Die als Schadensersatz für Verdienstausfall gezahlte, noch vorhandene Abfindung gehört zu dem Endvermögen, Oktober 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des 14. März 1979 schied das Amtsgericht die Ehe der Parteien und verurteilte den Antragsgegner antragsgemäß, 40.000 DM Zugewinnausgleich nebst 4 % Die Abfindung für den künftigen Schaden darf nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht dem Endvermögen des Antragsgegners zugerechnet werden, so daß kein Zugewinn auszugleichen sei. Beim Endvermögen seien aber grundsätzlich keine Rechtsverhältnisse zu berücksichtigen, die wiederkehrende Einzelansprüche vermittelten; eine Kapitalisierung jener Rechtsverhältnisse scheide aus, weil sie künftiges Einkommen vorwegnehme und damit den Zugewinnausgleich in die Zeit nach Beendigung des Güterstandes verlängern würde, Bei der Berechnung des Endvermögens seien die tatsächlich kapitalisierten Einzelansprüche nicht anders zu behandeln als die mögliche Kapitalisierung künftig wiederkehrender Leistung^ Der Antragsgegner hatte am 30, August 1975, dem nach § 1384 BGB für die Berechnung des Endvermögens maßgebenden Stichtag, ein Guthaben von 130.000 IM. 1. § 1375 Abs. 1 BGB stellt allein darauf ab, ob dem Ehegatten gehörendes Vermögen am Stichtag vorhanden war oder nicht. Januar 1981 - IV b ZR 525/80 = NJW 1981, 1038 = FamRZ 1981, 239); dagegen ist die am Stichtag bereits vorhandene Abfindung für künftige Leistungen, wie auch das Schmerzensgeld (BGHZ 80, 384), zu dem Endvermögen zu rechnen. Dementsprechend gehören beim Zugewinnausgleich unter Lebenden alle objektivierbaren Werte zu dem Endvermögen, die bei einem für den Bewertungsstichtag unterstellten Erbfall auf die Erben übergehen würden (BGHZ 68, 163). Das trifft auf die bis zu dem Stichtag gezahlte und noch vorhandene Abfindung zu, selbst wenn die abgefundenen und damit erloschenen Ansprüche auf künftige Leistung, weil an die Person des Gläubigers gebunden, mit eiessen Tod untergegangen wären. Die Folgen seiner Entscheidung für den Umfang des am Stichtag vorhandenen Endvermögens können ebensowenig korrigiert werden wie die Folgen von Erblasserentscheidungen für den Umfang des beim Erbfall vorhandenen Vermögens (§ 1922 Abs. 1 BGB). 3. Unerheblich ist es, daß die vereinbarte Abfindung des Antragsgegners nicht auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Parteien, sondern einem Anspruch des Antragsgegners auf Ersatz eines von ihm erlittenen Schadens beruht. Obwohl der Antragsgegner einen Zugewinn (§ 1373 BGB) von 130.000 DM erzielt und einen Zugewinn der Antragstellerin nicht dargelegt hat, ist der Rechtsstreit entgegen der Meinung der Revision nicht entscheidungsreif.Denn der erkennende Senat kann mangels tatrichterlicher Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob der Antragsgegner die Erfüllung der Ausgleichsforderung (§ 1378 Abs. 1 BGB) ganz oder zu dem Teil gemäß § 1381 BGB zu Recht verweigert (vgl.
Nachschlagewerk: ja BGHZ; .1a BGB §§ 1375 Abs. 1, 1384 Die als Schadensersatz für Verdienstausfall gezahlte, noch vorhandene Abfindung gehört zu dem Endvermögen, BGH, Urt. v. 29. Oktober 1981 - IX ZR 9V80 " 5°^-, ’ AG Bruhl BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 94/80 URTEIL Verkündet am 29. Oktober 1981 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftastelle in dem Rechtsstreit Vilhelmine K TffBBstraße 9, B| geb. Hl - Prozeßbevollmflchtigter: Antragstellerin und Revisionklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Johann straße Antragsgegner und Revisions beklagten, Rechtsanwalt Dr. - Prozeßbevollmächtigter: Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats (Familiensenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 7. August 1980 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien schlossen am P I960 die Ehe. Vermögen besaßen sie nicht. Am 27* April 1970 erlitt der Antragsgegner bei einem Verkehrsunfall ein Schädelhirntrauma, das ihn dauernd erwerbsunfähig machte. Neben Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zahlte die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners 65.236,50 DM und auf Grund Abfindungsvergleichs vom 15. Juli 1975 weitere 130.000,— DM. Davon sind nach Auskunft der Haftpflichtversicherung 30.000 DM Schmerzensgeld und 100.000 DM abgezinste Verdienstausfallentschädigung ab 15. Juli 1975. Die gesamte Abfindung war bei Zustellung der Scheidungsklage am 30. August 1975 noch vorhanden. Durch Urteil vom 21. März 1979 schied das Amtsgericht die Ehe der Parteien und verurteilte den Antragsgegner antragsgemäß, 40.000 DM Zugewinnausgleich nebst 4 % Zinsen ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen. Auf die Berufung des Anxragsgegners wies das Oberlandesgericht den Antrag auf Zugewinnausgleich ab. Mit der Revision verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. Entscheidungsgründe Von der Revision unbeanstandet, legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde, daß der Antragsgegner am 30. August 1975 nur das Bankguthaben von 130.000 DM aus der kurz zuvor gezahlten Abfindung besaß. Die Abfindung für den künftigen Schaden darf nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht dem Endvermögen des Antragsgegners zugerechnet werden, so daß kein Zugewinn auszugleichen sei. Bei aufgehobener oder geminderter Erwerbsfähigkeit stehe die zu dem Ausgleich dafür gezahlte Rente dem Arbeitsverdienst gleich. Beim Endvermögen seien aber grundsätzlich keine Rechtsverhältnisse zu berücksichtigen, die wiederkehrende Einzelansprüche vermittelten; eine Kapitalisierung jener Rechtsverhältnisse scheide aus, weil sie künftiges Einkommen vorwegnehme und damit den Zugewinnausgleich in die Zeit nach Beendigung des Güterstandes verlängern würde, Bei der Berechnung des Endvermögens seien die tatsächlich kapitalisierten Einzelansprüche nicht anders zu behandeln als die mögliche Kapitalisierung künftig wiederkehrender Leistung^ if? Dagegen wendet sich die Revision zu Recht, I. Der Antragsgegner hatte am 30, August 1975, dem nach § 1384 BGB für die Berechnung des Endvermögens maßgebenden Stichtag, ein Guthaben von 130.000 IM. Es ist, da keine Verbindlichkeiten bestanden, nach dem Wortlaut des § 1375 Abs. 1 BGB sein Endvermögen. Dafür, daß dieses durch Abfindungsvertrag erworbene Vermögen beim Ausgleich des Zugewinns unberücksichtigt bleiben müsse, fehlt ein Anhalt im Gesetz. 1. § 1375 Abs. 1 BGB stellt allein darauf ab, ob dem Ehegatten gehörendes Vermögen am Stichtag vorhanden war oder nicht. Deshalb können künftiges Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis und dementsprechend die wiederkehrenden noch nicht fällig gewordenen Rentenleistungen für künftig entgehenden Arbeitsverdienst nicht im Endvermögen berücksichtigt werden (vgl. BGH Urteile vom 3. Oktober 1979 - IV ZR 103/78 = NJW 1980, 229 = FamRZ 1980, 39; vom 14. Januar 1981 - IV b ZR 525/80 = NJW 1981, 1038 = FamRZ 1981, 239); dagegen ist die am Stichtag bereits vorhandene Abfindung für künftige Leistungen, wie auch das Schmerzensgeld (BGHZ 80, 384), zu dem Endvermögen zu rechnen. 2. Immer wenn unterschiedliche Rechtsfolgen von dem Vorliegen oder Fehlen bestimmter Voraussetzungen an einem Stichtag abhängen, können Härten im Einzelfall auftreten. Sie können beim Zugewinnausgleich nur im Rahmen des § 1381 BGB nach den Umständen des Einzelfalls ausgeglichen werden. Die im übrigen schematische und starre Regelung der §§ 1372 ff BGB bestimmt, daß der Ehegatte an allem teilhaben soll, was im Erbgang auf andere Personen übergehen kann (vgl, BGHZ 80, 384). Dementsprechend gehören beim Zugewinnausgleich unter Lebenden alle objektivierbaren Werte zu dem Endvermögen, die bei einem für den Bewertungsstichtag unterstellten Erbfall auf die Erben übergehen würden (BGHZ 68, 163). Das trifft auf die bis zu dem Stichtag gezahlte und noch vorhandene Abfindung zu, selbst wenn die abgefundenen und damit erloschenen Ansprüche auf künftige Leistung, weil an die Person des Gläubigers gebunden, mit eiessen Tod untergegangen wären. Aus der Natur der abgefundenen Artspniche kam entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts u.ntl der Revi-sionserwiderung nichts hergeleitet werden. Ob und wann ein Ehegatte künftig entstehende Einzelansprüche veränderlicher Höhe durch Aushandeln einer Kapitalsumme zu Geld macht, hängt weitgehend von ihm selbst ab. Die Folgen seiner Entscheidung für den Umfang des am Stichtag vorhandenen Endvermögens können ebensowenig korrigiert werden wie die Folgen von Erblasserentscheidungen für den Umfang des beim Erbfall vorhandenen Vermögens (§ 1922 Abs. 1 BGB). 3. Unerheblich ist es, daß die vereinbarte Abfindung des Antragsgegners nicht auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Parteien, sondern einem Anspruch des Antragsgegners auf Ersatz eines von ihm erlittenen Schadens beruht. Nach der schematischen und starren Regelung der §§ 1372 ff BGB sollen die Ehegatten an allem, was sie während der Ehe erworben haben, bei Beendigung des Güterstandes wertmäßig den gleichen Anteil haben, ohne Rücksicht darauf, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang sie am Vermögenserwerb beteiligt waren. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht das Gesetz lediglich für die in § 1374 Abs* 2 BGB umschriebenen Fälle (BGHZ 68, 43, 44, 45; vgl. auch Anm. von Hoegen bei LM BGB § 1374 Nr. 3). Diese Aufzählung ist abschließend. Eine ausdehnende Auslegung der Vorschrift kommt nicht in Betracht (BGH Urteile vom 14. Januar 1981 aaO, vom 29- Oktober 1981 - IX ZR 86/80, zur Veröffentlichung bestimmt). Danach darf der Abfindungsbetrag auch nicht als privilegierter Erwerb dem Anfangsvermögen des Antragsgegners zugeschlagen werden. II. Obwohl der Antragsgegner einen Zugewinn (§ 1373 BGB) von 130.000 DM erzielt und einen Zugewinn der Antragstellerin nicht dargelegt hat, ist der Rechtsstreit entgegen der Meinung der Revision nicht entscheidungsreif. Denn der erkennende Senat kann mangels tatrichterlicher Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob der Antragsgegner die Erfüllung der Ausgleichsforderung (§ 1378 Abs. 1 BGB) ganz oder zu dem Teil gemäß § 1381 BGB zu Recht verweigert (vgl. dazu BGH NJW 1973, 749) oder ob § 1378 Abs. 2 BGB dem Anspruch entgegensteht. Mai Fuchs Dr. Lang Zorn Dr. Jähnke