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BGH · ix zr 94/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zr 94/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Winter am 23* September 1982 beschlossen; Die Annahme der Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Nach den Feststellungen des Tatrichters und dem unstreitigen Parteivortrag haben die Parteien Abreden getroffen und ein Verhalten gezeigt, daß für die Annahme einer stillschweigend geschlossenen Ehegatteninnengeseilschaft keinen Raum läßt; Dem Beklagten wurde für seine Tätigkeit ein festes monatliches Entgelt von 800 DM gezahlt. Ein Vertragsentwurf, nach dem der Beklagte Betriebsinhaber werden sollte® wurde von der Klägerin nicht angenommen* Danach besteht keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer stillschweigend zustandegekommenen Ehegatteninnengesellschaft.

RechtsmittelWinterVerhaltenParteiProzeßbevollmächtigteKlägerinAnnahme

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ix zr 94/81	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Gastronomen Dietrich
t
Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten, Widerklägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte Dres, und	-
gegen
 die Hotelinhaberin Rita
 geb.
»
Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dres.
- Prozeßbevollmächtigte
2

hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Winter
 am 23* September 1982 beschlossen;
Die Annahme der Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Mai 1981 wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
 Der Fall wirft keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf. Das Rechtsmittel bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Ob dem Berufungsgericht darin gefolgt werden kann, daß die Parteien beim Betrieb des Hotels keinen über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt haben, kann auf sich beruhen. Nach den Feststellungen des Tatrichters und dem unstreitigen Parteivortrag haben die Parteien Abreden getroffen und ein Verhalten gezeigt, daß für die Annahme einer stillschweigend geschlossenen Ehegatteninnengeseilschaft keinen Raum läßt; Dem Beklagten wurde für seine Tätigkeit ein festes monatliches Entgelt von 800 DM gezahlt. Er hatte darüberhinaus ein Verfügungsrecht über die Geschäftskonten und machte davon Gebrauch, um seine Bedürfnisse zu befriedigen. Am gleichen Tag, als die Klägerin von ihren Eltern das Hotelgrundstück erwarb, vereinbarten die Parteien Gütertrennung unter ausdrücklichen Ausschluß eines Zugewinns. Ein Vertragsentwurf,
 nach dem der Beklagte Betriebsinhaber werden sollte® wurde von der Klägerin nicht angenommen* Danach besteht keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer stillschweigend zustandegekommenen Ehegatteninnengesellschaft. Denn das Verhalten der Parteien spricht eher dagegen als dafür, daß sie eine Beteiligung des Beklagten auch an dem nicht entnommenen Gewinn und an dem Wertzuwachs des Betriebsvermögens gewollt hätten.
Mai
 Dr. Lang
 Zorn
Winter
 Henkel