorschriften über die Insolvenzantragspflicht bekannt sind, kein allgemeiner Rückschluss darauf möglich, dass dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung die notwendige Wissensgrundlage fehlt. Die Erwägungen des Senats zu dem Wegfall der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners infolge Rücknahme eines von ihrem Geschäftsführer gestellten Insolvenzantrages (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2008 - IX ZR 98/07, WM 2008, 840 Rn. 19) sind auf den hier gegebenen Sachverhalt und seine rechtliche Beurteilung nicht übertragbar.
5	3. Der Grundsatz der Steuergerechtigkeit ist durch die Vorsatzanfechtung oder die besondere Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen nicht verletzt. Die beglichenen Steuerforderungen leben nach § 144 Abs. 1 InsO durch die Rückgewähr der anfechtbaren Leistungen wieder auf. Das Durchsetzungsrisiko des Steuergläubigers unterscheidet sich nicht von dem nämlichen Risiko anderer Gläubiger gesetzlicher Schuldverhältnisse. Auch wer durch eine unerlaubte Handlung eines Insolvenzschuldners geschädigt wird, sich diesen Schuldner als Verletzter also oftmals nicht aussuchen kann, muss mit Zahlungsausfall oder Rückgewähr der bereits erlangten Schadensdeckung infolge Insolvenz seines Schuldners rechnen.
 
6	4.	Von	einer	weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß
§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Stendal, Entscheidung vom 27.10.2008 - 21 O 246/07 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 25.03.2009 - 5 U 157/08 -