Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat iurch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 12. Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger 1/12, die Beklagte 11/12 zu tragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann gegen Forderungen des Schuldners, die zwischen dem Eingang eines zulässigen Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstrek-kung und der Eröffnung begründet wurden, mit Gesamtvollstreckungsforderungen auch dann nicht wirksam aufgerechnet werden, wenn es sowohl an einem Verfügungs- als auch an einem Vollstreckungsverbot fehlt (BGH, Urt. v. Da die in Rede stehenden Forderungen des Schuldners gegen die Beklagte sämtlich nach Eingang des Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung begründet wurden, stehen die entsprechenden Beträge in vollem Umfang dem Kläger zu. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beläuft sich auf 14.143,09 DM nebst der Differenz zwischen der Verurteilungssumme des Landgerichts (34.978,58 DM) und derjenigen des Oberlandesgerichts (34.814,55 DM) in Höhe von 164,03 DM.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 94/96 BESCHLUSS vom 12. Dezember 1996 in dem Rechtsstreit Klaus Si als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren der HflB-Möbel Dieter MHHHB GmbH, Straße der über das Vermögen Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand Roland Ma| A®markt 8, und Renate Fj Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat iurch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 12. Dezember 1996 beschlossen: Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger 1/12, die Beklagte 11/12 zu tragen. Die Kosten der Rechtsmittelzüge werden der Beklagten auferlegt. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 14.307,12 DM festgesetzt . Gründe Die Parteien haben in der Revisionsinstanz übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die restliche Klagesumme an den Kläger gezahlt hatte. Deshalb ist gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des Sachund Streitstandes erscheint es geboten, die Kosten der Rechtsmittelzüge in vollem Umfang der Beklagten aufzuerlegen und die Kosten der ersten Instanz entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Verhältnis von 49.121,67 DM zu 4.767,24 DM zu verteilen. 3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann gegen Forderungen des Schuldners, die zwischen dem Eingang eines zulässigen Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstrek-kung und der Eröffnung begründet wurden, mit Gesamtvollstreckungsforderungen auch dann nicht wirksam aufgerechnet werden, wenn es sowohl an einem Verfügungs- als auch an einem Vollstreckungsverbot fehlt (BGH, Urt. v. 18. April 1996 - IX ZR 206/95, WM 1996, 1063 = ZIP 1996, 1015 m.w.N.). Da die in Rede stehenden Forderungen des Schuldners gegen die Beklagte sämtlich nach Eingang des Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung begründet wurden, stehen die entsprechenden Beträge in vollem Umfang dem Kläger zu. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beläuft sich auf 14.143,09 DM nebst der Differenz zwischen der Verurteilungssumme des Landgerichts (34.978,58 DM) und derjenigen des Oberlandesgerichts (34.814,55 DM) in Höhe von 164,03 DM. Brandes Zugehör Kref t Ganter Stodolkowitz