Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Der nach seinem Vortrag aus Ungarn stammende und seit 1947 in Israel lebende Kläger stellte 1963 bei dem Bezirksamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Koblenz einen Antrag auf Entschädigung, suchte um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist nach und meldete verschiedene Ansprüche an. Im Oktober 1968 bat der Kläger das Bayerische Landesentschädigungsamt, bei dem er im September 1966 einen unbearbeitet gebliebenen Globalantrag auf Entschädigung gestellt und das gegenüber dem Bezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz bereits zweimal die Übernahme des bei diesem anhängigen Verfahrens abgelehnt hatte, über die Zuständigkeit des Freistaates Bayern gemäß § 4 BEG zu entscheiden. Deshalb müßten die geltend gemachten Ansprüche "wegen fehlender Zuständigkeit des Freistaates Bayern nach § 185 BEG und wegen Fehlens der Anspruchsvoraus Setzungen gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 2 BEGW abgelehnt werden. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter meint, der Kläger habe die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt, und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung lägen nicht vor. Seine Klage ist deshalb unbegründet, weil die geltend gemachten Ansprüche gemäß § 188 BEG nicht gegen den beklagten Freistaat zu richten sind. Der Kläger hat 1963 bei dem Bezirksamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen des Landes Rheinland-Pfalz in Koblenz erstmals einen Antrag auf Entschädigung gestellt und die mit ihm angemeldeten Ansprüche bei dieser Behörde anhängig gemacht. Dadurch wäre ihre Zuständigkeit auch dann begründet worden, wenn nach der gesetzlichen Regelung des § 185 BEG die Entschädigungsbehörden eines anderen Landes örtlich zuständig gewesen wären (BGH RzW 1973, 471; Urteil vom 22. Veil das Bayerische Landesentschädigungsamt zur Übernahme nicht bereit war und auch nicht zur Sache entschieden hat, ist seine Zuständigkeit und die Passivlegitimation des beklagten Freistaats nicht begründet worden. Eine die Zuständigkeit begründende Sachentscheidung liegt auch nicht darin, daß er in der Berufungserwiderung für den Fall, daß er passiv legitimiert sein sollte, hilfsweise geltend gemacht hat, der Entschädigungsantrag sei verspätet gestellt und das Wiedereinsetzungsgesuch nicht ausreichend begründet worden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 25o Juni 1981 Thiesies, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IX ZR 94/78 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Gershon György Israel, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. (HHHHIHP, SM, als Abwickler der Kanzlei des Rechtsanwalts gegen Freistaat Bayern , vertreten Finanzen, durch das Bayerische Staatsministerium der XatzSa Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Juni 1978 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand Der nach seinem Vortrag aus Ungarn stammende und seit 1947 in Israel lebende Kläger stellte 1963 bei dem Bezirksamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Koblenz einen Antrag auf Entschädigung, suchte um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist nach und meldete verschiedene Ansprüche an. In einer im März 1967 eingereichten eidesstattlichen Versicherung teilte er mit, er habe früher den Namen Gyoergy CflHHHV geführt und sich am 1. Januar 1947 in einem DP-Lager des Landes Bayern aufgehalten. Die Behörde forderte ihn mit Schreiben vom 14. März und 29. Oktober 1968 auf, seine Angaben in einigen Punkten zu ergänzen, wies darauf hin, daß ihm ein Neuantragsrecht nicht zugestanden habe und sein Antrag auf Wiedereinsetzung nicht ausreichend sei, und gab ihm anheim, ihn entweder ausreichend zu begründen oder den Entschädigungsantrag zurückzunehmen. Im Oktober 1968 bat der Kläger das Bayerische Landesentschädigungsamt, bei dem er im September 1966 einen unbearbeitet gebliebenen Globalantrag auf Entschädigung gestellt und das gegenüber dem Bezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz bereits zweimal die Übernahme des bei diesem anhängigen Verfahrens abgelehnt hatte, über die Zuständigkeit des Freistaates Bayern gemäß § 4 BEG zu entscheiden. Das Bayerische Landesentschädigungsamt lehnte die Ansprüche ab. Es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger die maßgeblichen Voraussetzungen eines Aufenthaltes am 1. Januar 1947 in einem DP-Lager in Bayern erfülle. Deshalb müßten die geltend gemachten Ansprüche "wegen fehlender Zuständigkeit des Freistaates Bayern nach § 185 BEG und wegen Fehlens der Anspruchsvoraus Setzungen gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 2 BEGW abgelehnt werden. Die Klage auf Entschädigung wegen Schadens an Leben, an Freiheit und an Körper oder Gesundheit blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Ansprüche weiter. Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter meint, der Kläger habe die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt, und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung lägen nicht vor. Sie sei ihm auch nicht stillschweigend gewährt worden. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist beanspruchen kann. Seine Klage ist deshalb unbegründet, weil die geltend gemachten Ansprüche gemäß § 188 BEG nicht gegen den beklagten Freistaat zu richten sind. Der Kläger hat 1963 bei dem Bezirksamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen des Landes Rheinland-Pfalz in Koblenz erstmals einen Antrag auf Entschädigung gestellt und die mit ihm angemeldeten Ansprüche bei dieser Behörde anhängig gemacht. Sie hat durch die Aufforderung zu weiterer Erläuterung und durch den Hinweis auf die Verspätung des Antrags und das nach ihrer Auffassung nicht ausreichende Wiedereinsetzungsgesuch den Antrag sachlich bearbeitet. Dadurch wäre ihre Zuständigkeit auch dann begründet worden, wenn nach der gesetzlichen Regelung des § 185 BEG die Entschädigungsbehörden eines anderen Landes örtlich zuständig gewesen wären (BGH RzW 1973, 471; Urteil vom 22. März 1979 - IX ZR 100/75). Das somit zuständige Bezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz hat seine Akten mit Zustimmung des Klägers dem Bayerischen Landesentschädigungsamt zur Prüfung vorgelegt, ob es bereit sei, das Verfahren in seinen Zuständigkeitsbereich zu übernehmen (vgl. BGH RzW 1959, 475; 1966, 333 Nr. 36; 1973, 471; 1977, 92). Dem hat das Bayerische Landesentschädigungsamt nicht zugestimmt. Es hat die Entschädigungsansprüche abgelehnt, weil es nicht davon überzeugt war, daß der Kläger sich noch am 1. Januar 1947 in dem DP-Lager Leipheim aufgehalten hatte (§4 Abs. 1 Nr. 2 BEG) und deshalb die Entschädigungsbehörden des Freistaates Bayern für die Entscheidung örtlich zuständig waren (§ 185 Abs. 2 Nr. 5 BEG). Veil das Bayerische Landesentschädigungsamt zur Übernahme nicht bereit war und auch nicht zur Sache entschieden hat, ist seine Zuständigkeit und die Passivlegitimation des beklagten Freistaats nicht begründet worden. Eine die Zuständigkeit begründende Sachentscheidung liegt auch nicht darin, daß er in der Berufungserwiderung für den Fall, daß er passiv legitimiert sein sollte, hilfsweise geltend gemacht hat, der Entschädigungsantrag sei verspätet gestellt und das Wiedereinsetzungsgesuch nicht ausreichend begründet worden. Gegen den als Entschädigungsschuldner nicht in Betracht kommenden Freistaat Bayern kann der Kläger seine etwaigen Ansprüche mithin nicht durchsetzen. Seine gegen ihn gerichtete Klage ist unbegründet. Fuchs Henkel Dr. Lang Gärtner Dr Jähnke