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BGH · IX ZR 94/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 94/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat iurch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 12. Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger 1/12, die Beklagte 11/12 zu tragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann gegen Forderungen des Schuldners, die zwischen dem Eingang eines zulässigen Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstrek-kung und der Eröffnung begründet wurden, mit Gesamtvollstreckungsforderungen auch dann nicht wirksam aufgerechnet werden, wenn es sowohl an einem Verfügungs- als auch an einem Vollstreckungsverbot fehlt (BGH, Urt. v. Da die in Rede stehenden Forderungen des Schuldners gegen die Beklagte sämtlich nach Eingang des Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung begründet wurden, stehen die entsprechenden Beträge in vollem Umfang dem Kläger zu. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beläuft sich auf 14.143,09 DM nebst der Differenz zwischen der Verurteilungssumme des Landgerichts (34.978,58 DM) und derjenigen des Oberlandesgerichts (34.814,55 DM) in Höhe von 164,03 DM.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
KostenRechtsstreitParteiEingangKlägerEröffnung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 94/96
BESCHLUSS
vom 12. Dezember 1996
in dem Rechtsstreit
 Klaus Si
 als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren der HflB-Möbel Dieter MHHHB GmbH,
Straße der
 über das Vermögen
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
 Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand Roland Ma| A®markt 8,
und Renate Fj
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat iurch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 12. Dezember 1996 beschlossen:
Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger 1/12, die Beklagte 11/12 zu tragen. Die Kosten der Rechtsmittelzüge werden der Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 14.307,12 DM festgesetzt .
Gründe
 Die Parteien haben in der Revisionsinstanz übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die restliche Klagesumme an den Kläger gezahlt hatte. Deshalb ist gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des Sachund Streitstandes erscheint es geboten, die Kosten der Rechtsmittelzüge in vollem Umfang der Beklagten aufzuerlegen und die Kosten der ersten Instanz entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Verhältnis von 49.121,67 DM zu 4.767,24 DM zu verteilen.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann gegen Forderungen des Schuldners, die zwischen dem Eingang eines zulässigen Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstrek-kung und der Eröffnung begründet wurden, mit Gesamtvollstreckungsforderungen auch dann nicht wirksam aufgerechnet werden, wenn es sowohl an einem Verfügungs- als auch an einem Vollstreckungsverbot fehlt (BGH, Urt. v. 18. April 1996 - IX ZR 206/95, WM 1996, 1063 = ZIP 1996, 1015 m.w.N.). Da die in Rede stehenden Forderungen des Schuldners gegen die Beklagte sämtlich nach Eingang des Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung begründet wurden, stehen die entsprechenden Beträge in vollem Umfang dem Kläger zu.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beläuft sich auf 14.143,09 DM nebst der Differenz zwischen der Verurteilungssumme des Landgerichts (34.978,58 DM) und derjenigen des Oberlandesgerichts (34.814,55 DM) in Höhe von 164,03 DM.
Brandes
 Zugehör
Kref t
Ganter
 Stodolkowitz